Language of document : ECLI:EU:T:2013:416





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. September 2013 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑218/09)

„Sprachenregelung − Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz − Sprache der Prüfungen − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen“

1.                     Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Prüfungssprachen – Gleichbehandlung – Anforderung, bestimmte Sprachkenntnisse zu haben – Begründung – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f; Anhang III Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Randnrn. 19-28)

2.                     Beamtenklagen – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren – Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber – Keine Infragestellung der Ergebnisse der Auswahlverfahren (Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Randnrn. 36, 37)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 (ABl. 2009, C 63 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“

Tenor

1.

Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“ werden für nichtig erklärt.

2.

Die Italienische Republik, die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.