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Urteil des Gerichts vom 25. Februar 2016 – Musso/Parlament

(Verbundene Rechtssachen T-589/14 und T-772/14)1

(Regelung der Dienstbezüge der Abgeordneten des Parlaments – Ruhegehalt – Verpflichtung der französischen Abgeordneten, ihre Ruhegehaltsansprüche bei den nationalen Systemen geltend zu machen – Antikumulierungsregel – Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut – Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erlassener Beschluss – Belastungsanzeige – Beschluss über die Aussetzung der Zahlung des Ruhegehalts – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Angemessene Frist – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: François Musso (Ajaccio, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Gross und Rechtsanwältin L. Stachnik)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 26. Juni 2014 über die Bestätigung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 17. Oktober 2011, mit dem der monatliche Betrag der Ruhegehaltsansprüche unter Berücksichtigung der von zwei französischen Pensionskassen ausgezahlten Beträge festgelegt und entschieden worden war, einen Betrag von 127 065,19 Euro zurückzufordern, sowie Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 22. September 2014

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Herr François Musso trägt seine eigenen Kosten und die des Europäischen Parlaments.

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1     ABl. C 351 vom 6.10.2014.