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Klage, eingereicht am 8. August 2011 - Szajner/HABM - Forge de Laguiole (LAGUIOLE)

(Rechtssache T-453/11)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Gilbert Szajner (Saint-Maur-des-Fossés, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lakits-Josse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Forge de Laguiole SARL (Laguiole, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 1. Juni 2011 aufzuheben, soweit mit ihr die Gemeinschaftsmarke Nr. 2 468 379 für die vom Antrag auf Nichtigerklärung erfassten Waren der Klassen 8, 14, 16, 18, 20, 21, 28, 28 und 34 für nichtig zu erklärt wurde;

die Forge de Laguiole zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten von Herrn Szajner, einschließlich der Anwaltskosten, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "LAGUIOLE" für Waren und Dienstleistungen u. a. der Klassen 8, 14, 16, 18, 20, 21, 28, 34 und 38 - Gemeinschaftsmarke Nr. 2 468 379.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Forge de Laguiole SARL.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Berufung auf die Firma der Forge de Laguiole gestellt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 468 379.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, da zum einen die Beschwerdekammer zu Unrecht der Auffassung gewesen sei, dass die Firma der Forge de Laguiole nicht dem Grundsatz der Spezialität unterliege und für Tätigkeiten geschützt werden könne, die von der Forge de Laguiole nicht tatsächlich ausgeübt würden, und da zum anderen keine Verwechslungsgefahr zwischen der für Messer benutzten Firma der Forge de Laguiole und der Marke "LAGUIOLE" bestehe, die für Waren eingetragen worden sei, die keinen Bezug zur Schneidwarenindustrie aufwiesen.

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