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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2008 - Repsol YPF Lubricantes y especialidades u. a. / Kommission

(Rechtssache T-562/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Repsol YPF Lubricantes y especialidades, SA (Madrid, Spanien), Repsol Petróleo, SA (Madrid, Spanien), Repsol YPF, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Jiménez-Laiglesia Oñate, J. Jiménez-Laiglesia Oñate und S. Rivero Mena)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1 und 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in der Rechtssache T-540/08 (Esso u. a./Kommission).

Zur Begründung ihrer Anträge machen die Klägerinnen erstens geltend, dass die Teilnahme von Repsol YPF Lubricantes y especialidades, S.A. (Rylesa) an bestimmten Verhaltensweisen, die im Hinblick auf eine Ahndung im Einzelnen untersucht worden seien, nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Entscheidung enthalte insbesondere keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass sich Rylesa an einer Absprache über die Aufteilung von Kunden und Märkten beteiligt habe.

Die Entscheidung verkenne außerdem, dass die technischen Zusammenkünfte keine Aufteilung von Kunden und Märkten zum Gegenstand gehabt hätten. Diese Praktiken hätten sich gegebenenfalls, wie einige der Adressaten der Entscheidung zugegeben hätten, im Rahmen von bilateralen und multilateralen Kontakten außerhalb der technischen Zusammenkünfte ergeben. In der angefochtenen Entscheidung heiße es jedoch, dass eine Untersuchung dieser bilateralen und multilateralen Kontakte unnötig sei; daher komme eine Teilnahme der Klägerinnen an dem in der Entscheidung festgestellten Verstoß nicht in Betracht. Auf jeden Fall werde in der Entscheidung nicht erläutert, weshalb Rylesa für die genannten Verhaltensweisen hafte, andere Unternehmen, die an den als Beweis für diese Verhaltensweisen genannten technischen Zusammenkünften teilgenommen hätten, jedoch nicht.

Außerdem wenden sich die Klägerinnen gegen das Kriterium, nach dem die Kommission den Umsatz mit den fraglichen Produkten ermittelt und daraufhin die entsprechende Sanktion festgelegt habe. Zum einen würden in der Entscheidung die von dem Verstoß betroffenen Produkte nicht klar definiert, und zum anderen müssten die Geldbußen gemäß der auf diesen Fall anwendbaren Mitteilung über die Berechnung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 auf der Grundlage des Werts der verkauften Waren im letzten vollständigen Geschäftsjahr berechnet werden, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei die Kommission jedoch von dieser allgemeinen Regel abgewichen und habe die Höhe der Geldbuße nach dem durchschnittlichen Umsatz von Rylesa in den Jahren 2001 bis 2003 festgesetzt. Die Kommission habe zu keiner Zeit irgendeine Begründung vorgetragen, weshalb es gerechtfertigt sei, im Fall Rylesa von den von ihr selbst in der Mitteilung aufgestellten Regeln abzuweichen und ein Kriterium (den durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2001 bis 2003) anzuwenden, das im Übrigen für Rylesa von erheblichem Nachteil sei. Der zu berücksichtigende Umsatz sei eindeutig, wie in der Entscheidung selbst festgestellt worden sei, der Umsatz des Jahres 2003, denn das sei das letzte vollständige Geschäftsjahr, in dem die Kommission selbst eine Beteiligung Rylesas an dem Verstoß annehme.

Die Kommission vertrete in der Entscheidung die Auffassung, dass der Verstoß durch Rylesa am 4. August 2004 geendet habe. Es gebe jedoch keinerlei Beweis für eine andauernde Zuwiderhandlung Rylesas vor diesem Zeitpunkt. Insbesondere habe sich Rylesa an den Kartellen oder Praktiken, die bei den im ersten Halbjahr 2004 abgehaltenen technischen Zusammenkünften vereinbart worden seien, nicht beteiligt. Die Zuwiderhandlung sei daher als im Januar 2004 oder spätestens im Mai 2004 beendet anzusehen.

Schließlich lasse die angefochtene Entscheidung die zahlreichen im Verwaltungsverfahren erbrachten Beweise unberücksichtigt, mit denen glaubhaft gemacht worden sei, dass Rylesa im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft, der Repsol Petróleo, S.A., ein völlig eigenständiger Betrieb sei. Nach der Rechtsprechung dürfe die Kommission jedenfalls die Haftung für eine von einer Gesellschaft begangene Zuwiderhandlung nicht auf die gesamte Unternehmensgruppe ausdehnen, zu der die Gesellschaft gehöre. Eine Haftung der Repsol YPF, S.A. sei deshalb nicht gerechtfertigt.

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