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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache F-74/07 Meierhofer/Kommission

(Rechtssache T-560/08 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Anderer Verfahrensbeteiligter: S. Meierhofer (München, Deutschland)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Oktober 2008 in der Rs. F-74/07, Meierhofer/Kommission aufzuheben;

jeder Partei ihre Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache F-74/07, Meierhofer/Kommission, mit dem das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 19. Juni 2007 wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht aufgehoben hat.

Mit der fraglichen Entscheidung war das Überprüfungsersuchen des Kandidaten hinsichtlich der Entscheidung des Prüfungssausschusses, dass dieser die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens nicht bestanden habe, abgelehnt worden. Der Kandidat hatte in der mündlichen Prüfung die notwendige Mindestpunktzahl um einen halben Punkt verfehlt. Entsprechend der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde die mündliche Prüfung mit einer einzelnen Gesamtnote bewertet.

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Anforderungen an die Begründungspflicht eines Prüfungsausschusses und den Kontrollmaßstab des Gemeinschaftsrichters. Insbesondere greift die Rechtsmittelführerin die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst an, dass unter "besonderen Umständen", beispielsweise bei einer Note knapp unter der Mindestpunktzahl, die Mitteilung nur einer zum Ausschluss führenden Einzelnote an den im mündlichen Teil ausgeschlossenen Bewerber der Begründungspflicht nicht genüge.

Die Rechtsmittelführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, dass diese Ansicht zur Rechtsunsicherheit führe:

Erstens müsse die Begründungspflicht nach gefestigter Rechtssprechung mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang gebracht werden, die gemäß Artikel 6 des Anhangs III des Statuts für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelte und die es verbiete, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich zu anderen aufzudecken.

Zweitens sei der vom Gericht gezogene Vergleich zu Fällen, in denen es um den Zugang zu Dokumenten gehe, möglicherweise verfehlt, da für Artikel 6 des Anhangs III des Statuts keine Ausnahmeregelung oder Interessenabwägung vorgesehen sei.

Drittens habe das Gericht die Rechtsprechung übersehen, nach der die Begründungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zur betreffenden Maßnahme stehen müsse und dem Gericht lediglich ermöglicht sein solle, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Da die nachträgliche Kontrolle einer mündlichen Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter aufgrund der Natur der Sache unmöglich sei, habe dieser seine Prüfung bisher im Wesentlichen auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschränkt.

Das Urteil schaffe ferner Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Verfahrensmaßnahmen, was die Aufforderung zur Vorlage vertraulicher Dokumente durch eine Organ und die Umstände anbelange, unter denen die Verweigerung ihrer Vorlage gegen den Betreffenden verwendet werden darf (prozessleitende Maßnahmen und Beweisbeschlüsse). Im vorliegenden Fall habe das Gericht zudem die Haltung der Kommission grundlegend fehlgedeutet, da diese sich keineswegs einer solchen Vorlage verweigert hätte. Vielmehr hätte die Kommission erklärt, die einschlägigen Unterlagen nicht auf der Grundlage der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen beibringen zu können, sondern einen (Beweis-) Beschluss des Spruchkörpers erwartet.

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