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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2008 - Bactria und Gutknecht / Kommission

(Rechtssache T-561/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH (Kirchheimbolanden, Deutschland), Jürgen Gutknecht (Kirchheimbolanden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Europäische Gemeinschaft zu verurteilen, ihnen Schadensersatz in einer veranschlagten Höhe von 3 912 569 Euro oder eines anderen Betrags, den die Kläger im Laufe des Verfahrens nachweisen oder der Gerichtshof als angemessen erachtet, wegen des Schadens zu zahlen, der ihnen (i) durch den rechtswidrigen Erlass von Art. 6 Abs. 2 der ersten Prüfungsverordnung in Verbindung mit der zweiten Prüfungsverordnung und der Verordnung Nr. 1451/2007 der Kommission, hilfsweise, (ii) durch die Unterlassung der Kommission, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Datenschutzrechte der Kläger nach der Richtlinie über Biozid-Produkte gewahrt werden und das "free riding" (Trittbrettfahrer-Verhalten) während des Prüfprogramms verhindert wird, entstanden ist;

hilfsweise, im Wege eines Zwischenurteils festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft verpflichtet ist, den entstandenen Schaden zu ersetzen, und den Parteien aufzugeben, dem Gerichtshof innerhalb angemessener Frist ab der Verkündung des Urteils Zahlen über die zwischen den Parteien vereinbarte Entschädigung vorzulegen oder mangels einer solchen Vereinbarung innerhalb derselben Frist unter Zugrundelegung detaillierten Zahlenmaterials weiter vorzutragen;

die Europäische Gemeinschaft zu verurteilen, auf den den Klägern entstandenen Schaden Zinsen in Höhe des Verzugszinssatzes ab Entstehung des Schadens zu zahlen;

die Europäische Gemeinschaft zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder in Höhe eines anderen vom Gerichtshof festzusetzenden angemessenen Zinssatzes auf den zugesprochenen Betrag für die Zeit von der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen; und

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger begehren mit ihrer Klage nach Art. 235 EG den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Erlass von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 20001 über die erste Phase des Programms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten2 in Verbindung mit den Kommissionsverordnungen Nrn. 2032/20033 und 1451/20074 entstanden sei.

Hilfsweise machen sie den Ersatz des Schadens geltend, der ihnen dadurch entstanden sei, dass die Kommission nicht den Schutz der Datenschutzrechte gewährleistet habe, der Anmeldern nach Art. 12 der Richtlinie 98/8 zustehe. Außerdem bestehe der ihnen durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission verursachte Schaden in einem erheblichen Wertrückgang des Unternehmens der Klägerin zu 1 und dem entgangenen Gewinn, den diese ohne das Verhalten der Gemeinschaft durch den Verkauf der fraglichen Biozid-Produkte und der in diesen enthaltenen Wirkstoffe erzielt hätte.

Außer dem Schaden, der dem Kläger zu 2 in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und damit als Eigner des Unternehmens der Klägerin zu 1 entstanden sei, sei ihm auch die Existenzgrundlage entzogen worden. Schließlich begehren die Kläger eine Verzinsung des Schadens zum Verzugszinssatz seit Eintritt der geltend gemachten Schäden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228, S. 6).

2 - Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1).

4 - Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325, S. 3).