Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – Dover/Parlament
(Rechtssache T‑149/09)
„Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Kontrolle der Verwendung der Vergütungen – Zulagen für parlamentarische Assistenz – Ausgabenbelege – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“
1. Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag, interne Dokumente aus der Akte zu entfernen – Auf unzulässige Weise erlangte Dokumente – Belassung in den Akten – Kriterien (vgl. Randnrn. 61-63)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments über die Rückforderung der Beträge, die einem Abgeordneten als Zulagen für parlamentarische Assistenz gezahlt wurden – Pflicht zur angemessenen Begründung jedes einzelnen Betrags, der als nicht gerechtfertigt angesehen wird (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 98-99, 109, 111)
3. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Fehlen von Belegen für eine ordnungsgemäße Verwendung – Erstattungspflicht – Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage zum Zeitpunkt der Antragstellung – Keine Auswirkung (vgl. Randnrn. 122-124)
4. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Erbringer von Dienstleistungen parlamentarischer Assistenz, der seinen steuerlichen Verpflichtungen aus den betreffenden Honoraren nicht nachgekommen ist – Verantwortung des antragstellenden Mitglieds des Europäischen Parlaments diesem Organ gegenüber – Fehlen (vgl. Randnrn. 150-155)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 über die Rückforderung der dem Kläger als Vergütungen des Parlaments gezahlten Beträge |
Tenor
1. | | Die Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Rückforderung eines Betrags von 193 001 Pfund Sterling angeordnet wird. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das Parlament und Herr Densmore Ronald Dover tragen ihre eigenen Kosten. |