Language of document : ECLI:EU:T:2015:238

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

29. April 2015(*)

„Außervertragliche Haftung – Behandlung einer gegen die Führung einer Eignungsliste der Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens gerichteten Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten – Untersuchungsbefugnisse – Sorgfaltspflicht – Verlust einer Chance – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑217/11

Claire Staelen, wohnhaft in Bridel (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi, M. Vandenbussche und A. Blot, dann Rechtsanwalt F. Wies und Rechtsanwältin A. Hertzog und schließlich Rechtsanwältin V. Olona,

Klägerin,

gegen

Europäischer Bürgerbeauftragter, vertreten durch G. Grill als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron,

Beklagter,

betreffend eine Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Behandlung ihrer Beschwerde durch den Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sein soll, die sich gegen die Misswirtschaft bei der Führung der nach Abschluss des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 erstellten Eignungsliste richtete, in der sie als erfolgreiche Bewerberin aufgeführt war,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

I –  Zum Sachverhalt vor der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten

1        Am 2. März 1999 wurde die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 60 A, S. 10) veröffentlicht, die u. a. die Veranstaltung eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen zur Erstellung einer Eignungsliste für die Einstellung von AD-Beamten französischer Sprache (EUR/A/151/98) (im Folgenden: Auswahlverfahren EUR/A/151/98) betraf. Das Auswahlverfahren wurde vom Parlament und vom Rat der Europäischen Union veranstaltet. Die Klägerin nahm an ihm teil.

2        Die Klägerin, Frau Staelen, trat am 11. November 1999 bis zum 27. November 2000 als Hilfskraft der Kategorie A in den Dienst des Europäischen Parlaments. Ab dem letztgenannten Datum erhielt sie einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit und wurde in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, dann in derselben Besoldungsgruppe in die Dienstaltersstufe 4 eingestuft. Ihr Vertrag mit dem Parlament endete am 26. November 2003. Seit diesem Tag ist sie arbeitslos.

3        Am 8. und 9. Juni 2000 nahm die Klägerin an den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 teil.

4        Am 26. Oktober 2000 informierte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 die Klägerin darüber, dass sie nicht zu den weiteren Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen werde, da sie in der schriftlichen Prüfung nur 17 Punkte erreicht habe, während die erforderliche Mindestpunktzahl in dieser Prüfung 20 Punkte betrage. Am 12. Januar 2001 wurde die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens erstellt.

5        Nach Zurückweisung ihrer Beschwerde erhob die Klägerin am 30. Januar 2001 beim Gericht Klage gegen die Entscheidung vom 26. Oktober 2000.

6        Am 5. März 2003 hob das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 vom 26. Oktober 2000, mit der die Zulassung der Klägerin zu den auf die schriftliche Prüfung folgenden Prüfungen abgelehnt worden war, auf (Urteil vom 5. März 2003, Staelen/Parlament, T‑24/01, SlgÖD, EU:T:2003:52).

7        Zur Durchführung des Urteils Staelen/Parlament (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2003:52) veranstaltete das Parlament am 22. März 2004 mündliche Prüfungen, an denen die Klägerin als einzige Bewerberin teilnahm.

8        Am 22. Juli 2004 erhob die Klägerin Beschwerde, mit der sie die Übermittlung der Ergebnisse ihrer Teilnahme am Auswahlverfahren EUR/A/151/98 begehrte.

9        Am 18. August 2004 informierte das Parlament die Klägerin darüber, dass ihr Name deshalb nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden sei, weil die von ihr erreichte Gesamtpunktzahl unter der Punktzahl liege, die der in der Eignungsliste auf die letzte Stelle gesetzte Bewerber erreicht habe.

10      Nach Zurückweisung ihrer Beschwerde erhob die Klägerin am 19. Januar 2005 beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. August 2004 und auf Schadensersatz.

11      Am 19. Mai 2005 informierte das Parlament die Klägerin darüber, dass es beschlossen habe, ihren Namen in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 aufzunehmen, und dass die Liste bis zum 1. Juni 2007 gültig sei.

12      Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006, Staelen/Parlament (T‑32/05, EU:T:2006:328), entschied das Gericht, dass sich die am 19. Januar 2005 erhobene Nichtigkeitsklage erledigt habe, und wies die Schadensersatzklage ab.

13      Da die Klägerin keine Stellenangebote erhielt, schrieb sie mehrere Organe der Europäischen Union, u. a. das Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, mit dem Ziel an, eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Anfragen wurden allesamt abgelehnt.

II –  Zur Beschwerde beim Bürgerbeauftragten

14      Am 14. November 2006 legte die Klägerin beim Bürgerbeauftragten Beschwerde über einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments bei der Führung der Eignungsliste des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 ein (im Folgenden: Beschwerde).

15      Am 30. Januar 2007 informierte der Bürgerbeauftragte die Klägerin darüber, dass die Beschwerde geprüft werde und beim Parlament um Übermittlung einer Stellungnahme zu dessen Verwaltung der Akte der Klägerin nach Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 einerseits und zum Antrag der Klägerin auf gerechte Behandlung bei der Besetzung freier Planstellen innerhalb der Unionsorgane andererseits nachgesucht worden sei.

16      Am 20. März 2007 übermittelte das Parlament dem Bürgerbeauftragten die angeforderte Stellungnahme.

17      Am 3. Mai 2007 unterrichtete der Bürgerbeauftragte das Parlament darüber, dass er eine Prüfung von dessen Akten für erforderlich halte, um insbesondere zu klären, ob und wie die anderen Unionsorgane über den Beschluss des Parlaments informiert worden seien, den Namen der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 aufzunehmen.

18      Am 11. Mai 2007 legte die Klägerin dem Bürgerbeauftragten ihre Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments zur Beschwerde vor.

19      Am 15. Mai 2007 beantragte die Klägerin beim Parlament die Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98. Eine Kopie dieses Antrags wurde dem Bürgerbeauftragten noch am selben Tag übermittelt. Zum selben Zeitpunkt nahmen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten Einsicht in die Akten des Parlaments. Diese Akten enthielten acht vertrauliche Dokumente.

20      Am 16. Mai 2007 erstellte der Bürgerbeauftragte einen „Bericht über die Untersuchung der Akten durch den Europäischen Bürgerbeauftragten“ (im Folgenden: Untersuchungsbericht). Darin hieß es, dass die Vertreter des Bürgerbeauftragten eine Kopie acht vertraulicher Dokumente erhalten hätten, von denen eines wie folgt beschrieben werde: „Sogenanntes ‚Pool‘-Dokument, übermittelt vom Europäischen Amt für Personalauswahl [EPSO], in dem angegeben ist, wie viele Bewerber auf den Eignungslisten sämtlicher von den verschiedenen Organen der [Union] veranstalteter Auswahlverfahren verbleiben“.

21      Am 24. Mai 2007 übermittelte der Bürgerbeauftragte der Klägerin und dem Parlament den Untersuchungsbericht.

22      Mit Schreiben vom 24. Mai 2007, das der Klägerin noch am selben Tag in Kopie übermittelt wurde, schlug der Bürgerbeauftragte dem Parlament vor, die Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 zu verlängern, um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung für den Fall zu schaffen, dass ein Missstand in der Verwaltung festgestellt werde. Am 31. Mai 2007 informierte das Parlament den Bürgerbeauftragten darüber, dass es die Gültigkeit der Eignungsliste bis zum 31. August 2007 verlängert habe. Am 6. Juni 2007 wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass der Generalsekretär des Parlaments beantragt habe, das Verfahren zur Verlängerung der Gültigkeit dieser Liste bis zum 31. August 2007 einzuleiten. Am 17. Juli 2007 informierte das Parlament die Klägerin über seinen Beschluss, die Gültigkeit der Liste bis zum 31. August 2007 zu verlängern.

23      Am 28. August 2007 übersandte die Klägerin dem Bürgerbeauftragten eine E-Mail, in der sie darauf hinwies, dass die Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, in der ihr Name aufgeführt war, nur um drei Monate verlängert worden sei, während die Gültigkeitsdauer der erwähnten Eignungsliste der auf Anhieb erfolgreichen Bewerber länger gewesen sei. Mit E-Mail vom 29. August 2007 antwortete der Bürgerbeauftragte auf die E-Mail der Klägerin.

24      Am 15. Oktober 2007 teilte das Parlament der Klägerin mit, dass ihre Bewerbungsunterlagen, wenn sie dies wünsche, für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 aufbewahrt würden. Am 19. Oktober 2007 antwortete die Klägerin, die Tatsache, dass die Gültigkeit der genannten Liste nur um drei Monate verlängert worden sei, bestätige, dass sie diskriminiert werde.

25      Am 22. Oktober 2007 übermittelte der Bürgerbeauftragte der Klägerin seine Entscheidung über die Beschwerde (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Oktober 2007). Darin kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments nicht vorliege. Zur Begründung wies er u. a. darauf hin, dass sich mit der am 15. Mai 2007 durchgeführten Untersuchung der Akten des Parlaments habe nachweisen lassen, dass das Parlament seit Mai 2005 nur AD-Beamte französischer Sprache eingestellt habe, die auf bestimmten Gebieten spezialisiert seien. Darüber hinaus habe die erwähnte Untersuchung gezeigt, dass die Bewerbung der Klägerin sämtlichen Generaldirektionen (GD) des Parlaments zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. Nr. 2.4 der genannten Entscheidung). Weiter heißt es darin: „Die Untersuchung hat bestätigt, was das Parlament bereits in seiner Stellungnahme geltend gemacht hatte, nämlich dass die Eignungsliste [der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98], aus der sich die Verfügbarkeit der [Klägerin] ergibt, anderen Organen [der Union] zur Verfügung gestellt worden war … Darüber hinaus hat die Untersuchung bestätigt, dass ihr Lebenslauf der Dienststelle übersandt worden war, die Informationen über sie angefordert hatte, nämlich dem Rat“ (Nr. 2.5 dieser Entscheidung). Hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der erwähnten Liste wies der Bürgerbeauftragte schließlich darauf hin, dass es sich hierbei um einen Gesichtspunkt handle, der in das Ermessen der zuständigen Verwaltung falle, und beglückwünschte das Parlament dazu, dass es sich bereit erklärt hatte, die Gültigkeit dieser Liste zu verlängern (vgl. Nr. 2.6 ebendieser Entscheidung).

III –  Zur Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten

26      Nach Erlass der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 richtete die Klägerin mehrere Schreiben an den Bürgerbeauftragten, in denen sie Fehler, die er in Bezug auf den Abschluss seiner Untersuchung zur Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 begangen haben soll, sowie das Fehlen einer amtlichen Veröffentlichung und einer interinstitutionellen Verbreitung dieser Liste geltend machte (vgl. u. a. Schreiben vom 24. Januar, 14. Juli und 1. August 2008). Die Klägerin forderte den Bürgerbeauftragten auf, seine Untersuchung auf dieser Grundlage wiederzueröffnen. Der Bürgerbeauftragte bestätigte in seinen Antworten vom 1. und 21. Juli sowie vom 1. Oktober 2008 die Feststellungen, zu denen er in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 gelangt war. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 beendete die Klägerin diesen Schriftwechsel, indem sie dem Bürgerbeauftragten verbot, ihr erneut zu schreiben.

27      Am 5. November 2009 wandte sich Frau P., Mitglied des Parlaments, auf Bitten der Klägerin an den Bürgerbeauftragten, um bei ihm um Überprüfung der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 nachzusuchen. Am 4. März 2010 übersandte sie dem Bürgerbeauftragten ein Erinnerungsschreiben.

28      Am 10. März 2010 antwortete der Bürgerbeauftragte auf die Schreiben von Frau P., entschuldigte sich für seine verspätete Antwort und bekräftigte seine Feststellung, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments bei der Behandlung der Beschwerde nicht vorgelegen habe. Insbesondere trug er erneut vor, seine Untersuchung habe bestätigt, dass die in Rede stehende Eignungsliste anderen Unionsorganen zur Verfügung gestellt worden sei; zudem falle die Entscheidung, die eine Anstellungsbehörde über den Zeitpunkt des Auslaufens der Gültigkeit einer Eignungsliste treffe, in ihr Ermessen.

29      Am 14. April 2010 wandte sich Frau P. an den Bürgerbeauftragten und bat ihn, zum Inhalt eines Schreibens vom 17. März 2010 Stellung zu nehmen, das Herr W., ein pensionierter Beamter des Parlaments und ehemaliger Kollege der Klägerin, ihr übermittelt hatte und das sie in Kopie beifügte. Dieses Schreiben enthielt Fragen zur Untersuchung des Bürgerbeauftragten und verschiedene Anschuldigungen gegen diesen.

30      Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 bezichtigte Frau P. den Bürgerbeauftragten einiger Fehler, insbesondere der Verfälschung des Sachverhalts durch die Behauptung, dass die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, in der der Name der Klägerin aufgeführt war, anderen Organen zur Verfügung gestellt worden sei. Sie hob darüber hinaus hervor, dass der Klägerin aufgrund des Verhaltens des Bürgerbeauftragten schwerer Schaden entstanden sei und sie daher erwarte, dass er konkrete Vorschläge im Hinblick auf die Beseitigung dieses Schadens mache.

31      Am 11. Juni 2010 antwortete der Bürgerbeauftragte auf das Schreiben von Frau P., entschuldigte sich für die verspätete Antwort und wies darauf hin, dass der Inhalt der Schreiben vom 14. April und vom 1. Juni 2010 umgehend einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werde, das Verfahren einem anderen Sachbearbeiter übertragen worden sei und sie bis spätestens Ende Juni 2010 über die Ergebnisse dieser Prüfung informiert werde.

32      Am 29. Juni 2010 informierte der Bürgerbeauftragte Frau P. über die Ergebnisse seiner Prüfung ihrer Schreiben vom 14. April und 1. Juni 2010. Er erkannte erstens an, dass Nr. 2.5 Satz 1 seiner Entscheidung insofern einen Fehler enthalte, als es darin heiße, dass „das Parlament in seiner Stellungnahme bereits geltend gemacht [hatte]“, dass die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, auf der der Name der Klägerin aufgeführt war, anderen Unionsorganen zur Verfügung gestellt worden sei. Er entschuldigte sich dafür bei der Klägerin und Frau P. Zweitens erläuterte er, dass sich seine Schlussfolgerung, wonach den anderen Unionsorganen die Liste, die die Verfügbarkeit der Klägerin ausgewiesen habe, übermittelt worden sei, auf ein sogenanntes „Pool“-Dokument stütze. Er bedauerte, dass er diese Tatsache zuvor nicht ausreichend hervorgehoben habe. Darüber hinaus räumte er ein, dass in diesem Dokument nicht das Datum angegeben sei, an dem das Parlament dem EPSO oder den anderen Organen die betreffenden Informationen übermittelt habe, obwohl die Chronologie der Ereignisse im Hinblick auf das Auslaufen der Gültigkeit dieser Eignungsliste am 1. Juni 2007 von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Daher habe er den Beschluss gefasst, eine Initiativuntersuchung einzuleiten, um zu überprüfen, ob es zu einem Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments gekommen sei.

33      Mit einem Schreiben vom selben Tag informierte der Bürgerbeauftragte das Parlament über den unter Nr. 2.5 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 enthaltenen Fehler, dessen Berichtigung und seinen Beschluss, eine Initiativuntersuchung mit dem Ziel einzuleiten, zu prüfen, ob es zu einem Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments bei der Beurteilung der Situation der Klägerin gekommen sei. In diesem Zusammenhang forderte er das Parlament auf, ihm eine Stellungnahme und zusätzliche Auskünfte über mehrere Punkte zuzuleiten. So forderte er das Parlament auf, klarzustellen, auf welchem Weg es das EPSO, den Rat sowie die übrigen Organe und Einrichtungen der Union darüber unterrichtet habe, dass der Name der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 aufgenommen worden sei, zu erläutern, weshalb es auf den Antrag der Klägerin vom 15. Mai 2007 auf Verlängerung der Gültigkeit der genannten Liste nicht geantwortet habe, klarzustellen, ob es vor der Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeit dieser Liste den Rat angehört habe, und dies andernfalls zu begründen, sowie sich zu der Tatsache zu äußern, dass der Name der Klägerin nur zwei Jahre und drei Monate in die Liste aufgenommen worden sei, während die Namen der anderen Bewerber fast sechseinhalb Jahre lang dort aufgeführt gewesen seien.

34      Am 5. Juli 2010 traf sich der Bürgerbeauftragte mit Frau P. Bei diesem Treffen übergab Frau P. ihm die Zweitschrift eines Schreibens, das Herr W. ihr am 30. Juni 2010 übersandt hatte und in dem dieser darauf hinwies, dass die Klägerin jegliches Vertrauen in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten verloren habe, ein objektives Verfahren einzuleiten, und dieser seine Untersuchung unter diesen Umständen sofort einstellen müsse. Am selben Tag fand ein Treffen zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter des Bürgerbeauftragten und Herrn W. statt, in dessen Verlauf dieser bestätigte, dass die Klägerin den Verdacht habe, dass es eine Kollusion zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Parlament gebe.

35      Am 12. Juli 2010 informierte Herr W. den Bürgerbeauftragten darüber, dass die Klägerin die neue Untersuchung ablehne, weil sie den Verdacht habe, dass es eine Kollusion zwischen diesem und dem Parlament gebe. Ein Dokument, das die ausführlichen Überlegungen der Klägerin zu einer neuen Untersuchung enthielt, wurde dem Bürgerbeauftragten in Kopie übergeben. Darin führte die Klägerin aus, ihre etwaige Zustimmung zu dieser Untersuchung hänge von den Antworten des Bürgerbeauftragten auf ihren Verdacht ab.

36      Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 an Herrn W. antwortete der Bürgerbeauftragte auf die Fragen, die in dem Dokument, das die ausführlichen Überlegungen der Klägerin zu einer neuen Untersuchung enthielt, aufgeworfen worden waren. Er versicherte ihm, dass es keine Kollusion gebe und er sich freuen würde, falls die Klägerin der Fortsetzung der Initiativuntersuchung zustimmte.

37      Am 26. Juli 2010 antwortete Herr W., dass er und die Klägerin an den zuvor erhobenen Anschuldigungen festhielten und sie ausweiteten. Er stellte klar, dass die Klägerin ihre Einwände gegen die neue Untersuchung des Bürgerbeauftragten aufrechterhalte.

38      Am 8. September 2010 antwortete der Bürgerbeauftragte auf das Schreiben von Herrn W. vom 26. Juli 2010 u. a., dass es sich erübrige, auf jedes einzelne Argument von Herrn W. und der Klägerin zu antworten, da sie offenbar entschlossen seien, ihre Beschwerdepunkte bei anderen Einrichtungen vorzutragen.

39      Am 15. November 2010 gab das Parlament auf die ihm vom Bürgerbeauftragten mit Schreiben vom 29. Juni 2010 vorgelegten Fragen eine Stellungnahme ab. Darin führte es aus, alle die Klägerin betreffenden Daten seien im Einklang mit der in diesem Bereich geltenden Politik zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, also im März 2010, vernichtet worden. Es sei daher nicht in der Lage, seine Antworten so zu dokumentieren wie gewöhnlich, und müsse sich auf die Erinnerung seiner Beamten verlassen, die seinerzeit mit dem Verfahren befasst gewesen seien. Auf die Fragen des Bürgerbeauftragten bestätigte das Parlament insbesondere, dass das EPSO, der Rat sowie die übrigen Organe und Einrichtungen der Union rechtzeitig über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die genannte Liste unterrichtet worden seien, der Rat vor der Verlängerung der Gültigkeit der Liste angehört worden sei und die potenziell interessierten Organe über eine Frist für die Kontaktaufnahme mit der Klägerin verfügt hätten, die länger gewesen sei als die Frist, über die sie für die anderen Bewerber auf ebendieser Liste verfügt hätten.

40      Am 22. November 2010 stellte der Bürgerbeauftragte dem Parlament weitere Fragen und informierte Frau P. darüber mit einem Schreiben vom selben Tag, das der Klägerin in Kopie übermittelt wurde. In diesem Schreiben wies er auch darauf hin, dass er seine Prüfung, falls die Klägerin ihre Ablehnung der Initiativuntersuchung aufrechterhalte, auf die Informationen beschränken werde, über die er bereits verfüge, sowie auf diejenigen, die ihm das Parlament noch erteilen müsse.

41      In seiner Antwort auf die neuen Fragen des Bürgerbeauftragten vom 24. Januar 2011 behauptete das Parlament, die Akte der Klägerin sei vollständig vernichtet worden; die Schreiben bzw. E-Mails, mit denen es die anderen Organe und Einrichtungen der Union darüber unterrichtet habe, dass der Name der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 aufgenommen worden sei, befänden sich daher nicht mehr in seinem Besitz.

42      Am 31. März 2011 erließ der Bürgerbeauftragte den Beschluss, mit dem die Initiativuntersuchung abgeschlossen wurde (im Folgenden: Beschluss vom 31. März 2011). Darin kam er zu dem Schluss, dass ein Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments hinsichtlich der Bearbeitung des Schreibens der Klägerin vom 15. Mai 2007 und der Dauer der Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 nicht vorliege. Darüber hinaus kam er zu dem Schluss, dass die laufenden Untersuchungen unter Berücksichtigung der Ablehnung durch die Klägerin und mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht fortzusetzen seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

43      Mit Klageschrift, die am 20. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Schadensersatzklage erhoben.

44      Die Klägerin beantragt,

–        den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie den Betrag von 559 382,13 Euro als Ersatz des in der Vergangenheit entstandenen materiellen Schadens zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank;

–        den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an die Pensionskasse der Gemeinschaft zu ihren Gunsten die Pensionsbeiträge zu zahlen, die dem für den Zeitraum von Juni 2005 bis April 2011 berechneten Grundgehalt entsprechen, d. h. auf der Grundlage eines Gesamtbetrags von 482 225,97 Euro;

–        den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie monatlich ab Mai 2011 bis März 2026 die Nettobeträge zu zahlen, die den Gehältern der Beamten der Funktionsgruppe AD entsprechen, ausgehend von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, zweites Jahr, unter Zugrundelegung einer normalen Laufbahn eines Beamten dieser Besoldungsgruppe, zuzüglich der entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse zu ihren Gunsten und der Krankenkassenbeiträge;

–        den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie 50 000 Euro als Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

–        dem Bürgerbeauftragten die Kosten aufzuerlegen.

45      Der Bürgerbeauftragte beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

46      In der Erwiderung hat die Klägerin beantragt, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen und von Maßnahmen der Beweisaufnahme

–        dem Bürgerbeauftragten die Vorlage der in der Untersuchungsakte enthaltenen Dokumente sowie der Schreiben vom 24. Mai und vom 31. Mai 2007 aufzugeben, die sich auf die Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 beziehen, in die ihr Name aufgenommen worden war;

–        das persönliche Erscheinen von Herrn Diamandouros, dem Europäischen Bürgerbeauftragten zum Zeitpunkt der Klageerhebung, anzuordnen;

–        die Anhörung von Frau A. und Frau B. der Dienststellen des Bürgerbeauftragten sowie von Herrn C., Frau P., Frau H. und Herrn S. der Dienststellen des Parlaments anzuordnen, um den Inhalt der Akten zu klären, die den Vertretern des Bürgerbeauftragten von den Bediensteten des Parlaments bei der Untersuchung vom 15. Mai 2007 vorgelegt worden sind.

47      Mit Schreiben vom 25. April 2012 hat die Klägerin beim Gericht beantragt, in der vorliegenden Rechtssache Dokumente, die sie im Rahmen der beim Gericht für den Öffentlichen Dienst anhängigen Rechtssache F‑9/12, Staelen/Parlament, erhalten hat, als neue Beweisangebote einreichen zu dürfen. Diesem Antrag ist mit Entscheidung des Präsidenten der Ersten Kammer vom 23. Mai 2012 stattgegeben worden. Mit dessen Entscheidung vom 19. Juni 2012 sind die in diesem Antrag aufgeführten Dokumente und das Begleitschreiben vom 6. Juni 2012 mit Ausnahme der Klagebeantwortung des Parlaments in der Rechtssache F‑9/12 zu den Akten gegeben worden.

48      Am 23. Oktober 2012 hat die Klägerin beim Gericht beantragt, das Parlament und den Bürgerbeauftragten zur Vorlage zweier E-Mails aufzufordern, die sich auf die Weiterleitung von Kopien bestimmter, sich seit der Untersuchung des Bürgerbeauftragten im Mai 2007 in dessen Besitz befindlicher Dokumente an das Parlament beziehen. Daraufhin hat der Bürgerbeauftragte die beiden fraglichen E-Mails bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Mit Entscheidung des Vorsitzenden der Ersten Kammer vom 21. November 2012 sind diese E-Mails zu den Akten gegeben worden.

49      Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts neue Beweisangebote eingereicht und unter Bezugnahme auf neuere Entwicklungen in der Rechtssache F‑9/12 einen Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen gestellt. Mit Entscheidung des Vorsitzenden der Ersten Kammer vom 24. Januar 2013 sind dieses Schreiben und seine Anhänge zu den Akten gegeben worden.

50      Am 11. Juli 2013 hat das Gericht für den Öffentlichen Dienst sein Urteil in der Rechtssache F‑9/12 erlassen, in dem es das Parlament zum einen zum Ersatz eines nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro geschätzten materiellen Schadens wegen entgangenen Gewinns, den die Klägerin ohne das Verhalten des Parlaments durch ihre Aufnahme in die Eignungsliste erzielt hätte, und zum anderen zum Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens, der nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro festgesetzt worden ist, verurteilt hat (Urteil vom 11. Juli 2013, CC/Parlament, F‑9/12, SlgÖD, EU:F:2013:116, Rn. 124 und 128).

51      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts durch Beschluss vom 17. September 2013 (ABl. C 313, S. 2) ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugewiesen worden, der daraufhin die vorliegende Rechtssache zugeteilt worden ist.

52      Am 28. August 2013 hat die Klägerin Rechtsmittel gegen das Urteil CC/Parlament (oben in Rn. 50 angeführt, EU:F:2013:116) eingelegt (vgl. Rechtssache T‑457/13 P).

53      Am 6. November 2013 hat die Klägerin im Rahmen von Maßnahmen der Beweisaufnahme das persönliche Erscheinen von Frau O’Reilly beantragt, die Herrn Diamandouros im Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten nachgefolgt ist, und dies damit begründet, dass es wichtig sei, ihren Standpunkt zu den von ihrem Vorgänger begangenen Fehlern kennenzulernen und zu erfahren, inwiefern sie zu ihnen stehe oder sie zurückweise.

54      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die Parteien zur Beantwortung schriftlicher Fragen aufzufordern und die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet. Darüber hinaus haben die Parteien in der Sitzung vom 9. April 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

I –  Zur Zulässigkeit

55      Vorab weist das Gericht darauf hin, dass es gemäß Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV für eine gegen den Bürgerbeauftragten gerichtete Schadensersatzklage zuständig ist (Urteile vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg, EU:C:2004:174; vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T‑209/00, Slg, EU:T:2002:94, Rn. 52, und vom 24. September 2008, M/Bürgerbeauftragter, T‑412/05, EU:T:2008:397, Rn. 39).

56      Der Bürgerbeauftragte äußert allerdings Zweifel am Rechtsschutzinteresse der Klägerin und begründet dies damit, dass sie im vorliegenden Klageverfahren den unzureichenden Umfang seiner Initiativuntersuchung beanstande, obwohl sie sich dieser Untersuchung vehement widersetzt habe. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass keine endgültige Entscheidung über die Frage ergangen sei, wann und wie das Parlament die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen darüber unterrichtet habe, dass der Name der Klägerin zur Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 hinzugefügt worden sei. Er könne seine Untersuchung insoweit immer wieder aufnehmen. Daher erscheint ihm die vorliegende Klage verfrüht.

57      Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe unter Berücksichtigung des Abschlusses der beiden Untersuchungen des Bürgerbeauftragten durch Beschlüsse, mit denen festgestellt worden sei, dass ein Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments nicht vorliege, ein Rechtsschutzinteresse.

58      Nach Ansicht des Gerichts lässt sich das Rechtsschutzinteresse der Klägerin im vorliegenden Fall nicht dadurch in Frage stellen, dass sie sich der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten widersetzt hat. Auch wenn die Untersuchung ohne Zustimmung und Unterstützung der Klägerin durchgeführt worden ist, hat diese ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Ersatzes des Schadens, der ihr infolge oder im Rahmen dieser Untersuchung entstanden sein soll, wobei sich die Frage, wie sich die Klägerin gegenüber dieser Untersuchung verhalten hat, vorliegend nicht auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage auswirken kann.

59      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensersatzklage im AEU-Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteil vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg, EU:C:1971:40, Rn. 6, sowie Beschluss vom 21. Juni 1993, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, C‑257/93, EU:C:1993:249, Rn. 14). Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung – sei sie rechtlich zwingend oder auch nicht – oder einer Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1985, CMC u. a./Kommission, 118/83, EU:C:1985:308, Rn. 29 bis 31, vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg, EU:C:1994:329, Rn. 26, sowie vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg, EU:T:1999:124, Rn. 61).

60      Die Zulässigkeit der vorliegenden Schadensersatzklage kann daher nicht dadurch berührt werden, dass der Bürgerbeauftragte noch keine endgültige Entscheidung über bestimmte Punkte erlassen hat, die Gegenstand seiner Initiativuntersuchung gewesen sind.

61      Folglich ist die Klage zulässig.

II –  Zur Begründetheit

A –  Einleitung

62      Die Klägerin trägt vor, die für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Union erforderlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. In Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bürgerbeauftragten macht die Klägerin vier Gründe zur Stützung ihrer Klage geltend.

63      Mit dem ersten Klagegrund wirft sie dem Bürgerbeauftragten vor, er habe dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15) sowie gegen die Art. 5 und 9.2 der vom Bürgerbeauftragten gemäß Art. 14 des Beschlusses 94/262 erlassenen Durchführungsbestimmungen (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) verstoßen, dass er auf die Beschwerde hin und in seiner Initiativuntersuchung nicht alle für die Feststellung des Vorliegens eines Falles von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments bei der Führung ihrer Akte erforderlichen Untersuchungen durchgeführt habe.

64      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der Bürgerbeauftragte habe bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde und im Anschluss an diese Prüfung mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die geeignet seien, ihr einen Schaden zu verursachen.

65      Mit dem dritten Klagegrund vertritt die Klägerin die Ansicht, der Bürgerbeauftragte sei weder unparteiisch noch gutgläubig gewesen, habe es an Objektivität und Unabhängigkeit fehlen lassen und habe bei der Prüfung der Beschwerde und im Anschluss an diese Prüfung einen Ermessensmissbrauch begangen.

66      Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der Bürgerbeauftragte habe im Rahmen der von ihm auf die Beschwerde hin eingeleiteten Untersuchungen gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Einhaltung einer angemessenen Frist, die Art. 14 und 17 des auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. September 2001 hin angenommenen Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (ABl. C 72, S. 331, im Folgenden: Kodex für gute Praxis) sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

67      Der Bürgerbeauftragte wendet sich gegen jeden einzelnen dieser vier Klagegründe und vertritt die Ansicht, die Klage sei als unbegründet abzuweisen.

B –  Die Rechtsprechung zur Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union

68      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg, EU:C:1982:318, Rn. 16, vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26, sowie vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, Slg, EU:T:2010:54, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Da diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (vgl. Urteil Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2010:54, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Bezüglich der Voraussetzung, die das rechtswidrige Verhalten eines Organs betrifft, bedarf es des Nachweises eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 und 43, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 173). Daher kann nur ein Fehler eines Organs, der zu einem solchen hinreichend qualifizierten Verstoß führt, die Haftung der Union auslösen.

71      Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm erfüllt ist, besteht das entscheidende Kriterium darin, ob das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Nur wenn dieses Organ lediglich über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Spielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, Slg, EU:C:2002:736, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Arcelor/Parlament und Rat, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2010:54, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des betreffenden Organs spielt somit eine entscheidende Rolle bei der Feststellung, ob ein solcher hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer, C‑198/03 P, Slg, EU:C:2005:445, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Verfügt der Bürgerbeauftragte über einen Gestaltungsspielraum, kann daher nur eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen seines Ermessens einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, der geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen. Verfügt er in Ausübung seiner Funktionen lediglich über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, kann hingegen die bloße Verletzung des Unionsrechts für einen solchen hinreichend qualifizierten Verstoß ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil M/Bürgerbeauftragter, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2008:397, Rn. 143).

73      Das Erfordernis, wonach die Rechtsnorm bezwecken muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die Rechtsnorm dem Einzelnen einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, sie die Interessen Einzelner schützen soll oder dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat, T‑415/03, Slg, EU:T.2005:365, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn die verletzte Rechtsnorm zwar im Kern allgemeine Interessen schützen soll, jedoch auch den Schutz der Individualinteressen der betroffenen Personen gewährleistet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2013, Gap granen & producten/Kommission, T‑437/10, EU:T:2013:248, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Bürgerbeauftragte bei der Behandlung der Beschwerde der Klägerin und der sich daran anschließenden Initiativuntersuchung die behaupteten Rechtsverletzungen begangen hat. Sofern der Bürgerbeauftragte Rechtsverletzungen begangen hat, ist zu prüfen, ob diese zu einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Rechtsnormen geführt haben, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

C –  Zu den behaupteten Rechtsverletzungen

1.     Zu den Rechtsverletzungen durch Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262, die Art. 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung

a)     Vorbemerkungen

75      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Bürgerbeauftragte habe dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262 sowie gegen die Art. 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen verstoßen, dass er bei der Behandlung der Beschwerde und bei seiner Initiativuntersuchung nicht alle Untersuchungen durchgeführt habe, die für die Aufdeckung und Klärung der von ihr beanstandeten Fälle von Missstand in der Verwaltung erforderlich gewesen wären. Im Rahmen der ersten Rüge des vierten Klagegrundes behauptet sie aus den gleichen Gründen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Diese Rügen sind zusammen zu behandeln.

76      Erstens ist zu beachten, dass der Bürgerbeauftragte, wie bereits entschieden worden ist, hinsichtlich der Begründetheit von Beschwerden und der im Anschluss an diese Beschwerden zu ergreifenden Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt und in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet ist, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2004:174, Rn. 50 und 52, sowie M/Bürgerbeauftragter, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2008:397, Rn. 143). Folglich kann nur eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen seines Ermessens hinsichtlich der Begründetheit von Beschwerden und der im Anschluss an diese Beschwerden zu ergreifenden Maßnahmen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, der geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Bürgerbeauftragte Missstände in der Verwaltung beurteilt, die er von sich aus untersucht hat.

77      Hinsichtlich der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse des Bürgerbeauftragten ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser, wie aus Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262 hervorgeht, aufgrund einer Beschwerde oder von sich aus alle Untersuchungen durchführt, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Union „für gerechtfertigt hält“. Art. 4.1 der Durchführungsbestimmungen sieht vor, dass der Bürgerbeauftragte entscheidet, ob ausreichende Gründe zur Durchführung von Untersuchungen zu einer zulässigen Beschwerde vorliegen. Darüber hinaus legt Art. 5 der Durchführungsbestimmungen die Untersuchungsbefugnisse des Bürgerbeauftragten fest und bestimmt, dass dieser u. a. Unionsorgane und ‑institutionen zur Lieferung von Informationen auffordern sowie die Akte des betroffenen Organs oder der betroffenen Institutionen einsehen „kann“. Gemäß Art. 9.2 dieser Bestimmungen genießt der Bürgerbeauftragte bei Untersuchungen, die er selbst einleitet, dieselben Untersuchungsbefugnisse.

78      Daher verfügt der Bürgerbeauftragte nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262 sowie den Art. 4.1, 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen auch über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Einleitung und des Umfangs der durchzuführenden Untersuchungen sowie hinsichtlich der bei der Behandlung einer Beschwerde oder im Rahmen einer von ihm selbst eingeleiteten Untersuchung zu verwendenden Untersuchungsinstrumente.

79      In Anbetracht der oben in den Rn. 70 ff. angeführten Rechtsprechung folgt daraus, dass nur eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen seiner durch Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262 sowie die Art. 4.1, 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen verliehenen Untersuchungsbefugnis einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellen kann, der geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen.

80      Der Bürgerbeauftragte hat sein Ermessen im Rahmen der Untersuchungstätigkeit allerdings unter Beachtung der höherrangigen Vorschriften des Unionsrechts auszuüben.

81      Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, in dem ein Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist, sieht vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst dieses Recht insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

82      Der Begriff „insbesondere“ in der letztgenannten Bestimmung deutet darauf hin, dass sich das Recht auf eine gute Verwaltung nicht auf die drei vorerwähnten Garantien beschränkt. Dies geht auch aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) hervor, in denen es heißt, dass Art. 41 auf das Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt ist, deren charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die u. a. eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgeschrieben hat.

83      Die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte beziehen sich u. a. auf die Rechtsprechung, wonach, wenn ein Unionsorgan über ein weites Ermessen verfügt, der Kontrolle der Einhaltung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, wesentliche Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehört u. a. die Einhaltung des Sorgfaltsgrundsatzes, nämlich die Pflicht des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, Slg, EU:C:2008:613, Rn. 56, sowie vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T‑475/07, Slg, EU:T:2011:445, Rn. 154).

84      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Beachtung der Pflicht eines zuständigen Organs, die für die Ausübung seines weiten Ermessens unerlässlichen Fakten sorgfältig zusammenzutragen, und ihre Überprüfung durch den Unionsrichter umso wichtiger sind, als die Ausübung des weiten Ermessens nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit unterliegt, die auf offensichtliche Fehler beschränkt ist. Daher ist die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine unerlässliche Voraussetzung für die vom Unionsrichter vorzunehmende Prüfung, ob die für die Ausübung des weiten Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C‑425/08, Slg, EU:C:2009:635, Rn. 47 und 62; vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, Slg, EU:T:2002:209, Rn. 166 und 171, sowie vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T‑333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 84).

85      Daher ist der Bürgerbeauftragte durch den Gestaltungsspielraum, der ihm mit dem Beschluss 94/262 und den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe zu ergreifenden Untersuchungsmaßnahmen eingeräumt worden ist, nicht von der Beachtung des Sorgfaltsgrundsatzes entbunden. Daraus folgt, dass der Bürgerbeauftragte, auch wenn er frei über die Einleitung einer Untersuchung entscheiden und, wenn er sich dazu entschließt, alle Untersuchungsmaßnahmen ergreifen kann, die er für gerechtfertigt hält, sich gleichwohl zu vergewissern hat, dass er nach diesen Untersuchungsmaßnahmen in der Lage ist, sorgfältig und unvoreingenommen alle relevanten Gesichtspunkte zu prüfen, um über die Begründetheit eines sich auf einen Fall von Missstand in der Verwaltung beziehenden Vorbringens und die im Anschluss an dieses Vorbringen gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden (vgl. in Anlehnung an die Pflicht zur Prüfung einer Beschwerde durch die Kommission Urteil vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑450/98 P, Slg, EU:C:2001:276, Rn. 57). Dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Befugnisse den Sorgfaltsgrundsatz wahrt, ist umso wichtiger, als ihm nach Art. 228 Abs. 1 AEUV und Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262 gerade die Aufgabe übertragen worden ist, im allgemeinen Interesse und im Interesse des betroffenen Bürgers Fälle von Missstand in der Verwaltung festzustellen und möglichst zu beseitigen.

86      Der Bürgerbeauftragte verfügt daher über kein Ermessen hinsichtlich der Einhaltung des Sorgfaltsgrundsatzes in einem konkreten Fall. Demzufolge reicht eine bloße Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Slg, EU:T:2007:212, Rn. 117 und 118).

87      Es ist jedoch auch hervorzuheben, dass nicht jede vom Bürgerbeauftragten begangene Rechtsverletzung einen Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz, wie er oben in Rn. 83 definiert worden ist, darstellt. Nur eine in Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse begangene Rechtsverletzung, die zur Folge hat, dass er nicht alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig und unvoreingenommen prüfen konnte, um über die Begründetheit einer sich auf einen Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beziehenden Behauptung und die darauf gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden, kann die außervertragliche Haftung der Union für einen Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, Slg, EU:T:2001:184, Rn. 144).

88      Was zweitens das Erfordernis angeht, wonach die Rechtsnorm, deren Verletzung geltend gemacht wird, bezwecken muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung bezüglich des Schutzcharakters nach der Rechtsprechung erfüllt ist, wenn die verletzte Rechtsnorm zwar im Kern allgemeine Interessen schützen soll, jedoch auch den Schutz der Individualinteressen der betroffenen Einzelpersonen gewährleistet (siehe oben, Rn. 73). Der Sorgfaltsgrundsatz und das Recht auf eine gute Verwaltung haben jedoch eindeutig Schutzcharakter für Einzelpersonen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T‑167/94, Slg, EU:T:1995:169, Rn. 76, sowie vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T‑231/97, Slg, EU:T:1999:146, Rn. 39). Das Gleiche gilt für die Vorschriften über die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten, da sie es dem Einzelnen ermöglichen, Beschwerden über Fälle von Missstand in der Verwaltung einzureichen und über das Ergebnis der Untersuchungen, die der Bürgerbeauftragte insoweit durchführt, unterrichtet zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Rn. 55 angeführt, EU:C:2004:174, Rn. 56).

b)     Zu den Rechtsverletzungen aufgrund von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262, die Art. 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen und die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung bei den die Entscheidung vom 22. Oktober 2007 betreffenden Untersuchungen

 Einleitung

89      Im ersten Teil des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin dem Bürgerbeauftragten vor, er habe bei der Prüfung der Beschwerde, die zum Erlass der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 geführt hat, Rechtsverletzungen begangen.

 Zum Vorliegen von Rechtsverletzungen

90      Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten als Erstes vor, er habe beim Parlament nicht auf die Übermittlung bestimmter Dokumente gedrängt, die sich im Besitz des Parlaments befunden hätten und die er nicht erhalten habe. Um diese Rüge beurteilen zu können, ist auf folgende tatsächliche Umstände hinzuweisen.

91      Am 30. Juni 2007 hat der Bürgerbeauftragte aufgrund der Beschwerde beschlossen, folgende Beschwerdepunkte und Anträge zu untersuchen: „Das Parlament hat den Antrag der [Klägerin] nach ihrer Aufnahme in die [Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98] nicht ordnungsgemäß behandelt“, und „[d]ie [Klägerin] sollte im Zusammenhang mit der Besetzung einer Stelle innerhalb der Gemeinschaftsorgane gerecht behandelt werden“.

92      Im Kontext dieser Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte beschlossen, bezüglich folgender Punkte Einsicht in die Akten des Parlaments zu nehmen:

„1.      In Erfahrung bringen, ob das Parlament nach der Hinzufügung des Namens der [Klägerin] zur [Eignungs-]Liste [der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98] (am 17. Mai 2005) von anderen [Eignungs‑]Listen AD-Beamte französischer Sprache mit dem Status von Beamten oder Bediensteten eingestellt hat;

2.      falls ja, in Erfahrung bringen, ob die Unterlagen der [Klägerin] berücksichtigt worden sind (und auf welche Weise); in diesem Zusammenhang möchte ich insbesondere Zugang zu den einschlägigen mit Gründen versehenen Auswahlentscheidungen (einschließlich der Noten über die Beendigung der Bekanntmachung) erhalten;

3.      in Erfahrung bringen, ob und auf welchem Weg die anderen Gemeinschaftsorgane über die Entscheidung des Parlaments informiert worden sind, die [Klägerin] in die [Eignungs‑]Liste [der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98] aufzunehmen, nachdem diese (nach der Einstellung aller Bewerber der Liste) erschöpft war;

4.      das Parlament macht offenbar geltend, die [Eignungs-]Liste, der die [Klägerin] hinzugefügt worden ist (Mai 2005), sei allen GD übersandt worden und sei auch in der Aufstellung der gültigen Listen, die den GD jedes Jahr übersandt würden, aufgeführt“.

93      Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass die Vertreter des Parlaments zu jedem einzelnen Dokument in den für die Untersuchung vorbereiteten „Akten“ Stellung genommen haben. Diese Stellungnahmen werden im Bericht jedoch nicht wiedergegeben. Darüber hinaus umfassten die fraglichen „Akten“ folgende Dokumente:

„1.      Eine Liste der vom Parlament … seit dem 1. Mai 2005 als AD-Beamte eingestellten Personen;

2.      ein vom EPSO herausgegebenes sogenanntes ‚Pool‘-Dokument, in dem die Anzahl der Bewerber angegeben ist, die auf den [Eignungs-]Listen [der Bewerber] sämtlicher von den verschiedenen Unionsorganen … organisierter Auswahlverfahren verblieben sind;

3.      eine E-Mail des Parlaments an den Rat, der der Lebenslauf und die Bewerbung der [Klägerin] beigefügt waren;

4.      eine Liste aller vom Parlament seit Mai 2005 vorgenommenen Einstellungen (Besoldungsgruppe AD 5);

5.      eine Liste aller vom Parlament seit Mai 2005 vorgenommenen Einstellungen (bestätigte Besoldungsgruppe);

6.      eine Liste aller vom Parlament seit Mai 2005 vorgenommenen Einstellungen französischsprachiger Personen (Besoldungsgruppe AD 5);

7.      ein mit ‚Situation der [Eignungs-]Listen [der Bewerber] der Auswahlverfahren des EP‘ überschriebenes Dokument;

8.      eine Liste der Bediensteten auf Zeit, die Dauerplanstellen im Parlament besetzen.“

94      Alle diese Dokumente sind im Verwaltungsverfahren als vertraulich angesehen worden. In der Gegenerwiderung hat der Bürgerbeauftragte jedoch eine Kopie des mit „Reserve-Pool der erfolgreichen Bewerber von Auswahlverfahren“ überschriebenen Dokuments des EPSO vom 14. Mai 2007 (im Folgenden: „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007) beigefügt, in dem vertrauliche Teile geschwärzt worden sind. In diesem Dokument heißt es in Bezug auf das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 für den Bereich „AD-Beamtin/Beamter FR“, dass am 12. Januar 2000 eine Eignungsliste der Bewerber erstellt worden sei und sich nur noch eine einzige Person auf dieser Liste befinde. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht für den Öffentlichen Dienst in der Rechtssache F‑9/12 sind der Klägerin vom Parlament darüber hinaus sämtliche in den genannten „Akten“ enthaltene Dokumente übermittelt worden. Am 6. Juni 2012 hat die Klägerin diese Dokumente in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt.

95      Die Klägerin weist darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte auf das im Zusammenhang mit seinen – oben in Rn. 92 wiedergegebenen – ersten drei Fragen gestellte Ersuchen nicht die Informationsschreiben bezüglich der Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 erhalten habe. Sie wirft dem Bürgerbeauftragten vor, beim Parlament nicht auf die Übermittlung der Schreiben bestanden zu haben.

96      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Bürgerbeauftragte nicht ausdrücklich Zugang zu den betreffenden Informationsschreiben beantragt hat. Er hat um Mitteilung gebeten, „ob und auf welchem Weg die anderen Gemeinschaftsorgane über die Entscheidung des Parlaments informiert worden sind, [den Namen der Klägerin in] die Eignungsliste [der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98] aufzunehmen, nachdem diese (nach der Einstellung aller Bewerber der Liste) erschöpft war“. Das Parlament konnte folglich mit allen verfügbaren Mitteln nachweisen, dass es die anderen Organe über seine Entscheidung, die Klägerin in die Eignungsliste aufzunehmen, unterrichtet hatte. Dem Bürgerbeauftragten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er nicht darauf bestanden habe, speziell diese Informationsschreiben zu erhalten. Demnach ist diese Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

97      Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten darüber hinaus vor, ihm hätten die beim Parlament angeforderten Noten über die Beendigung der Bekanntmachung nicht zur Verfügung gestanden.

98      Insoweit ist festzuhalten, dass der Bürgerbeauftragte unter Nr. 2 seiner am 30. Juni 2007 ergriffenen Untersuchungsmaßnahmen (siehe oben, Rn. 92) angegeben hat, dass es für ihn nur dann wichtig sei, Zugang zu den einschlägigen mit Gründen versehenen Auswahlentscheidungen, einschließlich der Noten über die Beendigung der Bekanntmachung, zu erhalten, wenn das Parlament nach der Hinzufügung des Namens der Klägerin zur Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 von anderen Eignungslisten AD-Beamte französischer Sprache mit dem Status eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit eingestellt hätte. Da das Parlament keine AD-Beamten französischer Sprache wie die Klägerin eingestellt hat, wurde die zweite Untersuchungsmaßnahme folglich gegenstandslos.

99      Es wird jedoch nicht bestritten, dass das Parlament dem Bürgerbeauftragten bei der Prüfung die Listen erstens der vom Europäischen Parlament seit dem 1. Mai 2005 als AD-Beamte eingestellten Personen, zweitens aller vom Parlament seit Mai 2005 vorgenommenen Einstellungen (Besoldungsgruppe AD 5), drittens aller vom Parlament seit Mai 2005 vorgenommenen Einstellungen (bestätigte Besoldungsgruppe) und viertens aller vom Parlament seit Mai 2005 vorgenommenen Einstellungen französischsprachiger Personen (Besoldungsgruppe AD 5) zur Verfügung gestellt hat. Diese Listen sind von der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache am 6. Juni 2012 vorgelegt worden. Aufgrund dieser Listen ist der Bürgerbeauftragte in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 zu dem Schluss gelangt, dass das Parlament seit Mai 2005 lediglich französischsprachige AD-Beamte mit spezifischen Fachkenntnissen eingestellt habe. Die Klägerin hat nach der Übermittlung der genannten Listen weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass diese Beurteilung des Bürgerbeauftragten falsch war. Folglich kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, dass er nicht darauf bestanden habe, die genannten Noten über die Beendigung der Bekanntmachung zur Verfügung gestellt zu bekommen.

100    Als Zweites vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beurteilung unter Nr. 2.5 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 ergebe sich aus einer Untersuchung, die abgeschlossen worden sei, ohne die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und sei falsch.

101    Der Bürgerbeauftragte hat unter Nr. 2.5 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 folgende Ansicht vertreten:

„Die Untersuchung hat [überdies] bestätigt, was das Parlament bereits in seiner Stellungnahme geltend gemacht hatte, nämlich dass die Eignungsliste, aus der sich die Verfügbarkeit der [Klägerin] ergibt, anderen Organen der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt worden war; darüber hinaus hat die Untersuchung bestätigt, dass ihr Lebenslauf der Dienststelle übersandt worden war, die Informationen über sie angefordert hatte, nämlich dem Rat …“

102    Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten zunächst vor, er habe fälschlich behauptet, das Parlament habe in seiner Stellungnahme vom 22. März 2007 geltend gemacht, die Eignungsliste, auf der ihr Name eingetragen war, sei anderen Organen zur Verfügung gestellt worden. Dieser Vorwurf ist begründet. Das Parlament hat in der genannten Stellungnahme nämlich nicht geltend gemacht, die erwähnte Eignungsliste sei anderen Organen zur Verfügung gestellt worden. Der Bürgerbeauftragte räumt ein, dass dies so ist und er insoweit einen Fehler begangen hat. Dieser Fehler hat in der verzerrten Darstellung des Inhalts eines Dokuments bestanden, was einen Mangel an Sorgfalt bei der Prüfung der Akte darstellt, und zwar bei der Berücksichtigung einer Tatsache, die der Bürgerbeauftragte selbst als erheblich angesehen hat.

103    Sodann wirft die Klägerin dem Bürgerbeauftragten vor, er habe die Untersuchung ungeachtet der Tatsache abgeschlossen, dass die Untersuchungsakte keinen Beweis dafür enthalte, dass die in Rede stehende Eignungsliste anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zur Verfügung gestellt worden sei. Mit dem „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007, auf das sich der Bürgerbeauftragte berufe, lasse sich nicht nachweisen, dass die Eignungsliste den anderen Organen vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sei.

104    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgerbeauftragte beschlossen hatte, die Akten des Parlaments einzusehen, um u. a. „in Erfahrung zu bringen, ob und auf welchem Weg die anderen Gemeinschaftsorgane über die Entscheidung des Parlaments informiert worden [waren], [den Namen der Klägerin in] die Eignungsliste [der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98] aufzunehmen, nachdem diese (nach der Einstellung aller Bewerber der Liste) erschöpft war“ (siehe oben, Rn. 92). Darüber hinaus haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Name der Klägerin am 17. Mai 2005 in die genannte Liste aufgenommen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt waren, wie die Klägerin in der Beschwerde vorträgt, alle anderen erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 eingestellt worden. Daher hat der Bürgerbeauftragte in Erfahrung bringen wollen, ob und auf welchem Weg die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Entscheidung des Parlaments vom 17. Mai 2005, den Namen der Klägerin in ebendiese Liste aufzunehmen, unterrichtet worden waren.

105    Auf diese Frage hat das Parlament dem Bürgerbeauftragten eine im „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 enthaltene Liste übermittelt. Aus dieser geht hervor, dass am 14. Mai 2007 nur noch der Name eines einzigen Bewerbers in der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 eingetragen war. Da alle anderen erfolgreichen Bewerber dieses Auswahlverfahrens vor dem 17. Mai 2005 eingestellt worden waren, musste der Bürgerbeauftragte aus dem Dokument ableiten, dass die Klägerin am 14. Mai 2007 die einzige Bewerberin war, deren Name noch in der Eignungsliste eingetragen war. Da die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union das „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 einsehen konnten, konnten sie spätestens am 14. Mai 2007 wissen, dass die Klägerin die letzte erfolgreiche Bewerberin war, deren Name sich auf dieser Eignungsliste befand.

106    Wie der Bürgerbeauftragte in der Klagebeantwortung einräumt, lässt sich dem „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 jedoch nicht entnehmen, wann und wie das Parlament den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 mitgeteilt hat.

107    In seiner Nachprüfungsentscheidung hat der Bürgerbeauftragte allerdings ausdrücklich angegeben, dass er die Akte des Parlaments einsehen wolle, um in Erfahrung zu bringen, ob und auf welchem Weg die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Entscheidung des Parlaments, den Namen der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 aufzunehmen, nachdem diese erschöpft gewesen sei, unterrichtet worden seien.

108    Darüber hinaus stellt die Antwort auf die Frage, wann und wie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 unterrichtet worden sind, einen der relevanten Gesichtspunkte dar, die zum Gegenstand der Untersuchung des Bürgerbeauftragten über die Frage gehören, ob das Parlament bei seiner Bearbeitung der Akte der Klägerin nach dieser Aufnahme für einen Fall von Missstand in der Verwaltung verantwortlich war. Da die Gültigkeit der betreffenden Liste ursprünglich am 1. Juni 2007 endete und die Übermittlung der Liste an die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durch das Parlament dazu beitragen konnte, die Chancen der Klägerin auf Einstellung zu erhöhen, konnte es nämlich einen Fall von Missstand in der Verwaltung darstellen, dass das Parlament die Liste nicht unverzüglich, nachdem der Name der Klägerin am 17. Mai 2005 in sie aufgenommen worden war, den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermittelt hatte, und zwar unabhängig davon, ob der anwendbare Rechtsrahmen eine ausdrückliche Bestimmung enthielt, die eine solche Übermittlung vorschreibt.

109    Folglich hat der Bürgerbeauftragte dadurch, dass er es im Rahmen seiner Untersuchung unterlassen hat, die Frage zu prüfen, wann und wie das Parlament den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 mitgeteilt hatte, seine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Frage verletzt, ob und wie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zwischen dem 17. Mai 2005 und dem 14. Mai 2007, also während eines großen Teils der Gültigkeitsdauer dieser Liste, über die Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Liste unterrichtet worden waren.

110    Dieses Ergebnis kann durch die Argumente des Bürgerbeauftragten nicht in Frage gestellt werden.

111    Hinsichtlich des Arguments, dass der Untersuchungsbericht nicht notwendigerweise eine erschöpfende Liste aller in der Akte befindlichen Dokumente enthalte, sondern lediglich die Dokumente aufzähle, von denen die Vertreter des Bürgerbeauftragten eine Kopie erhalten hätten, ist festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 weder angegeben hat, er habe diese anderen Dokumente angefordert, noch sie überhaupt erwähnt. Darüber hinaus legt der Bürgerbeauftragte die erwähnten Dokumente nicht im Laufe des Verfahrens vor, obwohl er die Beweislast trägt, da er sich zur Rechtfertigung der genannten Entscheidung auf sie beruft. Schließlich räumt der Bürgerbeauftragte ein, dass die genannte Akte keine anderen Dokumente umfasst habe, da er in der Klagebeantwortung die Auffassung vertritt, dass „[d]as Fehlen von Schreiben oder E-Mails zur Unterrichtung der anderen Organe in der Akte des Parlaments … damit erklärt werden [kann], dass diese Information mündlich erteilt worden ist“. Das Argument des Bürgerbeauftragten kann daher nicht die Feststellung in Frage stellen, dass er im Anschluss an seine Untersuchung nicht über alle relevanten Gesichtspunkte verfügt hat, die erforderlich waren, um das Vorliegen eines Falles von Missstand in der Verwaltung ordnungsgemäß beurteilen zu können.

112    Zum Argument, das EPSO habe die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2007 darauf hingewiesen, dass „während der Treffen, die [es] regelmäßig mit den für die Einstellung Verantwortlichen der verschiedenen Organe [abhalte], … diese systematisch Informationen über den Zustand ihrer eigenen Eignungslisten [austauschten] und … den anderen häufig erfolgreiche Bewerber zur Verfügung [stellten]“, ist zu bemerken, dass der Bürgerbeauftragte diese Praxis in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 nicht erwähnt hat. Überdies lässt sich dieser Behauptung nicht entnehmen, wann die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 unterrichtet worden sind. Selbst wenn diese Praxis einer mündlichen Mitteilung erwiesen wäre, konnte sich der Bürgerbeauftragte daher gleichwohl nicht damit zufrieden geben und zu dem Schluss gelangen, dass das Parlament die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im vorliegenden Fall rechtzeitig über die Verfügbarkeit der Klägerin unterrichtet habe.

113    Auf der Grundlage der verschiedenen sogenannten „Pool“-Dokumente, die der Bürgerbeauftragte seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts beigefügt hat, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Informationen über die Aufnahme des Namens der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 in die Eignungsliste der Bewerber für dieses Auswahlverfahren, die mit den vom EPSO erstellten sogenannten „Pool“-Dokumenten übermittelt wurden, nicht vollkommen verlässlich sind. So steht fest, dass der Name der Klägerin am 17. Mai 2005 in die genannte Liste aufgenommen wurde, und aus Dokumenten des Parlaments, die der Bürgerbeauftragte im Verfahren vorgelegt hat, geht hervor, dass von den 22 auf Anhieb erfolgreichen Bewerbern dieses Auswahlverfahrens alle bis auf einen, der am 1. Juni 2003 eingestellt wurde, vor dem 31. Dezember 2002 eingestellt wurden. Ungeachtet der Tatsache, dass es im Februar 2003 nur einen einzigen erfolgreichen Bewerber ebendieses Auswahlverfahrens gab, dessen Name noch auf der erwähnten Liste eingetragen war, heißt es im Dokument des EPSO vom 3. Februar 2003 jedoch, dass sich zu diesem Zeitpunkt noch die Namen von sechs erfolgreichen Bewerbern auf der Liste befänden. Auch durfte sich im Januar 2005 kein Name eines erfolgreichen Bewerbers des fraglichen Auswahlverfahrens noch auf der betreffenden Liste befinden. Dennoch enthielt die Liste, wie sich dem Dokument des EPSO vom 26. Januar 2005 entnehmen lässt, zu diesem Zeitpunkt noch zwei Namen erfolgreicher Bewerber. Nach dem 17. Mai 2005 schließlich durfte sich nur noch der Name der Klägerin auf der Liste befinden. Ausweislich des Dokuments des EPSO vom 12. Dezember 2005 standen auf der Liste jedoch noch zwei Namen erfolgreicher Bewerber.

114    Als Drittes rügt die Klägerin die Beurteilung unter Nr. 1.1 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007, mit der die auf die Beschwerde eingeleitete Untersuchung abgeschlossen wurde. Nach Ansicht der Klägerin hat der Bürgerbeauftragte es zu Unrecht unterlassen, die widersprüchliche Haltung des Parlaments zu untersuchen, das einerseits ihre Initiativbewerbungen abgelehnt und andererseits darauf hingewiesen habe, dass es ihr freistehe, sich bei allen Organen unaufgefordert zu bewerben.

115    Zu dieser Rüge ist auf Folgendes hinzuweisen.

116    Gemäß Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 94/262 müssen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein.

117    Im vorliegenden Fall hat das Parlament die Klägerin auf ihr Auskunftsersuchen hinsichtlich des Verfahrens für die Bewerbung auf freie Stellen mit Schreiben vom 5. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass bei der Besetzung von Planstellen nacheinander zunächst die Möglichkeiten einer Versetzung oder einer Ernennung im Rahmen der Beförderung innerhalb des betreffenden Organs und anschließend Übernahmeanträge oder Möglichkeiten der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens zu prüfen seien und erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten die Eignungsliste der Bewerber für ein allgemeines Auswahlverfahren herangezogen werden könne. Darüber hinaus würden Bewerbungen erfolgreicher Bewerber allgemeiner Auswahlverfahren auf im Verzeichnis angezeigte freie Stellen von Amts wegen als unzulässig zurückgewiesen.

118    In der Beschwerdeschrift hat die Klägerin ausgeführt, sie habe sich „an das Parlament gewendet, um zu erfahren, welches Verfahren einzuhalten [sei], um ernannt zu werden“, und das Parlament habe sie „darauf hingewiesen, dass, wenn [sie sich] auf freie Stellen [bewerbe], [ihre] Bewerbung automatisch zurückgewiesen werde, da Beamte und erfolgreiche Bewerber interner Auswahlverfahren Vorrang hätten (vgl. Schreiben des Parlaments vom 5. Januar 2006, Anhang 3)“. Daran anschließend hat sie sich darüber beschwert, dass sie nicht den geringsten Vorschlag für eine Stelle erhalten habe, und ausgeführt, sie sei der festen Überzeugung, das Opfer des rachsüchtigen Geistes des Parlaments zu sein.

119    Das Parlament hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerde die Ansicht geäußert, es stehe der Klägerin frei, sich bei allen Organen unaufgefordert zu bewerben.

120    Unter Nr. 1.1 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 hat der Bürgerbeauftragte schließlich folgende Auffassung vertreten:

„In ihrer Stellungnahme bemerkt die [Klägerin], dass sie von einem Beamten des Parlaments darüber unterrichtet worden sei, dass sie nicht berechtigt sei, sich auf freie Stellen innerhalb des Parlaments zu bewerben … Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass diese Bemerkung als neues Vorbringen anzusehen ist und dass diesem keine geeigneten administrativen Schritte beim Parlament vorausgegangen sind … Aus diesem Grund wird der Bürgerbeauftragte im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht näher darauf eingehen.“

121    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das angeblich widersprüchliche Verhalten des Parlaments auf einen Standpunkt zurückgeht, den das Parlament nach Einlegung der Beschwerde der Klägerin eingenommen hat. Die Klägerin hat dieses Verhalten folglich in der Beschwerdeschrift nicht bemängeln und erst recht nicht gemäß Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 94/262 geeignete administrative Schritte beim Parlament unternehmen können, bevor sie den Standpunkt in dieser Beschwerde beanstandet. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin weder in ihrer an das Parlament gerichteten Beschwerde vom 14. November 2006 noch in der Beschwerde die Durchführung von Art. 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der vorliegend anwendbaren Fassung (im Folgenden: Beamtenstatut), wonach die Eignungsliste der Bewerber für ein allgemeines Auswahlverfahren von den Organen erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten einer Versetzung, Ernennung im Rahmen der Beförderung innerhalb des betreffenden Organs, von Übernahmeanträgen oder Möglichkeiten der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens herangezogen werden kann, durch das Parlament in Frage gestellt hat.

122    Folglich hat der Bürgerbeauftragte keinen Fehler begangen, als er unter Nr. 1.1 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei dem von der Klägerin behaupteten angeblichen Widerspruch um neues Vorbringen handle und diesem nicht die geeigneten Schritte beim Parlament vorausgegangen seien. Dass der Widerspruch nicht untersucht wurde, kann daher keinen Verstoß gegen den Beschluss 94/262, die Durchführungsbestimmungen oder den Sorgfaltsgrundsatz begründen.

123    Als Viertes wirft die Klägerin dem Bürgerbeauftragten vor, er habe das Parlament zur Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste, auf der ihr Name aufgeführt sei, beglückwünscht, ohne sich darum, dass ihr Verlängerungsantrag unbeantwortet geblieben sei, oder um eine etwaige Anhörung des Rates zu bekümmern.

124    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Gültigkeit der Eignungsliste, auf der sich der Name der Klägerin befand, am 1. Juni 2007 endete. Am 15. Mai 2007 hat die Klägerin beim Generalsekretär des Parlaments eine Verlängerung der Gültigkeit der Liste beantragt. Am 6. Juni 2007 haben die Dienststellen des Parlaments auf dieses Schreiben geantwortet. Sie haben darauf hingewiesen, dass der Generalsekretär des Parlaments auf Ersuchen des Bürgerbeauftragten beantragt habe, das Verfahren zur Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 bis zum 31. August 2007 einzuleiten. Am 17. Juli 2007 hat das Generalsekretariat des Parlaments die Klägerin darüber unterrichtet, dass der Generalsekretär des Parlaments auf Antrag des Bürgerbeauftragten und in Erwartung des Ergebnisses der Prüfung ihrer Akte durch diesen beschlossen habe, die Gültigkeit der Liste bis zum 31. August 2007 zu verlängern. Unter Nr. 2.6 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 hat schließlich der Bürgerbeauftragte ausgeführt:

„Was schließlich das Schreiben der [Klägerin] vom 21. Mai 2007 [anging], in dem sie darauf [hinwies], dass sie den General[sekretär] des Parlaments … [am] 15. Mai 2007 kontaktiert ha[be], um die Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste [der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98] zu beantragen, [erinnerte] der Bürgerbeauftragte daran, dass er in einem früheren Beschwerdeverfahren die Ansicht vertreten hatte, die Wahl des Zeitpunkts für den Ablauf der Gültigkeit einer Eignungsliste durch die Anstellungsbehörde sei eine Entscheidung, die in das Ermessen der Verwaltung falle. Insoweit beglückwünscht[e] der Bürgerbeauftragte das Parlament dazu, dass es sich bereit erklärt hat[te], die Gültigkeit der fraglichen Eignungsliste zu verlängern, um ihm die Durchführung seiner Untersuchung in der vorliegenden Rechtssache zu ermöglichen.“

125    Angesichts des Inhalts des Schreibens des Parlaments vom 6. Juni 2007 ist es falsch, zu behaupten, dass das Parlament auf den von der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2007 gestellten Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste nicht unmittelbar geantwortet habe. Aus dem Schreiben des Parlaments vom 6. Juni 2007 geht nämlich ausdrücklich hervor, dass es eine Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 2007 darstellte. Dass sich aus diesem Schreiben des Parlaments auch ergibt, dass das Verfahren zur Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste bis zum 31. August 2007 auf Antrag des Bürgerbeauftragten eingeleitet worden war, bedeutet nicht, dass auf den Verlängerungsantrag der Klägerin nicht geantwortet worden ist. Ebendieses Schreiben des Parlaments ist als Antwort auf die Anträge sowohl der Klägerin als auch des Bürgerbeauftragten zu verstehen, die Frist zu verlängern. Das Gericht weist jedenfalls darauf hin, dass die Beschwerde nicht die Frage betraf, ob es dadurch zu einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments gekommen war, dass dieses nicht ausdrücklich auf den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste, auf der ihr Name aufgeführt war, geantwortet hatte. Daher kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, er habe diese Fragen auf die Beschwerde hin nicht untersucht. Dass das Parlament die Gültigkeit der in Rede stehenden Eignungsliste bis zum Abschluss der Untersuchung des Bürgerbeauftragten verlängert hat, ist im Hinblick auf die Erfordernisse der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zu beanstanden.

126    Die Klägerin macht außerdem geltend, die Gültigkeit der Eignungsliste sei ohne Anhörung des Rates verlängert worden. Diese Behauptung wird von ihr jedoch nicht hinreichend substantiiert. Jedenfalls gehörte diese Frage nicht zum Gegenstand der Beschwerde. Daher kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, er habe diese Frage auf die Beschwerde hin nicht untersucht.

127    Als Fünftes wirft die Klägerin dem Bürgerbeauftragten vor, er habe die Frage, ob sie im Verhältnis zu den anderen erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 diskriminiert worden sei, weil ihr Name für einen kürzeren Zeitraum in die Eignungsliste der Bewerber für dieses Auswahlverfahren aufgenommen worden sei als die Namen anderer erfolgreicher Bewerber, auf die Beschwerde hin nicht gebührend untersucht.

128    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht behauptet hat, diskriminiert worden zu sein, weil die Gültigkeitsdauer der Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 kürzer gewesen sei als die anderer erfolgreicher Bewerber ebendieses Auswahlverfahrens. Sie hat vorgebracht, dass ihr seit ihrer Aufnahme in die Liste kein Organ eine Stelle angeboten habe, und die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund ihrer Klagen das Opfer des rachsüchtigen Geistes des Parlaments. Darüber hinaus hat sie klargestellt, dass sie „ernannt oder zumindest fair an freien Stellen teilhaben [wolle], und zwar in allen europäischen Institutionen“. Schließlich hat sie beim Bürgerbeauftragten die Einleitung einer Untersuchung „wegen eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Verwaltung [ihrer] Akte in der Eignungsliste des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98“ beantragt.

129    Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 hat der Bürgerbeauftragte das Parlament aufgefordert, ihm eine Stellungnahme zu folgendem Vorbringen und folgendem Antrag zuzuleiten: „Die [Klägerin] ist der Ansicht, das Parlament habe ihre Akte [nach Aufnahme] ihres Namens [in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98] nicht angemessen verwaltet“, und „die [Klägerin] beantragt, bei der Besetzung von Planstellen innerhalb der Gemeinschaftsorgane gerecht behandelt zu werden“.

130    In seiner Stellungnahme hat das Parlament festgestellt, dass die Klägerin keine Tatsachen vorgebracht habe, die die Annahme zuließen, dass es eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Verhältnis zu den anderen erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 gegeben habe. In ihren Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments ist die Klägerin dieser Beurteilung nicht entgegengetreten. Auch die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten haben sich nicht auf die von der Klägerin behauptete Diskriminierung, oben in Rn. 127, bezogen (siehe oben, Rn. 92).

131    In ihrer E-Mail vom 28. August 2007 an den für ihre Akte zuständigen Sachbearbeiter beim Bürgerbeauftragten hat die Klägerin ausgeführt:

„Wie Sie [wussten], [hatte] das Parlament … der Verlängerung der Eignungsliste [der Bewerber für das] Auswahlverfahren EUR/A/151/98 erst auf Ihren Antrag hin zugestimmt (während mein Antrag konkludent abgelehnt worden ist). Die gewährte Verlängerung [betrug] nur drei Monate (von denen zwei Monate in die Ferienzeit fielen), während es die ursprüngliche Liste offenbar um einen längeren Zeitraum verlängert hatte. Nach den Angaben des Parlaments … [sollte] Ihnen diese Frist lediglich den Abschluss der von Ihnen eingeleiteten Untersuchung ermöglichen.“

132    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem Bürgerbeauftragten nicht vorwerfen, er habe die Frage, ob sie im Verhältnis zu den anderen erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 diskriminiert worden sei, weil sie über einen kürzeren Zeitraum in die Eignungsliste für dieses Auswahlverfahren aufgenommen worden sei als die anderen erfolgreichen Bewerber des genannten Auswahlverfahrens, auf die Beschwerde hin nicht untersucht. In der Beschwerde war nämlich keine solche Behauptung enthalten. Dass die Beurteilung des Parlaments, sie habe keine Tatsachen vorgebracht, die die Annahme zuließen, dass es eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Verhältnis zu den anderen erfolgreichen Bewerbern dieses Auswahlverfahrens gegeben habe, von der Klägerin in ihrer Antwort auf die Stellungnahme des Parlaments nicht beanstandet worden ist, bestätigt dies.

133    Soweit die Rüge der Klägerin die Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 um lediglich drei Monate betrifft, während die Gültigkeit der ursprünglichen Eignungsliste um einen längeren Zeitraum verlängert worden sein soll (vgl. die oben in Rn. 131 wiedergegebene E-Mail vom 28. August 2007) bzw. es üblich sein soll, die Gültigkeit der Eignungslisten der Bewerber für ein allgemeines Auswahlverfahren um einen längeren Zeitraum zu verlängern (vgl. Schreiben vom 19. Oktober 2007), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste, auf der sich der Name der Klägerin befand, deshalb nicht Gegenstand der Beschwerde sein konnte, weil das Parlament sie im Juni 2007 getroffen hat. Dem Bürgerbeauftragten kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er diese Frage nicht auf die genannte Beschwerde hin untersucht habe. Überdies sind die Fragen, die die Klägerin in ihrem vorerwähnten Schriftverkehr vor dem Bürgerbeauftragten aufgeworfen hat, vor dem Parlament offenbar nicht aufgeworfen worden. Schließlich werden die vagen Behauptungen der Klägerin, dass die Gültigkeit der Liste für die auf Anhieb erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens über einen längeren Zeitraum verlängert worden sei und es üblich sei, die Gültigkeit der Eignungslisten der Bewerber für ein allgemeines Auswahlverfahren um einen längeren Zeitraum zu verlängern, nicht belegt. Daher kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, er habe diese Behauptungen nicht eigens untersucht. Daher ist die oben in Rn. 127 wiedergegebene Rüge mangelnder Sorgfalt zurückzuweisen.

134    Als Sechstes ist die Klägerin der Ansicht, die Untersuchungsakte enthalte keinen Beweis dafür, dass die Eignungsliste, auf der ihr Name eingetragen war, an alle GD des Parlaments übermittelt worden sei, so dass sich der Bürgerbeauftragte insoweit zu Unrecht allein auf die Behauptungen des Parlaments verlassen habe.

135    In seiner Stellungnahme vom 20. März 2007 ist das Parlament davon ausgegangen, dass die Eignungslisten der Bewerber allen GD des Parlaments übermittelt worden seien und diesen GD jährlich eine Aufstellung der gültigen Listen und der Anzahl der verfügbaren erfolgreichen Bewerber auf jeder einzelnen Liste übersandt worden sei. Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte während seiner Untersuchung angegeben, die Akten des Parlaments dazu prüfen zu wollen, dass „[d]as Parlament offenbar die Auffassung [vertrete], die Eignungsliste, zu der [der Name der Klägerin hinzugefügt] worden [sei] (Mai 2005), [sei] allen GD übersandt worden und auch in der Aufstellung der den GD jedes Jahr übersandten gültigen Listen aufgeführt“.

136    In ihren Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments vom 20. März 2007 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, das Parlament bringe nichts vor, was seine Behauptungen bezüglich der Übermittlung der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 innerhalb seiner GD untermauern könne.

137    Unter Nr. 2.4 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 hat der Bürgerbeauftragte schließlich ausgeführt, „seine Prüfung der Akte des Parlaments [habe] ergeben, dass … die Bewerbung der [Klägerin] allen [GD] des Parlaments zur Verfügung gestellt worden [sei]“.

138    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die oben in Rn. 137 wiedergegebene Behauptung des Bürgerbeauftragten unter Nr. 2.4 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 mit keiner präzisen Bezugnahme auf Dokumente zu ihrer Untermauerung einhergeht, und dies ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin in ihren Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hatte, dass der Standpunkt des Parlaments durch Beweise belegt wird.

139    Auch der Bürgerbeauftragte hat in seinen Schriftsätzen vor dem Gericht insoweit keinen Beweis beigebracht. Er hat lediglich hervorgehoben, dass in dem Schreiben zur Ankündigung der Untersuchung eindeutig angegeben sei, dass es die den GD jedes Jahr übersandten gültigen Listen betreffe und dass die Feststellung unter Nr. 2.4 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchung getroffen worden sei. Daraus hat er abgeleitet, dass „[all das] daher die Annahme [zulasse], dass [seine] Vertreter … bei der von ihnen durchgeführten Untersuchung tatsächlich Dokumente eingesehen hatten, die bestätigten, dass das Parlament seine Dienststellen darüber unterrichtet hatte, dass der Name der Klägerin zur betreffenden [Eignungs‑]Liste hinzugefügt worden war“.

140    Aufgrund dessen ist anzuerkennen, dass der Bürgerbeauftragte bei seiner Untersuchung zu der Frage, ob die Eintragung des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 allen GD des Parlaments zur Verfügung gestellt worden war, seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die mangelnde Sorgfalt bei der Durchführung dieser Untersuchung ist nämlich dadurch bewiesen, dass der Bürgerbeauftragte die Beurteilung unter Nr. 2.4 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 nur durch eine Vermutung belegen kann, die auf Dokumente gestützt wird, die er weder ihrer Art noch ihrem Inhalt nach näher angeben kann.

 Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes

141    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Bürgerbeauftragte im Rahmen seiner Prüfung der Beschwerde drei Rechtsverletzungen begangen hat.

142    Erstens hat er den Inhalt der Stellungnahme des Parlaments verzerrt dargestellt (siehe oben, Rn. 102). Diese verzerrte Darstellung beruht auf einem Sorgfaltsmangel bei der Prüfung der Akte, der einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der die Haftung der Union auslösen kann. Der Bürgerbeauftragte verfügt nämlich über keinen Spielraum, wenn es darum geht, über den Inhalt eines Dokuments Rechenschaft abzulegen.

143    Zweitens hat der Bürgerbeauftragte bei seiner Prüfung der Frage, ob das Parlament den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Informationen über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste übermittelt hat, seine Sorgfaltspflicht verletzt. Er weist nämlich nicht nach, dass er die Unterlagen untersucht und zu seiner Verfügung gehabt hat, auf die es für die Beantwortung der Frage ankommt, ob, wann und wie die in Rede stehende Eignungsliste den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zwischen dem 17. Mai 2005 und dem 14. Mai 2007 übermittelt worden war (siehe oben, Rn. 109). Nach der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung stellt diese Sorgfaltspflichtverletzung einen hinreichend qualifizierten Verstoß dar, der die Haftung der Union auslösen kann.

144    Drittens hat der Bürgerbeauftragte bei der Prüfung der Frage, ob das Parlament seinen GD Informationen über die Aufnahme der Klägerin in die Eignungsliste übermittelt hat, seine Sorgfaltspflicht verletzt (siehe oben, Rn. 140). Er hat nämlich nicht nachgewiesen, dass er die Unterlagen untersucht und zu seiner Verfügung gehabt hat, auf die es für die Prüfung dieser Frage ankommt. Nach der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung stellt diese Sorgfaltspflichtverletzung einen hinreichend qualifizierten Verstoß dar, der die Haftung der Union auslösen kann.

145    Da die in den vorstehenden Rn. 142 bis 144 festgestellten Rechtsverletzungen die Haftung der Union auslösen können, lässt die Einstufung der diesen Rechtsverletzungen zugrunde liegenden Handlungen auch als Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262 sowie gegen die Art. 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen die Feststellung der Rechtsverletzungen, die geeignet sind, die Haftung der Union auszulösen, unberührt.

 Ergebnis

146    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte in dreifacher Hinsicht seine Sorgfaltspflicht aufgrund der Untersuchung der Beschwerde verletzt hat und diese Verletzungen die Haftung der Union auslösen können.

c)     Zu den Rechtsverletzungen durch Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262, die Art. 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 31. März 2011

147    Im zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Bürgerbeauftragte habe bei seiner Initiativuntersuchung mehrere Fehler begangen, die die Haftung der Union auslösten.

148    Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten als Erstes vor, er habe den Wahrheitsgehalt einer der Behauptungen des Parlaments hinsichtlich des Inhalts von dessen amtlichem Postregister nicht geprüft.

149    In den Rn. 77 und 87 des Beschlusses vom 31. März 2011 hat der Bürgerbeauftragte insbesondere dargelegt, das Parlament habe vorgetragen, dass der interinstitutionelle Schriftverkehr über einen bestimmten Bewerber grundsätzlich nicht im amtlichen Register eingetragen werde. Der Bürgerbeauftragte hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit dieser Information zu zweifeln.

150    Die Klägerin ist der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe sich nicht ungeprüft auf diese Angabe des Parlaments verlassen können, denn normalerweise werde jede amtliche Korrespondenz zwischen den Organen im amtlichen Postregister aufgeführt, und alle Schreiben, die sie vom Parlament erhalten habe, trügen eine Poststücknummer, die dem amtlichen Register und nicht einer internen Nummer entspreche.

151    Nach Ansicht des Gerichts stellt die Tatsache, dass alle Poststücke, die die Klägerin vom Parlament erhalten hat, eine amtliche Registernummer trugen, insoweit keinen Anhaltspunkt dar, der den Wahrheitsgehalt der Behauptung des Parlaments, dass der interinstitutionelle Schriftverkehr über einen Bewerber nicht im amtlichen Postregister eingetragen werde, in Frage stellen könnte. Der Schriftverkehr zwischen den Organen und einem Bewerber ist nämlich naturgemäß amtlich, während dies beim interinstitutionellen Schriftverkehr über einen Bewerber nicht notwendigerweise der Fall ist. Darüber hinaus war Gegenstand der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten nicht das ordnungsgemäße Führen von Postregistern durch das Parlament, sondern die Frage, ob das Parlament den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Eignungsliste, in der der Name der Klägerin aufgeführt war, übermittelt hatte. In Anbetracht dieses Untersuchungsgegenstands gereichte die Behauptung des Parlaments, dass sich im amtlichen Register keinerlei interinstitutioneller Schriftverkehr über einen bestimmten Bewerber finden lasse, ihm möglicherweise zum Nachteil, was ihre Glaubhaftigkeit erhöht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass der Bürgerbeauftragte seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, als er sich auf die Behauptung des Parlaments verlassen hatte, dass im amtlichen Postregister des Parlaments kein Schriftverkehr zwischen diesem und den Organen über die Klägerin eingetragen sei.

152    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Praxis des Parlaments, den die Klägerin betreffenden interinstitutionellen Schriftverkehr nicht einzutragen, gegen Art. 24 des Kodex für gute Praxis verstoßen könnte. Die Vereinbarkeit dieser Praxis mit dem genannten Kodex war im vorliegenden Fall nämlich nicht Gegenstand der Untersuchung des Bürgerbeauftragten, und die Klägerin hat beim Bürgerbeauftragten insoweit keine Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus lässt sich die Behauptung des Parlaments, dass der fragliche Schriftverkehr nicht in ein Register eingetragen werde, mit der Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Kodex nicht in Zweifel ziehen.

153    Als Zweites wirft die Klägerin dem Bürgerbeauftragten vor, er habe es nach der Einleitung seiner Initiativuntersuchung abgelehnt, die Frage zu prüfen, ob das Parlament die anderen Organe darüber unterrichtet hatte, dass sich ihr Name auf der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 befand. Insoweit steht fest, dass sich die Klägerin im Laufe der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten der Fortsetzung dieser Untersuchung widersetzt hat (vgl. Schreiben vom 10. Juli 2010).

154    Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte in dem Beschluss vom 31. März 2011 zunächst davon ausgegangen, dass sich die Durchführung einer Untersuchung erübrige, weil die Klägerin sie ablehne. Sodann hat er die Auffassung vertreten, im Kontext einer Initiativuntersuchung könne er von Amts wegen und ohne Zustimmung der Klägerin ermitteln, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse es verlange. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da er bei Einleitung seiner Initiativuntersuchung in erster Linie das Interesse der Klägerin im Blick gehabt habe. Vor diesem Hintergrund stehe der von der Klägerin eingenommene Standpunkt weiteren Ermittlungen entgegen, so dass die Untersuchung nicht fortzusetzen sei (vgl. Rn. 89 bis 94 des Beschlusses vom 31. März 2011).

155    In Anbetracht dieser im Beschluss vom 31. März 2011 angeführten Gründe ist zunächst zu bemerken, dass der Bürgerbeauftragte im Kontext einer Initiativuntersuchung nicht von Amts wegen verpflichtet war, seine Ermittlungen einzustellen, wenn eine von diesen Ermittlungen betroffene Person sich gegen sie stellte. Wie die Klägerin ausführt, schreibt keine Vorschrift des Beschlusses 94/262 oder der Durchführungsbestimmungen dem Bürgerbeauftragten die Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Untersuchung bei einem Organ oder einer Einrichtung der Union vor. Auch schreibt keine Vorschrift dem Bürgerbeauftragten vor, nur dann von sich aus zu ermitteln, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.

156    Allerdings schreibt seine Pflicht zur Durchführung einer sorgfältigen Untersuchung ihm die Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte bei der Ermittlungstätigkeit vor. Zu diesen Gesichtspunkten gehören die Haltung der betroffenen Personen und das öffentliche Interesse an der Untersuchung. Der Bürgerbeauftragte verfügt über ein Ermessen bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte zur Entscheidung über die Fortsetzung einer Untersuchung.

157    Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin weder, dass sie sich der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten widersetzt hat, noch, dass kein besonderes öffentliches Interesse an dieser Untersuchung bestand. Nach Auffassung des Gerichts hat der Bürgerbeauftragte die Grenzen seines Ermessens im Untersuchungsbereich nicht offenkundig und erheblich überschritten, als er sich bei der Einstellung dieser Initiativuntersuchung auf die Ablehnung der Untersuchungsmaßnahmen durch die Klägerin berufen hat. Mit der Einstellung der Initiativuntersuchung ohne Prüfung, ob es zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments bei der Mitteilung über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 an die Dienststellen des Parlaments sowie die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gekommen war, hat der Bürgerbeauftragte jedoch davon abgesehen, bestimmte Fehler, die er bei der auf die Beschwerde und im Anschluss an die Entscheidung vom 22. Oktober 2007 eingeleitete Untersuchung begangen hatte, zu korrigieren. Der Bürgerbeauftragte kann sich daher nicht auf die Durchführung einer Initiativuntersuchung berufen, um die Union von ihrer Haftung für die Fehler zu befreien, die er bei der auf die Beschwerde eingeleiteten Untersuchung begangen hat.

158    Soweit die Klägerin dem Bürgerbeauftragten vorwirft, er habe die unterbliebene Anhörung des Rates durch das Parlament nicht untersucht (vgl. Rn. 96 des Beschlusses vom 31. März 2011), konnte der Bürgerbeauftragte die Nichtvornahme einer Untersuchung ebenfalls mit der Ablehnung dieser Untersuchungsmaßnahmen durch die Klägerin rechtfertigen.

159    Selbst wenn schließlich davon auszugehen wäre, dass der Bürgerbeauftragte die Durchführung einer Untersuchung fälschlicherweise mit der Begründung abgelehnt hat, dass sich die Klägerin dieser Untersuchung widersetzt habe, konnte sich die Klägerin nach dem Grundsatz nemini licet venire contra factum proprium nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht mehr auf diesen Fehler berufen, um eine Entschädigung von der Union zu verlangen. Es ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin, will sie sich nicht widersprechen, deshalb keinen Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Initiativuntersuchung durch den Bürgerbeauftragten verlangen kann, weil sie sich dieser Untersuchung widersetzt hatte. Diese Beurteilung stellt nicht in Frage, dass sich der Bürgerbeauftragte nicht auf die Durchführung einer Initiativuntersuchung berufen kann, um die Union von ihrer Haftung für Rechtsverletzungen zu befreien, die er bei der aufgrund der Beschwerde und der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 eingeleiteten Untersuchung begangen hat.

160    Aus diesen Gründen sind alle von der Klägerin im zweiten Teil des ersten Klagegrundes vorgebrachten Rügen zurückzuweisen.

d)     Ergebnis

161    Nach Prüfung des ersten Klagegrundes ist, wie oben in Rn. 146 zusammengefasst, zu entscheiden, dass der Bürgerbeauftragte drei Rechtsverletzungen begangen hat, die die Haftung der Union auslösen können.

2.     Zu den Rechtsverletzungen durch offensichtliche Beurteilungsfehler

a)     Einleitung

162    Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Bürgerbeauftragte habe im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 und dem Beschluss vom 31. März 2011 offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die die Haftung der Union auslösten. Der Bürgerbeauftragte bestreitet, die genannten Fehler begangen zu haben.

b)     Zur Anführung der Stellungnahme des Parlaments in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007

163    Die Klägerin stuft die oben in Rn. 102 genannte Rüge als offensichtlichen Beurteilungsfehler ein. Aus den oben in den Rn. 102 und 142 dargelegten Gründen löst die betreffende Rechtsverletzung die Haftung der Union aus.

c)     Zur Berichtigung der Entscheidung vom 22. Oktober 2007

164    Die Klägerin ist der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe einen Fehler begangen, Tatsachen manipuliert und verfälscht und sich dadurch der Straftat einer Urkundenfälschung und eines Gebrauchs gefälschter Urkunden schuldig gemacht, dass er am 29. Juni 2010 Nr. 2.5 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 berichtigt habe, ohne ein Korrigendum zu veröffentlichen.

165    In Anbetracht dieser Rügen ist zunächst hervorzuheben, dass das Gericht zwar für die Beurteilung der Frage zuständig ist, ob bestimmte Handlungen der Organe die Haftung der Union auslösen können, nicht aber dafür, aufgrund dieser Handlungen das Vorliegen einer Straftat festzustellen. Daher ist das Vorbringen, das die Feststellung durch das Gericht voraussetzt, dass sich der Bürgerbeauftragte der Straftat einer Urkundenfälschung und eines Gebrauchs gefälschter Urkunden schuldig gemacht hat, unzulässig.

166    Sodann weist das Gericht darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte in seinem an das Parlament gerichteten Beschluss vom 29. Juni 2010, von dem die Klägerin eine Kopie erhalten hat, ausgeführt hatte, er müsse die Entscheidung vom 22. Oktober 2007 aufgrund des Fehlers unter deren Nr. 2.5, durch den der Inhalt der Stellungnahme des Parlaments verzerrt dargestellt werde, berichtigen (siehe oben, Rn. 102). Daher ist der Klägerin und dem Parlament im Beschluss vom 29. Juni 2010 die vorzunehmende Berichtigung ausdrücklich dargelegt worden. Die Klägerin kann somit weder eine ungerechtfertigte Manipulation noch eine Verfälschung der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 geltend machen.

167    Diese Berichtigung ist vom Bürgerbeauftragten, der eine geänderte Fassung der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 veröffentlicht hat, in der die mit dem Beschluss vom 29. Juni 2010 vorgenommene Berichtigung enthalten ist, anschließend öffentlich gemacht worden. Die geänderte Fassung der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 ist an die Stelle der fehlerhaften ursprünglichen Entscheidung vom 22. Oktober 2007 getreten. Die Klägerin ist somit in völliger Transparenz über diese Berichtigung unterrichtet worden.

168    Folglich stellt die Nichtveröffentlichung eines Korrigendums keinen Fehler und erst recht keine Verfälschung der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 dar. Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

d)     Zur Übermittlung der Eignungsliste an die anderen Organe

169    Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten erstens sinngemäß vor, dass er es nicht als einen Fall von Missstand in der Verwaltung anerkannt habe, dass das Parlament nicht ihren Namen als erfolgreiche Bewerberin des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 im Amtsblatt veröffentlicht habe, obwohl das Parlament am 25. Februar 2003 die Empfehlung des Bürgerbeauftragten angenommen habe, die Namen der erfolgreichen Bewerber von Auswahlverfahren zu veröffentlichen.

170    Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin die Nichtveröffentlichung in der Beschwerde nicht ausdrücklich beanstandet hat. Daher konnte der Bürgerbeauftragte nicht aufgrund dieser Beschwerde verpflichtet sein, in dieser Hinsicht einen möglichen Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments zu untersuchen.

171    Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte auf eine schriftliche Frage des Gerichts die von ihm am 11. Dezember 2002 an das Parlament gerichtete Empfehlung, die Namen der erfolgreichen Bewerber von Auswahlverfahren im Amtsblatt zu veröffentlichen, sowie das Schreiben des Parlamentspräsidenten vom 25. Februar 2003 vorgelegt, mit dem die genannte Empfehlung angenommen wurde. Aus dieser Empfehlung geht hervor, dass sie für die nach ihrer Annahme veranstalteten Auswahlverfahren gilt und die Bewerber in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darüber zu unterrichten sind, dass die Namen der erfolgreichen Bewerber veröffentlicht werden.

172    Da das Auswahlverfahren, an dem die Klägerin teilgenommen hat, am 2. März 1999, also vor Annahme der vorerwähnten Empfehlung durch das Parlament, veröffentlicht worden war und in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 nicht angegeben war, dass die Namen der erfolgreichen Bewerber veröffentlicht würden, hätte der Bürgerbeauftragte dem Parlament nicht vorwerfen können, dass es sich nicht an seine Empfehlung gehalten habe, die es am 25. Februar 2003 angenommen hatte. Hätte der Bürgerbeauftragte die Auffassung vertreten, durch die Nichtveröffentlichung des Namens der Klägerin nach dessen Aufnahme in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 im Amtsblatt sei es zu einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments gekommen, hätte er nicht eines der in seine Empfehlung aufgenommenen Erfordernisse beachtet, dass nämlich alle Bewerber in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens über die Veröffentlichung des Namens der erfolgreichen Bewerber unterrichtet werden mussten.

173    Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Namen der 22 anderen erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sind. Die Klägerin bringt nichts vor, was es rechtfertigen würde, dass ihr eine größere Publizität zuteil werden muss, als die 22 anderen erfolgreichen Bewerber sie erfahren haben. Unter diesen Umständen gebieten sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung als auch die von der Klägerin selbst in der Beschwerdeschrift geforderte gerechte Behandlung, dass ebenso wie bei den anderen erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens die Eignungsliste der Bewerber für dieses Auswahlverfahren, in der der Name der Klägerin aufgeführt war, nicht im Amtsblatt veröffentlicht wird.

174    Aus diesen Gründen hat der Bürgerbeauftragte nach Ansicht des Gerichts nicht zu Unrecht angenommen, dass es durch die Nichtveröffentlichung des Namens der Klägerin als erfolgreiche Bewerberin des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 im Amtsblatt zu keinem Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments gekommen sei.

175    Die Klägerin ist zweitens der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe mehrere Fehler begangen, als er sich zum Nachweis dafür, dass die anderen Organe und Einrichtungen der Union Zugang zu den Informationen über die Verfügbarkeit der Klägerin gehabt hatten, auf das „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 gestützt habe.

176    Zunächst habe der Bürgerbeauftragte einen Fehler begangen, indem er nicht die Richtigkeit der Behauptung des Parlaments, dass das „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 vertraulich sei, geprüft habe. Das Dokument sei nicht vertraulich gewesen.

177    Hierbei ist zu beachten, dass der Bürgerbeauftragte im Kontext seiner Untersuchung Zugang zur vollständigen Fassung des „Pool“-Dokuments vom 14. Mai 2007 gehabt hat (vgl. Untersuchungsbericht). Das Parlament hat jedoch beantragt, das Dokument als vertraulich anzusehen, und der Bürgerbeauftragte hat diesem Antrag stattgegeben. Während des Verwaltungsverfahrens, das zur Entscheidung vom 22. Oktober 2007 und zum Beschluss vom 31. März 2011 geführt hat, hat die Klägerin daher keinen Zugang zu dem Dokument gehabt. Im vorliegenden Gerichtsverfahren hat der Bürgerbeauftragte allerdings eine Fassung des „Pool“-Dokuments vom 14. Mai 2007 vorgelegt, in der bestimmte Teile geschwärzt worden sind.

178    Gemäß Art. 13.3 der Durchführungsbestimmungen hat der Beschwerdeführer keinen Zugang zu den Dokumenten oder Auskünften, die der Bürgerbeauftragte bei seiner Untersuchung von den Organen erlangt hat, wenn sie dem Bürgerbeauftragten gegenüber als vertraulich bezeichnet werden. Art. 10.1 der Durchführungsbestimmungen sieht vor, dass eine Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers vom Bürgerbeauftragten als vertraulich eingestuft wird. Die genannten Bestimmungen sehen weder eine Ausnahme noch ein besonderes Verfahren zur Prüfung der Begründetheit von Anträgen auf vertrauliche Behandlung vor.

179    Aufgrund dessen war es ebenso wenig Sache des Bürgerbeauftragten, Anträge der Organe auf vertrauliche Behandlung bestimmter Dokumente oder bestimmter Auskünfte gegenüber Beschwerdeführern in Frage zu stellen, wie es seine Sache war, den Antrag eines Beschwerdeführers auf vertrauliche Behandlung der Beschwerde in Frage zu stellen.

180    Folglich hat der Bürgerbeauftragte keinen Fehler begangen, als er den Antrag auf vertrauliche Behandlung der Dokumente des Parlaments nicht in Frage gestellt hat.

181    Stützt der Bürgerbeauftragte seine Beurteilung in einer Entscheidung jedoch auf vertrauliche Informationen und stellt ein Beschwerdeführer vor dem Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung in Frage, kann der Bürgerbeauftragte den Beschwerdepunkten des Beschwerdeführers aus Gründen, die auf vertrauliche Informationen gestützt werden, zu denen weder der Beschwerdeführer noch das Gericht Zugang haben, nicht mit Erfolg entgegentreten. Lehnt der Bürgerbeauftragte es ab, diese Informationen ganz oder teilweise zu übermitteln, und begründet dies mit ihrer Vertraulichkeit, prüft der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nämlich allein anhand der mitgeteilten Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 127).

182    Die Klägerin vertritt sodann sinngemäß die Auffassung, der Bürgerbeauftragte habe einen Fehler begangen, indem er seine Beurteilung in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 auf das „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 gestützt habe, obwohl dieses Dokument nicht beweise, ob die in diesem Dokument enthaltenen Informationen vor oder nach dem 14. Mai 2007 sämtlichen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verfügung gestellt worden seien.

183    Mit dieser Rüge wiederholt die Klägerin lediglich die oben in Rn. 103 behauptete Rechtsverletzung und stuft sie als offensichtlichen Beurteilungsfehler ein. Aus den oben in den Rn. 104 ff. dargelegten Gründen ist anzuerkennen, dass der Bürgerbeauftragte eine Rechtsverletzung begangen hat, als er sich auf das „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 gestützt und es als erwiesen angesehen hat, dass das Parlament die anderen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ordnungsgemäß über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 unterrichtet habe.

184    Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten drittens vor, er habe zu Unrecht bei den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu prüfen versucht, ob ihnen die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 übermittelt worden sei, obwohl er in seiner Eigenschaft als Organ selbst keine Kenntnis davon gehabt habe.

185    Bezüglich der auf die Beschwerde eingeleitete Untersuchung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bürgerbeauftragte einen Fehler begangen hat, als er beim Parlament die Übermittlung der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union untersucht hat. Es ist nämlich zunächst zu bemerken, dass die auf die Beschwerde durchgeführten Ermittlungen und die Einstellung von Beamten für seine Dienststellen zwei unterschiedliche Aufgaben des Bürgerbeauftragten darstellen und er nicht verpflichtet sein kann, die Beschwerden, die er untersucht, mit der Nichtübermittlung einer für die Einstellung relevanten Information, nämlich hier der Aufnahme der Klägerin in eine Eignungsliste der Bewerber für ein Auswahlverfahren, in Verbindung zu bringen. Sodann ist jedenfalls zu beachten, dass der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Art und Weise, in der er seine Untersuchung durchzuführen beabsichtigt, über einen Gestaltungsspielraum verfügt und seine Entscheidung, zunächst beim Parlament zu ermitteln, die Grenzen dieses Spielraums nicht überschreitet.

186    In Bezug auf die Initiativuntersuchung kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, er habe ermittelt, ohne zunächst geprüft zu haben, ob er die Information, dass der Name der Klägerin in der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 aufgeführt war, in seiner Eigenschaft als Einrichtung der Union nicht vom Parlament erhalten habe. Abgesehen davon, dass der Bürgerbeauftragte bei der Organisation seiner Untersuchungen über einen Gestaltungsspielraum verfügt und daher entscheiden kann, welchen relevanten Aspekt er zuerst untersuchen will, ist nämlich festzustellen, dass, selbst wenn der Bürgerbeauftragte diese Information erhalten hätte, dies nicht zwangsläufig für den Nachweis ausgereicht hätte, dass auch die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Information erhalten hatten. Daher ist die oben in Rn. 184 zusammengefasst wiedergegebene Rüge der Klägerin unbegründet.

187    Viertens ist die Klägerin der Ansicht, dass der Umstand, dass der Bürgerbeauftragte in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 ausgeführt habe, die Untersuchung habe bestätigt, dass ihr Lebenslauf dem Rat übersandt worden sei, ohne dabei klarzustellen, dass die Übersendung auf ihr Bitten hin erfolgt sei, beweise, dass der Rat über keinerlei Informationen über die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 verfügt habe, obwohl er Mitveranstalter dieses Auswahlverfahrens gewesen sei. Außerdem bedeute der Umstand, dass sie eine negative Antwort auf ihre Bewerbung beim Europäischen Rechnungshof erhalten habe, dass dieser nicht über die genannte Liste unterrichtet gewesen sei. Die Klägerin beruft sich schließlich auf ihren Schriftwechsel mit dem EPSO aus dem Jahr 2007 und vertritt die Auffassung, daraus lasse sich nicht ableiten, dass ihr Name vor dem 26. April 2007 in die Liste des EPSO aufgenommen worden sei. Sie wirft dem Bürgerbeauftragten vor, er habe die vom EPSO stammenden Informationen, die sie ihm vorgelegt habe, den Behauptungen des Parlaments, die sich auf das „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 stützten, nicht gegenübergestellt.

188    Diese Erwägungen der Klägerin untermauern ihre Rüge des Fehlens eines Beweises für die Unterrichtung der anderen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union über die Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, das die Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Beurteilung des Bürgerbeauftragten in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 nach sich zieht. Da das Gericht anerkennt, dass der Bürgerbeauftragte insoweit eine Rechtsverletzung begangen hat (siehe oben, Rn. 104 ff.), wirken sich diese Erwägungen auf die Entscheidung des Rechtsstreits nicht aus. Dass der Rat den Lebenslauf der Klägerin auf deren Bitten angefordert hat, beweist jedoch keineswegs, dass dem Rat die Eignungsliste, auf der sich die Klägerin befand, zur Verfügung gestellt worden war. Desgleichen beweist die Tatsache, dass der Rechnungshof auf eine Anfrage der Klägerin antwortet, dass es keine ausgeschriebenen freien Stellen gebe, die ihrer Anfrage entsprächen, keineswegs, dass dem Rechnungshof die Eignungsliste, in der der Name der Klägerin aufgeführt war, zur Verfügung gestellt worden ist.

189    Soweit die Klägerin fünftens die Ansicht vertritt, der Bürgerbeauftragte habe dadurch einen Fehler begangen, dass er in seiner Initiativuntersuchung nicht die Übermittlung der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 untersucht habe, deckt sich diese Rüge mit derjenigen, die oben in den Rn. 153 ff. geprüft worden ist.

e)     Zu Nr. 2.2 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007

190    Die Klägerin ist der Auffassung, der Bürgerbeauftragte habe einen Fehler begangen, als er in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2008 ausgeführt habe, er bestätige „erneut, dass Nr. 2.2 [seiner] Entscheidung auf der vom Parlament in seiner Stellungnahme vom 20. März 2007 getroffenen Feststellung [beruhe], dass die Eignungsliste [der Bewerber für das Auswahlverfahren] EUR/A/151/98 an alle [GD] übermittelt worden [sei]“. Auf diese Weise habe der Bürgerbeauftragte nämlich deutlich gemacht, dass er sich bei seiner Schlussfolgerung nicht auf die Untersuchungsakte gestützt habe, sondern ausschließlich auf einseitige Behauptungen des Parlaments.

191    Diese Rüge der Klägerin kann deshalb keinen Erfolg haben, weil der Bürgerbeauftragte, worauf er unter Nr. 2.2 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 hinweist, lediglich – fehlerfrei – den Standpunkt des Parlaments dargestellt hat. Er hat diesen Standpunkt insoweit nicht geprüft. Soweit die Klägerin das Fehlen eines Beweises für die Übermittlung der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 an alle GD des Parlaments beanstandet, ist jedoch zu bemerken, dass sich diese Rüge mit der oben in den Rn. 134 ff. geprüften Rüge deckt und die Klägerin zu Recht das Fehlen eines Beweises für die Übermittlung festgestellt hat.

f)     Zur Gültigkeitsdauer der Eignungsliste

192    Die Klägerin ist erstens der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe einen Fehler begangen, als er unter Nr. 2.6 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 davon ausgegangen sei, dass die Wahl des Zeitpunkts für den Ablauf der Gültigkeit einer Eignungsliste der Bewerber für ein Auswahlverfahren in das Ermessen der Anstellungsbehörde falle. Nach dem Statut habe die Anstellungsbehörde keinen solchen Spielraum.

193    Aus Art. 29 in Verbindung mit Art. 30 des Beamtenstatuts geht nach Ansicht des Gerichts in diesem Zusammenhang hervor, dass es Sache der Anstellungsbehörde ist, die Gültigkeitsdauer einer Eignungsliste der Bewerber für ein Auswahlverfahren festzulegen. Die Anstellungsbehörde verfügt insoweit über ein weites Ermessen, das unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze wie des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Begründungspflicht ausgeübt werden muss. Daher hat der Bürgerbeauftragte keinen Fehler begangen, als er davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Wahl des Zeitpunkts für den Ablauf der Gültigkeit einer solchen Liste um eine Entscheidung handle, die in das Ermessen der Verwaltung falle.

194    Soweit die Klägerin zweitens dem Bürgerbeauftragten vorwirft, er habe einen Fehler begangen, als er nicht festgestellt habe, dass die Entscheidung des Parlaments über die Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste, in der ihr Name aufgeführt war, an einem Begründungsmangel leide, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verlängerung, wie das Parlament in seinem Schreiben vom 17. Juli 2007 klargestellt hat, gewährt worden sei, um dem Bürgerbeauftragten den Abschluss seiner Untersuchung zu ermöglichen. Daher ist die Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

195    Soweit die Klägerin drittens die Auffassung vertritt, der Bürgerbeauftragte habe dadurch einen Fehler begangen, dass er nach der Verlängerung der Gültigkeit der Eintragung ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 nicht die Diskriminierung untersucht habe, die sie im Vergleich mit den anderen erfolgreichen Bewerbern des genannten Auswahlverfahrens hinsichtlich der Dauer der Aufnahme ihrer Namen in die Liste erfahren habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebracht worden ist. Aus den oben in den Rn. 127 ff. genannten Gründen ist sie zurückzuweisen.

196    Die Klägerin ist viertens der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe einen Fehler begangen, als er auf ihr Schreiben vom 19. Oktober 2007, in dem sie ihn darauf hingewiesen habe, dass „die Tatsache, dass [die Gültigkeit der] Eignungsliste [der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98] nur um [drei] Monate (davon [zwei] während der Ferienzeit) verlängert wurde, die Diskriminierung bestätig[e], der [sie] seit einigen Jahren ausgesetzt [sei], da es üblich [sei], [die Eignungslisten der Bewerber für allgemeine Auswahlverfahren] um einen viel längeren Zeitraum zu verlängern, um zum einen die erfolgreichen Bewerber und zum anderen die verschiedenen Organe davon profitieren zu lassen“, nicht geantwortet habe. Das Gericht ist insoweit zunächst der Ansicht, dass sich unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zwischen dem Tag der Abfassung dieses Schreibens und dem Tag des Erlasses der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob der Bürgerbeauftragte vor Erlass der genannten Entscheidung von dem Schreiben hat Kenntnis nehmen können. Da sich die in dem Schreiben aufgeworfene Frage der Diskriminierung auf die Verlängerung der Gültigkeitsfrist der Eignungslisten der Bewerber bezieht, konnte sie außerdem vernünftigerweise jedenfalls erst formuliert werden, nachdem die Gültigkeit der Liste, auf der sich der Name der Klägerin befand, tatsächlich verlängert worden war (siehe oben, Rn. 132). Folglich handelt es sich um eine neue Rüge, die eine neue Beschwerde rechtfertigen kann, jedoch nicht um eine Erweiterung des Gegenstands der auf die Beschwerde hin eingeleiteten Untersuchung. Der Bürgerbeauftragte hat daher keinen Fehler begangen, als er diese angebliche Diskriminierung nicht auf die Beschwerde hin untersucht hat.

197    Die Klägerin ist fünftens der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe in dem Beschluss vom 31. März 2011 einen Fehler begangen, als er die Auffassung vertreten habe, das Parlament habe sie im Verhältnis zu den anderen erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 hinsichtlich der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Eignungsliste der Bewerber für das genannte Auswahlverfahren nicht diskriminiert. Im Unterschied zu den Namen der anderen Bewerber, die 2001 in die erwähnte Liste aufgenommen worden seien, deren Gültigkeit 2007 abgelaufen sei, sei ihr Name erst 2005 aufgenommen worden.

198    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sofern eine unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, Slg, EU:C:1977:160, Rn. 7, vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, Slg, EU:C:1980:238, Rn. 7, sowie vom 26. September 1990, Beltrante u. a./Rat, T‑48/89, Slg, EU:T:1990:50, Rn. 34). Folglich ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden, oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 16. April 1997, Kuchlenz-Winter/Kommission, T‑66/95, Slg, EU:T:1997:56, Rn. 55). Damit eine unterschiedliche Behandlung mit dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar sein kann, muss dieser Unterschied aufgrund eines objektiven, vernünftigen und im Verhältnis zu dem mit dieser Unterscheidung verfolgten Ziel verhältnismäßigen Kriteriums gerechtfertigt sein (Urteil vom 2. März 2004, Di Marzio/Kommission, T‑14/03, SlgÖD, EU:T:2004:59, Rn. 83).

199    Im vorliegenden Fall ist die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 am 12. Januar 2001 erstellt worden. Darin waren ursprünglich die Namen von 22 erfolgreichen Bewerbern eingetragen. Wie oben in Rn. 113 festgestellt worden ist, sind diese 22 auf Anhieb erfolgreichen Bewerber alle bis auf einen, der am 1. Juni 2003 eingestellt worden ist, vor dem 31. Dezember 2002 eingestellt worden. Daher haben die Namen all dieser auf Anhieb erfolgreichen Bewerber wenigstens zwei Jahre vier Monate und 20 Tage länger auf der erwähnten Eignungsliste gestanden.

200    Die Klägerin gehörte ursprünglich nicht zu den erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98, deren Namen in die am 12. Januar 2001 erstellte Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren aufgenommen worden waren, und hat dies vor dem Gericht erfolgreich angefochten (Urteil Staelen/Parlament, oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2003:52). Am 17. Mai 2005 ist der Name der Klägerin in die Eignungsliste aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 hat das Parlament die Klägerin darüber unterrichtet, dass ihr Name in diese Liste aufgenommen worden sei, es sich bei ihr um die einzige erfolgreiche Bewerberin handle, deren Name sich noch auf der Liste befinde, und die Liste bis zum 1. Juni 2007 in Kraft bleibe. Am 6. Juni 2007 ist die Klägerin jedoch darüber informiert worden, dass der Generalsekretär des Parlaments die Einleitung des Verfahrens zur Verlängerung der Gültigkeit der Liste bis zum 31. August 2007 beantragt hatte. Am 17. Juli 2007 ist die Klägerin darüber unterrichtet worden, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeit der Liste bis zum 31. August 2007 erlassen worden sei. Der Name der Klägerin ist folglich für zwei Jahre, drei Monate und 14 Tage in die in Rede stehende Eignungsliste aufgenommen worden.

201    Demzufolge ist der Name der Klägerin für einen kürzeren Zeitraum in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 aufgenommen worden als der Name eines der anderen erfolgreichen Bewerber dieses Auswahlverfahrens.

202    In dem Beschluss vom 31. März 2011 hat der Bürgerbeauftragte die Auffassung vertreten, es habe in Bezug auf den von der Klägerin behaupteten Unterschied hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, während der ihr Name aufgenommen worden sei, und der Gültigkeitsdauer, während der die Namen der anderen erfolgreichen Bewerber dieses Auswahlverfahrens aufgenommen worden seien, deshalb kein Fall von Missstand in der Verwaltung vorgelegen, weil die anderen erfolgreichen Bewerber, wie das Parlament ihm erläutert habe, in den auf die Veröffentlichung der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 folgenden zwei Jahren eingestellt worden seien, während der Name der Klägerin für etwas mehr als zwei Jahre, also für einen längeren Zeitraum als die Namen der anderen erfolgreichen Bewerber, in die erwähnte Liste aufgenommen worden sei. Diese Erläuterung des Parlaments sei überzeugend.

203    In Anbetracht des oben in den Rn. 199 bis 201 dargestellten Sachverhalts war die vom Parlament gegebene Erläuterung falsch. Der Bürgerbeauftragte konnte aufgrund dieser Erläuterung nicht davon ausgehen, dass insoweit kein Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments vorliege.

204    Dass dem Bürgerbeauftragten die im Rahmen einer Untersuchung von einem Organ gegebene Erläuterung überzeugend erscheinen kann, befreit ihn nicht von seiner Verantwortung, sich zu vergewissern, dass der Sachverhalt, auf dem diese Erläuterung beruht, erwiesen ist, wenn die Erläuterung die alleinige Grundlage für seine Feststellung darstellt, dass kein Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Organs vorliege.

205    Daher hat der Bürgerbeauftragte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt, als er sich für die Feststellung, dass kein Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments vorliege, auf dessen Erläuterungen zur Einstellung der 22 auf Anhieb erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 verlassen hat, ohne Informationen erhalten zu haben, die den Zeitpunkt der Einstellung jedes einzelnen dieser erfolgreichen Bewerber belegen, und diese Erläuterungen sich als unzutreffend erwiesen haben. Dieser Mangel an Sorgfalt kann die Haftung der Union für das Verhalten des Bürgerbeauftragten auslösen (siehe oben, Rn. 84 bis 86).

g)     Zur Vernichtung der Akte der Klägerin

206    Die Klägerin ist sinngemäß der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe im Laufe seiner Untersuchungen dadurch Fehler begangen, dass er sich der Vernichtung ihrer Akte durch das Parlament nicht widersetzt und angenommen habe, es sei nicht erforderlich, zu prüfen, ob das Parlament zu Recht nicht nur die persönlichen Daten in ihrer Akte, sondern auch die gesamte Akte vernichtet habe.

207    Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin am 15. Oktober 2007 ein Schreiben des Generaldirektors der GD Personal des Parlaments erhalten hat, in dem sie darüber unterrichtet worden ist, dass die Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 am 31. August 2007 abgelaufen sei und ihre Bewerbungsunterlagen, falls sie dies wünsche, während eines Zeitraums von zweieinhalb Jahren für den Fall eines etwaigen Rechtsstreits über das genannte Auswahlverfahren aufbewahrt würden. Nach den Art. 2 und 4 des Anhangs III des Beamtenstatuts, unter dessen Geltung das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 veranstaltet worden war, umfassten die Bewerbungsunterlagen das Formblatt, das von jedem Bewerber eines Auswahlverfahrens ausgefüllt werden musste, sowie zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte, die diesem Formblatt beigefügt waren. Am 19. Oktober 2007 hat die Klägerin den Bürgerbeauftragten über den Inhalt des Schreibens vom 15. Oktober 2007 unterrichtet. Im März 2010 hat das Parlament die gesamte zu diesem Auswahlverfahren gehörende Akte der Klägerin, und zwar nicht nur die Bewerbungsunterlagen, sondern auch die Akte mit allen nach der Zulassung zum Auswahlverfahren hinzugefügten Unterlagen, vernichtet. Am 29. Juli 2010 hat der Bürgerbeauftragte seine Initiativuntersuchung eingeleitet. In Rn. 86 des Beschlusses vom 31. März 2011 hat der Bürgerbeauftragte schließlich ausgeführt:

„Das Parlament [war] davon ausgegangen, dass die Vernichtung dieser Akte im Einklang mit seiner allgemeinen Politik in diesem Bereich stehe und erforderlich gewesen sei, um seinen sich aus den Datenschutzvorschriften ergebenden allgemeinen Verpflichtungen nachzukommen. Es [hatte] eine Kopie der betreffenden Vorschriften bereitgestellt, aus der [hervorging], dass die Daten über erfolglose Bewerber zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der fraglichen Reserveliste zu vernichten [waren]. Das Parlament [hatte] darüber hinaus erläutert, weshalb es nicht lediglich die persönlichen Daten über einen bestimmten Bewerber in der Akte, sondern die gesamte Akte [vernichte]. Der Bürgerbeauftragte [stellte] fest, dass die Art und Weise, in der das Parlament die Akte der Klägerin behandelt [hatte], offenbar im Einklang mit der allgemeinen Vorgehensweise in solchen Fällen [stand], nämlich die betreffenden Unterlagen zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Reserveliste zu vernichten. Nach seiner Auffassung erübrigt[e] sich in der vorliegenden Rechtssache eine Prüfung, ob das Parlament richtig gehandelt [hatte], als es nicht nur die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, sondern auch die gesamte Akte [vernichtete]. Für den vorliegenden Fall [kam] es in der Tat vielmehr darauf an, dass aus den vom Parlament erteilten Informationen [hervorging], dass dieses über keinerlei Kopie der zuvor existierenden Schreiben und E-Mails [verfügte], mit denen die anderen Organe und Einrichtungen der Union darüber unterrichtet worden [waren], dass der Name der Beschwerdeführerin zu der betreffenden Reserveliste hinzugefügt worden [war]. Es [bestand] kein Grund zu der Annahme, dass das Parlament die fragliche Akte vernichtet [hatte], um Beweismaterial zu beseitigen.“

208    Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten erstens vor, er habe sich der Vernichtung ihrer Akte durch das Parlament nicht widersetzt, obwohl diese Vernichtung den Abschluss seiner Initiativuntersuchung unmöglich gemacht habe.

209    Aus den Verfahrensunterlagen in der vorliegenden Rechtssache geht nicht hervor, dass sich die Klägerin selbst der Vernichtung ihrer Akte widersetzt hätte, obwohl sie dies hätte tun können. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte im Schreiben vom 19. Oktober 2007 lediglich über die Vernichtung der Bewerbungsunterlagen der Klägerin und nicht über die Vernichtung der gesamten Akte unterrichtet worden. Unter Berücksichtigung des Inhalts von Bewerbungsunterlagen hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, inwiefern dieser für den Nachweis der Übermittlung der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union von irgendeinem Nutzen sein konnte. Angesichts des Inhalts der Akte, der fehlenden Darlegung seiner Erheblichkeit durch die Klägerin und des Umstands, dass nicht feststeht, ob der Bürgerbeauftragte wusste, dass die gesamte Akte der Klägerin vernichtet werden sollte und nicht nur ihre Bewerbungsunterlagen, kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, dass er sich der erwähnten Vernichtung nicht widersetzt habe.

210    Darüber hinaus hat die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sich theoretisch nur mit ihrer Akte beim Parlament nachweisen lassen würde, dass die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 unterrichtet wurden. Wie der Bürgerbeauftragte ausführt, waren andere Informationsquellen insbesondere beim Rat verfügbar. Die Klägerin hat sich jedoch gegen eine Untersuchung bei den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durch den Bürgerbeauftragten gestellt (siehe oben, Rn. 153 ff.). Unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Bürgerbeauftragten bei der Organisation seiner Untersuchungen und möglicher anderer Informationsquellen genügt die Tatsache, dass sich der Bürgerbeauftragte der Vernichtung der Akte der Klägerin durch das Parlament nicht widersetzt hat, nicht für den Nachweis, dass er sich rechtswidrig verhalten hat.

211    Die Klägerin ist zweitens der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er davon ausgegangen sei, dass sich eine Prüfung, ob das Parlament zu Recht ihre gesamte Akte vernichtet habe, erübrige, obwohl diese Vernichtung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei.

212    Unter Berücksichtigung des Gegenstands der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten ist dieser fehlerfrei davon ausgegangen, dass auf die Durchführung von Ermittlungen zur Vernichtung der gesamten Akte der Klägerin durch das Parlament verzichtet werden könne. Wie aus Rn. 43 des Beschlusses vom 31. März 2011 hervorgeht, hatte die Initiativuntersuchung nämlich die Unterrichtung der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, die Gültigkeitsdauer dieser Liste sowie die Gleichbehandlung der Klägerin und der anderen erfolgreichen Bewerber des genannten Auswahlverfahrens in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Liste zum Gegenstand.

213    Daher durfte der Bürgerbeauftragte im Rahmen seiner Initiativuntersuchung über die Frage, ob das Parlament zu Recht die gesamte Akte der Klägerin vernichtet hatte, auf die Durchführung von Ermittlungen verzichten.

214    Soweit die Klägerin dem Bürgerbeauftragten speziell vorwirft, er habe die rechtswidrige Vernichtung ihrer persönlichen Daten nicht untersucht, hat sie eine solche Rüge, wie der Bürgerbeauftragte in der Gegenerwiderung ausführt, im Stadium der Klage im Übrigen nicht vorgebracht. Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (vgl. Urteil vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, Slg, EU:T:2007:85, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall stellt die genannte Rüge keine Erweiterung einer bereits geltend gemachten Rüge dar. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

215    Darüber hinaus hat die Klägerin während der im vorliegenden Fall durchgeführten Untersuchungen des Bürgerbeauftragten jedenfalls nie eine solche Beschwerde bei ihm eingelegt. In ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2007 hat die Klägerin gegen die Vernichtung ihrer Bewerbungsunterlagen, die im Schreiben des Parlaments vom 15. Oktober 2007 angekündigt worden war, keine Einwände erhoben. Auch nach der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 und im Laufe der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten hat sich die Klägerin bei diesem nicht über eine solche Rechtsverletzung beschwert. Es kann dem Bürgerbeauftragten daher nicht vorgeworfen werden, dass er diese Frage nicht untersucht habe.

h)     Zur Antwort auf das Schreiben vom 15. Mai 2007

216    Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten vor, er habe nicht berücksichtigt, dass das Parlament auf ihr Schreiben vom 15. Mai 2007, in dem sie eine Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber beantragt habe, nicht geantwortet habe.

217    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Parlament im Schreiben vom 6. Juni 2007 ausdrücklich angegeben hat, dass dieses Schreiben eine Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 2007 darstelle. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte in Rn. 81 des Beschlusses vom 31. März 2011 ausdrücklich auf die Frage der Beantwortung des Schreibens vom 15. Mai 2007 eingegangen. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe den Gegenstand der Antwort des Parlaments auf das Schreiben vom 15. Mai 2007 nicht berücksichtigt. Schließlich ist hervorzuheben, dass der Klägerin eine Verlängerung der Gültigkeit der in Rede stehenden Eignungsliste der Bewerber bis zum 31. August 2007 gewährt worden ist.

218    Folglich ist die Rüge, mit der geltend gemacht wird, der Bürgerbeauftragte habe nicht berücksichtigt, dass das Parlament das Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 2007 nicht beantwortet habe, als unbegründet zurückzuweisen.

i)     Zum Fehlen einer Untersuchung über den Widerstand des Parlaments gegen ihre Ernennung

219    Die Klägerin wirft dem Bürgerbeauftragten vor, er habe den Widerstand des Parlaments gegen ihre Ernennung nicht untersucht.

220    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Beschwerde ausgeführt hat, sie leite aus der Tatsache, dass sie die einzige erfolgreiche Bewerberin des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 sei, die in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren aufgenommen, aber nicht ernannt worden sei, ab, dass sie Opfer eines revanchistischen Verhaltens innerhalb des Parlaments gewesen sei. Befreundete Beamte, die bei den anderen Unionsorganen beschäftigt seien, deren Namen sie aus Gründen der Vertraulichkeit jedoch nicht nennen könne, hätten ihren Verdacht bestätigt.

221    Der Bürgerbeauftragte hat auf die Beschwerde hin beschlossen, die Bearbeitung der Akte der Klägerin nach der Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 und die gerechte Behandlung, die der Klägerin im Kontext der Besetzung einer Planstelle innerhalb der Unionsorgane zuteil werden musste, zu untersuchen.

222    Dieser Ansatz ist nicht rechtswidrig. Da das Vorbringen zum revanchistischen Verhalten des Parlaments auf einer Schlussfolgerung und Behauptungen aus nicht feststellbaren Quellen beruht, ging es ihm nämlich darum, den dieser Schlussfolgerung und diesen Behauptungen zugrunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen. Der Bürgerbeauftragte ist in dieser Weise vorgegangen, als er den Gegenstand der auf die Beschwerde hin eingeleiteten Untersuchung festgelegt hat.

j)     Ergebnis

223    Aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt sich, dass der Bürgerbeauftragte es neben den im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellten Rechtsverletzungen an Sorgfalt hat mangeln lassen, als er sich auf eine bloße Behauptung des Parlaments hinsichtlich der Dauer der Aufnahme der erfolgreichen Bewerber in die Eignungsliste gestützt hat (siehe oben, Rn. 205). Infolge der mangelnden Sorgfalt hat der Bürgerbeauftragte bestimmte Tatsachen fälschlicherweise als erwiesen angesehen und daher fälschlicherweise darauf geschlossen, dass kein Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments vorliege.

3.     Zu den Rechtsverletzungen durch fehlende Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit sowie durch Bösgläubigkeit des Bürgerbeauftragten und Ermessensmissbrauch

224    Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Bürgerbeauftragte habe im Rahmen der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Untersuchungen fehlende Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit an den Tag gelegt, sei bösgläubig gewesen und habe sein Ermessen missbraucht.

225    Die Klägerin zweifelt erstens an der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung über eine Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Bürgerbeauftragten vom 15. März 2006 (im Folgenden: Vereinbarung über Zusammenarbeit) sowie an den Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die unabhängige und objektive Behandlung der Beschwerde.

226    Nach Auffassung des Gerichts legt die Klägerin die Tragweite ihrer Rüge insoweit nicht hinreichend genau dar. Eine bloße Frage ist keine ausreichende Erklärung dafür, weshalb sie der Ansicht ist, dass der Bürgerbeauftragte im Verhältnis zum Parlament nicht unabhängig sei.

227    Die einzige hinreichend genaue Behauptung der Klägerin im Zusammenhang mit der Vereinbarung über Zusammenarbeit lautet dahin, dass der Bürgerbeauftragte aufgrund der Unterstützung, die er nach der erwähnten Vereinbarung vom juristischen Dienst des Parlaments bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten habe, nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt habe.

228    Art. 8 der Vereinbarung über Zusammenarbeit sieht zwar die Möglichkeit einer rechtlichen Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Parlament vor. Die Klägerin weist jedoch noch nicht einmal ansatzweise nach, dass der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Insbesondere liefert sie keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bürgerbeauftragte bei der Wahrnehmung seiner Untersuchungsaufgaben Unterstützung von Seiten des juristischen Dienstes des Parlaments erhalten hat. Folglich ist die Rüge der Klägerin, dass der Bürgerbeauftragte aufgrund der Vereinbarung nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfüge, als unbegründet zurückzuweisen.

229    Die Klägerin ist zweitens der Ansicht, die Bösgläubigkeit des Bürgerbeauftragten und dessen Wille, das Parlament zu schützen, ergäben sich sowohl aus dem Schreiben vom 1. Oktober 2008 als auch aus dem vom 10. März 2010, in denen auf Nr. 2.5 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 mit Ausnahme der falschen Passage Bezug genommen werde, wonach das Parlament bereits in seiner Stellungnahme geltend gemacht habe, dass die Eignungsliste, aus der sich die Verfügbarkeit der Klägerin ergebe, anderen Organen zur Verfügung gestellt worden sei.

230    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgerbeauftragte in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 zu Unrecht ausgeführt hat, aus der Stellungnahme des Parlaments gehe hervor, dass die Eignungsliste der Bewerber, in der der Name der Klägerin aufgeführt sei, anderen Organen zur Verfügung gestellt worden sei (siehe oben, Rn. 102). Die von der Klägerin erwähnten Auslassungen in den Schreiben vom 1. Oktober 2008 und vom 10. März 2010 waren jedoch keine versteckten Auslassungen, da im Zitat Auslassungspunkte an den ausgelassenen Stellen stehen. In beiden Schreiben wiederholt der Bürgerbeauftragte schließlich den Inhalt seiner Beurteilung unter Nr. 2.5 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007, soweit sie sich auf die Untersuchung und nicht auf die Stellungnahme des Parlaments bezieht. Vor diesem Hintergrund weisen die von der Klägerin erwähnten Auslassungen nicht auf eine Bösgläubigkeit oder Voreingenommenheit des Bürgerbeauftragten hin.

231    Die Klägerin vertritt drittens die Auffassung, die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte vom Parlament nie einen Beweis dafür verlangt habe, dass die Eignungsliste der Bewerber, auf der sich ihr Name befand, den anderen Unionsorganen zur Verfügung gestellt worden sei, und er sich mit dem „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 begnügt habe, stelle einen Anhaltspunkt für Subjektivität und Kollusion dar. Dass der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung in Bezug auf den Beweis für die Übermittlung der Eignungsliste an die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat (siehe oben, Rn. 103 ff.), stellt als solcher jedoch keinen Anhaltspunkt für Subjektivität oder Kollusion zwischen dem Parlament und dem Bürgerbeauftragten dar. Die Klägerin weist nämlich nicht nach, dass dieser Fehler vorsätzlich war. Das Gleiche gilt für den Fehler, den der Bürgerbeauftragte aufgrund des Fehlens eines Beweises für die Übermittlung dieser Liste an die anderen GD des Parlaments begangen hat.

232    Aus den oben in den Rn. 168 und 179 dargelegten Gründen hat der Bürgerbeauftragte viertens keinen Fehler begangen, als er von der Veröffentlichung eines Korrigendums zur Entscheidung vom 22. Oktober 2007 abgesehen und sich auf die Vertraulichkeit bestimmter vom Parlament vorgelegter Dokumente berufen hat. Daher können diese Gesichtspunkte nicht zum Nachweis einer wie auch immer gearteten Voreingenommenheit des Bürgerbeauftragten oder Kollusion mit dem Parlament geltend gemacht werden.

233    Die Klägerin trägt fünftens vor, die Bösgläubigkeit des Bürgerbeauftragten werde durch die Tatsache belegt, dass er weder ihre noch die Anfragen von Frau P. und Herrn W. berücksichtigt und erst nach drei Jahren eine neue Untersuchung eingeleitet habe. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Bürgerbeauftragte die genannten Anfragen nicht berücksichtigt habe, da er ja auf diese Anfragen hin eine Initiativuntersuchung eingeleitet hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Untersuchung nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet worden sei, genügte dies außerdem nicht für den Nachweis, dass der Bürgerbeauftragte bösgläubig gehandelt hat.

234    Die Klägerin ist sechstens der Ansicht, dem Bürgerbeauftragten sei bekannt gewesen, dass seine Entscheidung, im Juli 2010 eine neue Untersuchung einzuleiten, zum Scheitern verurteilt gewesen sei, weil er gewusst habe, dass das Parlament im März 2010 alle ihre Akte betreffenden Daten vernichtet habe. Die neue Untersuchung sei daher lediglich ein Versuch gewesen, eine bei der Durchführung der ersten Untersuchung begangene offensichtliche Nachlässigkeit zu vertuschen, und zeige die unverhohlene Parteilichkeit des Bürgerbeauftragten zugunsten des Parlaments auf.

235    Diese Rügen entbehren jeder Grundlage. Aus den oben in den Rn. 206 ff. angeführten Gründen weist die Klägerin nämlich weder nach, dass dem Bürgerbeauftragten bekannt war, dass das Parlament ihre gesamte Akte vernichten würde, noch, dass er wusste, dass seine Initiativuntersuchung zum Scheitern verurteilt war. Daher lassen sich mit diesen Angaben weder die Absicht, eine offensichtliche Nachlässigkeit zu vertuschen, feststellen noch eine Parteilichkeit des Bürgerbeauftragten zugunsten des Parlaments nachweisen.

236    Die Klägerin vertritt siebtens die Auffassung, der Bürgerbeauftragte habe bösgläubig gehandelt und versucht, seinen eigenen Fehler zu vertuschen, als er in dem Beschluss vom 31. März 2011 im Vertrauen auf die Behauptungen des Parlaments und unter Ablehnung einer auf eigene Initiative vorzunehmenden Befragung anderer Organe und Einrichtungen zu dem Schluss gelangt sei, dass kein Fall von Missstand in der Verwaltung vorliege. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich mit dem Umstand, dass der Bürgerbeauftragte fälschlicherweise auf Behauptungen des Parlaments vertraut hat, im vorliegenden Fall nicht rechtlich hinreichend nachweisen, dass er bösgläubig gewesen ist oder mit dem Willen gehandelt hat, seinen eigenen Fehler zu vertuschen. Auch stellt der Umstand, dass der Bürgerbeauftragte es im vorliegenden Fall abgelehnt hat, seine Initiativuntersuchung nach der Weigerung der Klägerin, an dieser Untersuchung mitzuwirken, fortzusetzen (siehe oben, Rn. 153 ff.), keinen Beweis für seine Bösgläubigkeit oder dafür dar, dass er einen wie auch immer gearteten Fehler vertuscht hat.

237    Die Klägerin ist achtens der Ansicht, die Tatsache, dass sie eine Woche vor dem Erlass der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 ein Schreiben erhalten habe, in dem ihr die Einzelheiten der Vernichtung der Daten über ihre Bewerbungsunterlagen mitgeteilt worden seien, deute darauf hin, dass das Parlament vor ihr Kenntnis von dieser Entscheidung gehabt habe. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich eine Kollusion zwischen dem Parlament und dem Bürgerbeauftragten mit solchen Spekulationen nicht nachweisen.

238    Die Klägerin macht neuntens geltend, der Bürgerbeauftragte habe insoweit widersprüchlich gehandelt, als er es zum einen mit sofortiger Wirkung hingenommen habe, dass das EPSO die Eignungsliste der Bewerber, in der ihr Name aufgeführt war, in seinem Datenbestand verwalte, und zum anderen die Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Veröffentlichungsvorschrift nicht rückwirkend anzuwenden sei. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin insoweit nicht hinreichend erläutert, weshalb sie dies für widersprüchlich hält. Selbst wenn sich eine solche Herangehensweise als widersprüchlich erweisen sollte, genügt dies außerdem jedenfalls nicht für den Nachweis einer Kollusion zwischen Parlament und Bürgerbeauftragtem.

239    Die Klägerin wiederholt zehntens ihre Rügen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, nämlich zum einen, dass der Bürgerbeauftragte das Parlament zur Verlängerung der Gültigkeit dieser Liste beglückwünscht habe, ohne dessen fehlende Antwort auf ihren Verlängerungsantrag zu berücksichtigen, und zum anderen, dass er die geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen der Situation der Klägerin und der Situation der anderen erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 nicht untersucht habe, woraus sie auf die Bösgläubigkeit oder die Voreingenommenheit des Bürgerbeauftragten geschlossen habe. In Anbetracht dieser Rügen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus den oben in den Rn. 125 ff. genannten Gründen zu Unrecht behauptet, dass das Parlament ihr nicht geantwortet habe. Darüber hinaus reicht der in Bezug auf die Ungleichbehandlung begangene Fehler (siehe oben, Rn. 197 ff.) zum Nachweis der Bösgläubigkeit oder der Parteilichkeit des Bürgerbeauftragten nicht aus.

240    Die Klägerin hält es elftens für höchst verdächtig, dass der Bürgerbeauftragte das Schreiben vom 24. Mai 2007 an das Parlament und die Antwort des Parlaments vom 31. Mai 2007, die sich auf die Verlängerung der Gültigkeitsfrist der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 beziehen, in der ihr Name aufgeführt war, nicht vorlegt. Da der Bürgerbeauftragte diese Dokumente in der Gegenerwiderung vorgelegt hat, ist diese Rüge gegenstandslos geworden.

241    Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte in dem Beschluss vom 31. März 2011 den Sinn des Schreibens des Parlaments vom 6. Juni 2007 entstellt habe, als er behauptet habe, dass dieses ihn über die Entscheidung zur Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 unterrichtet habe, stelle einen Anhaltspunkt für die Bösgläubigkeit des Bürgerbeauftragten und das Bestehen einer Kollusion zwischen diesem und dem Parlament dar.

242    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter des Parlaments im Schreiben vom 6. Juni 2007 ausgeführt hat, das Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 2007, mit dem sie die Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 beantrage, sei ihm zur Beantwortung übermittelt worden und habe seine ganze Aufmerksamkeit erhalten. Darüber hinaus hat er der Klägerin mitgeteilt, dass der Generalsekretär des Parlaments auf Antrag des Bürgerbeauftragten und in Erwartung des Ergebnisses der Prüfung der Akte durch diesen seine Dienststellen aufgefordert habe, „das Verfahren zur Verlängerung [der Gültigkeit der Eignungsliste] bis zum 31. August 2007 einzuleiten“.

243    Im Übrigen hat der Bürgerbeauftragte in dem Beschluss vom 31. März 2011 ausgeführt:

„Hinsichtlich der Frage, ob das Parlament das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2007 ausdrücklich hätte beantworten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin das Parlament in diesem Schreiben darum ersuchte, die Gültigkeit der in Rede stehenden Reserveliste zu verlängern. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten erfordert eine gute Verwaltung vom Parlament offensichtlich eine Antwort auf dieses Schreiben. Eine eingehende Prüfung der mit der [Beschwerde] vorgelegten Dokumente zeigt jedoch, dass eine solche Antwort übersandt worden ist. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 hat das Parlament die Beschwerdeführerin darüber unterrichtet, dass es auf einen Antrag des Bürgerbeauftragten hin beschlossen habe, die Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Reserveliste bis zum 31. August 2007 zu verlängern. Eine Kopie dieses Schreibens ist dem Bürgerbeauftragten von der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2007 übersandt worden. In Bezug auf diesen Aspekt der Rechtssache [lässt sich] daher kein Fall von Missstand in der Verwaltung feststellen.“

244    Unter Berücksichtigung dessen stellt das Schreiben des Parlaments vom 6. Juni 2007 offensichtlich eine Antwort auf das Schreiben vom 15. Mai 2007 dar. Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin in diesem Schreiben über die Einleitung des Verfahrens zur Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 bis zum 31. August 2007 unterrichtet worden ist. Da diese Initiative vom Generalsekretär des Parlaments ausging, dessen Zustimmung zu einer solchen Verlängerung voraussetzte und der Klägerin mitgeteilt worden ist, musste diese begreifen, dass die Gültigkeit der Liste bis zum 31. August 2007 verlängert würde. Folglich stellt dieses Schreiben weder einen Anhaltspunkt für die Bösgläubigkeit des Bürgerbeauftragten noch für das Bestehen einer Kollusion zwischen diesem und dem Parlament dar.

245    Die Klägerin vertritt zwölftens die Auffassung, die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte am 1. Juli 2008, also kurz nachdem sie am 6. Mai 2008 die französische Ratspräsidentschaft mit ihren Beschwerdepunkten gegen den Bürgerbeauftragten befasst hatte, auf ihre Schreiben vom 19. Oktober 2007 und vom 24. Januar 2008 geantwortet habe, stelle einen Anhaltspunkt für eine Kollusion zwischen Bürgerbeauftragtem und Parlament dar, das von der französischen Präsidentschaft angehört worden sein solle. Diese Rüge entbehrt jeder Grundlage. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nämlich bestätigt, dass dies keinen Beweis für das Bestehen einer solchen Kollusion darstelle. Darüber hinaus stellt die Antwort des Bürgerbeauftragten auf die Schreiben der Klägerin kurz nach einer von der Klägerin lediglich als wahrscheinlich eingestuften Anhörung des Parlaments keinen Anhaltspunkt für eine Kollusion zwischen Bürgerbeauftragtem und Parlament dar.

246    Daher lassen sich mit den verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkten einzeln oder zusammen genommen weder die Bösgläubigkeit noch die Voreingenommenheit oder ein subjektiver Ansatz des Bürgerbeauftragten nachweisen. Ebenso wenig lässt sich mit den verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten Argumenten einzeln oder zusammen genommen das Bestehen einer Kollusion zwischen Bürgerbeauftragtem und Parlament nachweisen.

247    Soweit die Klägerin einen Ermessensmissbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs im Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat und einen Fall betrifft, in dem eine Behörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck ausübt als zu dem, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann missbräuchlich, wenn sie aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Anhaltspunkte eindeutig zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden ist (Urteile vom 25. Juni 1997, Italien/Kommission, C‑285/94, Slg, EU:C:1997:313, Rn. 52, sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T‑31/07, EU:T:2013:167, Rn. 334).

248    Mit keinem der vorstehend von der Klägerin vorgebrachten Argumente lässt sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Anhaltspunkte feststellen, dass der Bürgerbeauftragte seine Entscheidungen erlassen hat, um Rechtsverletzungen, die er begangen haben soll, und Rechtsverletzungen, die das Parlament im Rahmen der Führung der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 begangen haben soll, zu vertuschen.

249    Der dritte Klagegrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

4.     Zu den Rechtsverletzungen durch Verstöße gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ und der Einhaltung einer angemessenen Frist, die Art. 14 und 17 des Kodex für gute Praxis und Art. 41 der Charta der Grundrechte

a)     Einleitung

250    Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Bürgerbeauftragte habe bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Untersuchungen gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ und der Einhaltung einer angemessenen Frist, die Art. 14 und 17 des Kodex für gute Praxis und Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen.

251    Die von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachten Rügen, mit denen sie die Nachlässigkeit des Bürgerbeauftragten bei den in Rede stehenden Untersuchungen, die Vertuschung seiner Fehler und die fehlende Überprüfung der angeblichen Vertraulichkeit geltend macht, decken sich mit den im Rahmen der ersten drei Klagegründe vorgebrachten Rügen. Daher ist auf die Würdigung im Rahmen der Prüfung dieser Klagegründe zu verweisen.

b)     Zur angemessenen Frist

252    Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Darüber hinaus ist entschieden worden, dass die „Angemessenheit“ der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist. Daher kann die Angemessenheit einer Frist nicht unter Bezugnahme auf eine genaue, abstrakt bestimmte Obergrenze festgelegt werden, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der Umstände des Falles zu beurteilen (vgl. Urteil vom 16. September 2013, De Nicola/EIB, T‑264/11 P, SlgÖD, EU:T:2013:461, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

253    Die Klägerin ist der Ansicht, der Bürgerbeauftragte habe die ihm obliegende Pflicht, eine Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln, zum einen dadurch verletzt, dass er nach dem Erlass der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 fast drei Jahre gewartet habe, bis er eingeräumt habe, dass noch bestimmte Klarstellungen erforderlich seien, und zum anderen dadurch, dass er sich mehr als vier Jahre Zeit gelassen habe, bevor er das Verfahren endgültig abgeschlossen habe. Darüber hinaus wirft sie dem Bürgerbeauftragten vor, er habe auf verschiedene Schreiben nicht innerhalb einer angemessenen Frist geantwortet.

254    In Anbetracht dieser Rügen ist zwischen der Zeit vom Erlass der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 bis zum Beginn der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten am 29. Juni 2010, in der die Klägerin mehrmals beim Bürgerbeauftragten vorstellig geworden ist (im Folgenden: erster Zeitraum), einerseits, und der Zeit vom Beginn der Initiativuntersuchung am 29. Juni 2010 bis zum Erlass des Beschlusses vom 31. März 2011, mit der diese Untersuchung abgeschlossen worden ist (im Folgenden: zweiter Zeitraum), andererseits, zu unterscheiden. Die Frage, ob der Bürgerbeauftragte eine angemessene Frist eingehalten hat, ist nämlich nicht anhand der Richtigkeit der von den Beteiligten in verschiedenen Rechtsakten angeführten Gründe, sondern anhand der Art und Weise zu beurteilen, in der die Verfahren, die zum Erlass dieser Rechtsakte geführt haben, abgelaufen sind.

255    So bezieht sich der erste Zeitraum nicht auf ein Verfahren im eigentlichen Sinne, sondern auf Anfragen der Klägerin beim Bürgerbeauftragten, auf die dieser innerhalb einer angemessenen Frist zu antworten hatte. Der zweite Zeitraum hingegen bezieht sich speziell auf ein Untersuchungsverfahren, das zu einer Entscheidung geführt hat.

256    Was den ersten Zeitraum angeht, hat die Klägerin am 24. Januar 2008 eine Wiedereröffnung der Untersuchung beantragt und dies damit begründet, dass der Bürgerbeauftragte nicht geantwortet und in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe, die in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2007 enthalten gewesen seien. Am 1. Juli 2008 hat der Bürgerbeauftragte auf diese Schreiben geantwortet und den Antrag auf Wiedereröffnung der Untersuchung abgelehnt. Folglich hat der Bürgerbeauftragte acht bzw. fünf Monate nach Übersendung der Schreiben der Klägerin geantwortet, ohne dass ein besonderer Gesichtspunkt zur Rechtfertigung dieser Antwortfristen vorgebracht worden wäre. Wie der Bürgerbeauftragte einräumt, waren diese Fristen unangemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte rechtfertigte die im vorliegenden Fall gegebene Antwort, mit der der Antrag auf Wiedereröffnung der Untersuchung abgelehnt wurde, nämlich nicht das Verstreichen eines solchen Zeitraums.

257    Am 14. Juli 2008 hat die Klägerin den Bürgerbeauftragten um Übermittlung bestimmter Dokumente ersucht, die sich auf die Publizität beziehen, die der Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 zuteil geworden war. Am 21. Juli 2008 hat der Bürgerbeauftragte auf dieses Schreiben geantwortet. Die Frist für diese Antwort ist angemessen.

258    Am 1. August 2008 hat die Klägerin dem Bürgerbeauftragten in Beantwortung seines Schreibens vom 21. Juli 2008 ein Schreiben übermittelt. Am 1. Oktober 2008 hat der Bürgerbeauftragte auf dieses Schreiben geantwortet. Diese Antwortfrist ist angemessen.

259    Am 8. Oktober 2008 hat die Klägerin auf das Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 1. Oktober 2008 reagiert. Das Schreiben der Klägerin schließt mit dem Halbsatz „verbiete ich Ihnen, mir erneut zu schreiben“. Angesichts des Inhalts dieses Schreibens kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, nicht darauf geantwortet zu haben.

260    Bezüglich der Antworten auf die Schreiben von Frau P. kann sich die Klägerin nicht auf eine möglicherweise unangemessene Frist dieser Antworten berufen, weil sie nicht die Adressatin der Antworten war.

261    Was den zweiten Zeitraum angeht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeit, die zwischen dem 29. Juni 2010 – dem Tag des Beginns der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten – und dem 31. März 2011 – dem Tag des Erlasses des Beschlusses, mit dem diese Untersuchung abgeschlossen wurde – verstrichen ist, unangemessen sei, da zwischen diesen beiden Zeitpunkten weniger als ein Jahr vergangen ist.

262    Soweit die Klägerin dem Bürgerbeauftragten vorwirft, er habe ihr die Stellungnahme des Parlaments, die er am 20. März 2007 erhalten habe, erst am 3. Mai 2007 vorgelegt, weist der Bürgerbeauftragte zu Recht darauf hin, dass er sich in seinem Schreiben vom 3. Mai 2007 nicht auf die Übermittlung der Stellungnahme des Parlaments beschränkt habe. Er hat die Klägerin auch über seine Entscheidung unterrichtet, eine Untersuchung einzuleiten, was eine Prüfung voraussetze. Folglich ist diese Frist nicht unangemessen.

c)     Zur Beachtung des Kodex für gute Praxis

263    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Art. 14 und 17 des Kodex für gute Praxis geltend macht, ist zu beachten, dass es sich bei diesem Kodex nicht um eine Rechtsvorschrift handelt, sondern um eine Entschließung des Parlaments, mit der Änderungen an einem ihm vom Bürgerbeauftragten vorgelegten Vorschlag vorgenommen wurden und die Kommission aufgefordert wurde, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen (vgl. Urteil vom 11. Mai 2010, PC‑Ware Information Technologies/Kommission, T‑121/08, Slg, EU:T:2010:183, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte in der Einleitung des genannten Kodex darauf hingewiesen, dass dieser kein rechtlich verbindliches Instrument darstelle.

264    Daher hat der Bürgerbeauftragte mit der Annahme des Kodex für gute Praxis keine Rechtsnormen erlassen wollen, die dem Einzelnen Rechte verleihen. Folglich genügt ihre Nichtbeachtung nicht für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der die Haftung der Union auslösen kann. Nur soweit die Bestimmungen dieses Kodex Ausdruck des Grundrechts auf eine gute Verwaltung sind, wie es in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankert ist, können sie die Haftung der Union auslösen.

265    Soweit die Klägerin dem Bürgerbeauftragten vorwirft, er habe die Schreiben der Klägerin häufig unbeantwortet gelassen und den Empfang mehrere Monate lang nicht bestätigt, wodurch er gegen die Art. 14 und 17 des Kodex für gute Praxis verstoßen habe, ist diese Rüge nach Auffassung des Gerichts zurückzuweisen, da es ihr an Präzision mangelt. Die Klägerin stellt nämlich nicht klar, welche Schreiben keine Empfangsbestätigung oder Antwort erhalten haben. Hinsichtlich der in Art. 14 des Kodex für gute Praxis niedergelegten Regel, wonach für jedes an ein Organ gerichtete Schreiben innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Empfangsbestätigung ausgestellt wird, weist das Gericht ferner darauf hin, dass es sich hierbei um eine einfache Formvorschrift handelt, die in Art. 41 der Charta der Grundrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Nichtbeachtung dieser Regel kann daher keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen.

266    Soweit sich die Klägerin auf die in Art. 17 des Kodex für gute Praxis niedergelegte Regel beruft, wonach der Beamte sicherstellt, dass über jedes Ersuchen bzw. über jede Beschwerde an das Organ innerhalb einer angemessenen Frist, unverzüglich und auf keinen Fall später als zwei Monate nach dem Datum des Eingangs entschieden wird, stellt die Zweimonatsfrist nach Auffassung des Gerichts keine verbindliche Frist dar. Die Frage, ob der in der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Behandlung einer Beschwerde gewahrt ist, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Die Beachtung dieses Grundsatzes bei der Behandlung der Beschwerde ist bereits oben in den Rn. 252 ff. geprüft worden.

267    Aus den vorstehenden Gründen ist das auf die Art. 14 und 17 des Kodex für gute Praxis gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

d)     Zur fehlenden Akteneinsicht

268    Soweit die Klägerin geltend macht, „die Haltung des Bürgerbeauftragten während des gesamten Verfahrens stell[e] aufgrund … der fehlenden Akteneinsicht und des Mangels an Transparenz auch einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte … dar“, präzisiert die Klägerin ihre Rüge nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend. Sie legt nicht dar, inwiefern der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall Verpflichtungen zur Gewährung von Akteneinsicht und zur Transparenz verletzt hat. Diese Rüge ist folglich zurückzuweisen.

e)     Ergebnis

269    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen begründet abgesehen von den Rügen, die sich mit den in den vorhergehenden Klagegründen vorgebrachten Rügen decken, allein die unangemessene Frist für die Beantwortung der oben in Rn. 256 genannten Schreiben einen Fehler. Da die Klägerin ein Recht darauf hat, dass ihre Anträge innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, stellt die Nichteinhaltung der genannten Frist einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen.

D –  Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

1.     Vorbemerkungen

270    Die Klägerin trägt vor, ihr sei aufgrund der vom Bürgerbeauftragten begangenen Fehler sowohl ein materieller als auch ein immaterieller Schaden entstanden.

271    In Bezug auf den materiellen Schaden macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, aufgrund der vom Bürgerbeauftragten begangenen Fehler habe sie eine ernsthafte Chance verloren, als Beamtin eingestellt zu werden. Daher beantragt sie die Zahlung der „Vergütungen“ von Juni 2005 bis zum 31. März 2026, d. h. seit dem Tag der Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 bis zum normalen Ruhestandsalter einschließlich der Pensionsansprüche, oder zumindest eines Teils dieses Betrags, um dem Verlust einer Chance Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Bewertung des Verlusts einer Chance ist die Klägerin der Ansicht, das Gericht könne einen Koeffizienten anwenden, der dem Verlust einer Chance auf Ernennung entspreche, und dabei insbesondere berücksichtigen, dass sie die einzige verbliebene Bewerberin auf der genannten Eignungsliste gewesen sei. Die Klägerin veranschlagt diesen Schaden für die Vergangenheit auf 559 382,13 Euro. Für die Zukunft beantragt sie, den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie monatlich ab Mai 2011 und bis mindestens März 2026 die Nettobeträge oder zumindest einen Teil dieser Beträge zu zahlen, die den Gehältern der Beamten der Funktionsgruppe AD entsprechen, ausgehend von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, zweites Jahr, unter Zugrundelegung einer normalen Laufbahn eines Beamten derselben Besoldungsgruppe und ergänzt durch die entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse zu ihren Gunsten und durch die Krankenkassenbeiträge.

272    Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist die Klägerin der Ansicht, ihr sei aufgrund der Verbissenheit des Parlaments in Bezug auf sie und der offensichtlichen Nachlässigkeit des Bürgerbeauftragten, der die Rechte der Bürger schützen solle, ein solcher Schaden entstanden. Das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten habe sich als ein Verlust an Zeit, Energie und Geld erwiesen. Darüber hinaus habe sie wegen der Haltung dieser Einrichtung, die durch den Vertrag eingeführt worden sei, um ihr beizustehen, jedes Vertrauen in den Bürgerbeauftragten verloren, wodurch ihr ein immaterieller Schaden entstanden sei. Bloße Entschuldigungen seien nicht geeignet, die durch diese Fehler verursachte psychologische Beeinträchtigung zu beheben; zudem habe die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten die in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 begangenen Fehler in keiner Weise beseitigen können. Die Klägerin veranschlagt den immateriellen Schaden daher nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro. Der Bürgerbeauftragte tritt jedem einzelnen Argument der Klägerin entgegen.

273    Für eine Prüfung der verschiedenen Argumente ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Union nach ständiger Rechtsprechung nur ausgelöst werden kann, wenn der Klägerin wirklich ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist (Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, sowie vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T‑108/94, Slg, EU:T:1996:5, Rn. 54).

274    Die Klägerin hat dem Unionsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1976, Roquette Frères/Kommission, 26/74, Slg, EU:C:1976:69, 677, Rn. 22 bis 24; vom 9. Januar 1996, Koelman/Kommission T‑575/93, Slg, EU:T:1996:1, Rn. 97, sowie vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, T‑184/95, Slg, EU:T:1998:74, Rn. 60). Darüber hinaus ist entschieden worden, dass eine Schadensersatzklage nur abgewiesen werden kann, wenn der Schaden ungeachtet einer noch bestehenden Unsicherheit in Bezug auf seine genaue Quantifizierung unbestreitbar und wirtschaftlich messbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Agraz u. a./Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2006:708, Rn. 42).

275    Schließlich ist entschieden worden, dass im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage ein Kausalzusammenhang vorliegt, wenn ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden besteht; die Beweislast dafür trägt der Kläger. Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, Slg, EU:T:2009:530, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2.     Zum materiellen Schaden und zum Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen

276    Zunächst ist der Antrag der Klägerin zurückzuweisen, die Union dazu zu verurteilen, sie für die vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen zu entschädigen, soweit er die Zahlung der gesamten Vergütung betrifft, die die Klägerin bis zum normalen Ruhestandsalter einschließlich der Pensionsansprüche erhalten hätte, wenn sie ab Juni 2005, dem Zeitpunkt der Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98, eingestellt worden wäre.

277    Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 verlieh ihr nämlich kein Recht auf Einstellung. Das Ermessen der Organe bei der Einstellung erfolgreicher Bewerber von Auswahlverfahren steht einem solchen Recht entgegen. Infolgedessen kann der Schaden, der aufgrund eines Fehlers, der die Aufnahme des Namens einer Person in die Eignungsliste der Bewerber für ein Auswahlverfahren betrifft, entstanden ist, nicht dem Verdienstausfall entsprechen, der sich aus dem Verlust dieses Rechts ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg, EU:C:2008:107, Rn. 65).

278    Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen zu einem Schaden geführt haben, der dem Schaden einer Person, die ein Recht auf Einstellung hat, entstanden wäre.

279    Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Verlusts einer Chance auf Einstellung ist das Gericht sodann der Ansicht, dass dieser Antrag entgegen dem Vorbringen des Bürgerbeauftragten nicht mangels hinreichender Genauigkeit unzulässig ist.

280    Auch wenn der Gerichtshof anerkannt hat, dass es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, eine Methode festzulegen, die es erlauben würde, die Chance, auf eine Stelle bei einem Organ eingestellt zu werden, genau zu quantifizieren und damit den sich aus dem Verlust einer Chance ergebenden Schaden zu bemessen (Urteil Kommission/Girardot, oben in Rn. 277 angeführt, EU:C:2008:107, Rn. 60), hat er daraus nämlich nicht abgeleitet, dass ein Antrag auf Entschädigung wegen des Verlusts einer Chance von Amts wegen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden müsste. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Methode zur Berechnung des Verlusts einer Chance hinreichend genau angegeben. Unter Bezugnahme auf das Urteil Girardot hat sie nämlich beantragt, einen Koeffizienten auf den Wert der Vergütung anzuwenden, die sie erhalten hätte, wenn sie ab Juni 2005 bis 2026 in der Besoldungsgruppe AD 8, Dienstaltersstufe 4, unter Zugrundelegung einer normalen Laufbahn eines Beamten, ergänzt durch die entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse und durch die Krankenkassenbeiträge, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die einzige verbliebene Bewerberin auf der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 war, eingestellt worden wäre.

281    Der Schadensersatzantrag der Klägerin wegen des Verlusts einer Chance auf Einstellung ist jedoch deshalb zurückzuweisen, weil kein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem genannten Schaden und den vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen besteht.

282    Die verzerrte Darstellung des Inhalts der Stellungnahme des Parlaments durch den Bürgerbeauftragten in der Entscheidung vom 22. Oktober 2006 (siehe oben, Rn. 102) bedeutet nämlich nicht, dass die Klägerin eine Chance auf Einstellung verloren hat. Selbst wenn der Bürgerbeauftragte festgestellt hätte, dass das Parlament in seiner Stellungnahme nicht geltend gemacht habe, die Eignungsliste, in der der Name der Klägerin aufgeführt war, sei anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verfügung gestellt worden, hätte sich daraus weder eine Feststellung des Bürgerbeauftragten, dass die genannte Liste den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht übermittelt worden sei, noch der Verlust einer Einstellungschance für die Klägerin ergeben.

283    Hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzungen des Bürgerbeauftragten ist festzustellen, dass die ausschlaggebende Ursache für den möglichen Verlust einer Chance der Klägerin auf Einstellung in den Handlungen des Parlaments und nicht in denen des Bürgerbeauftragten begründet läge. Die Klägerin hat nämlich nur dann möglicherweise eine Chance auf Einstellung verloren, wenn das Parlament zum einen seine GD sowie die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht darüber unterrichtet hat, dass sich ihr Name auf der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 befindet, und zum anderen den Namen der Klägerin nicht für eine Dauer in die genannte Liste aufgenommen hat, die der Dauer entspricht, während der die Namen der anderen erfolgreichen Bewerber des erwähnten Auswahlverfahrens aufgenommen worden sind.

284    Hätte der Bürgerbeauftragte festgestellt, dass das Parlament seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nachgekommen sei, als es seinen GD sowie den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 nicht rechtzeitig mitgeteilt und die Klägerin nicht für einen ebenso langen Zeitraum wie die anderen erfolgreichen Bewerber in die Eignungsliste aufgenommen habe, hätte er mit dem Parlament zusammenarbeiten müssen, um eine gütliche Regelung zur Beseitigung des Missstands in der Verwaltung und zur Zufriedenstellung der Klägerin zu finden. Ist eine gütliche Regelung nicht möglich oder die Suche nach ihr nicht erfolgreich, kann der Bürgerbeauftragte entweder eine kritische Bemerkung machen oder einen Bericht verfassen, der Entwürfe von Empfehlungen enthält und zu einem Sonderbericht mit Empfehlungen führen kann (vgl. Art. 3 Abs. 5 bis 7 des Beschlusses 94/262 und Art. 6 bis 8 der Durchführungsbestimmungen).

285    Wie die Klägerin einräumt, ist keine dieser vom Bürgerbeauftragten gegenüber dem Parlament ergriffenen Maßnahmen rechtlich verbindlich. Ob die Zusammenarbeit zu einer gütlichen Regelung führt, hängt sowohl vom Bürgerbeauftragten als auch vom Parlament ab. Da die Maßnahmen, die der Bürgerbeauftragte gegenüber dem Parlament ergreifen kann, keine verbindliche Wirkung haben, können sie jedoch nicht als ausschlaggebende Ursache für den Schaden angesehen werden, der im Verlust einer Chance der Klägerin auf Einstellung besteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Arizmendi u. a./Rat und Kommission, oben in Rn. 275 angeführt, EU:T:2009:530, Rn. 93).

286    Die letztgenannte Beurteilung wird nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt, wonach das Parlament den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten immer gefolgt sei und eine Weigerung als Grundlage für eine Schadensersatzklage gegen das Parlament hätte dienen können. Die Klägerin beweist nämlich nicht ihre Behauptung in Bezug auf die Befolgung der genannten Empfehlungen. Selbst wenn diese Behauptung bewiesen wäre, würde dies außerdem keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen den vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen und dem Verlust einer Chance der Klägerin auf Einstellung begründen. Darüber hinaus macht der Umstand, dass eine Weigerung des Parlaments, diesen Empfehlungen zu folgen, als Grundlage für eine Schadensersatzklage dienen kann, ebendiese Empfehlungen nicht verbindlich.

287    Hinsichtlich der Nichteinhaltung einer angemessenen Frist durch den Bürgerbeauftragten (siehe oben, Rn. 252 ff.) ist schließlich festzustellen, dass dessen Verspätung bei den Antworten auf bestimmte Schreiben der Klägerin nicht die ausschlaggebende Ursache für deren Verlust einer Chance auf Einstellung darstellen kann. Es besteht nämlich kein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verspätung bei der Übersendung der erwähnten Antworten und dem Verlust einer Chance der Klägerin auf Einstellung als Beamtin. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist gegeben wird, einen anderen Inhalt hat und günstig für die Klägerin ausfällt.

3.     Zum immateriellen Schaden und zum Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen

288    Zunächst ist festzuhalten, dass die angebliche Verbissenheit des Parlaments in Bezug auf die Klägerin keine vom Bürgerbeauftragten begangene Rechtsverletzung darstellt, so dass aus diesem Grund im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, die sich ausschließlich auf die Haftung der Union für das Verhalten des Bürgerbeauftragten bezieht, kein Ersatz des immateriellen Schadens gewährt werden kann.

289    Darüber hinaus gehört die Behauptung der Klägerin, dass die Rechtsverletzungen des Bürgerbeauftragten ihr „Einbußen verursacht“ hätten, zum materiellen Schaden. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Behauptung zu vage ist, um feststellen zu können, ob der genannte Schaden tatsächlich und sicher ist, so dass sie für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist.

290    Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen hätten ein Gefühl von Zeit- und Energieverlust hervorgerufen und einen Vertrauensverlust in diese Einrichtung verursacht, ist sodann zu beachten, dass die verzerrte Darstellung des Inhalts der Stellungnahme des Parlaments und der Sorgfaltsmangel bei den Untersuchungspflichten des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 das Vertrauen der Klägerin in die Stelle, die geschaffen worden ist, um Fälle von Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Unionsorgane zu bekämpfen, zwangsläufig und nachweislich erschüttert haben. Im Kontext der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten hat auch dessen Sorgfaltsmangel bei seinen Verpflichtungen zur Untersuchung des Vorliegens einer Diskriminierung hinsichtlich der Dauer der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 im Vergleich zur Aufnahmedauer der Namen der anderen erfolgreichen Bewerber das Vertrauen der Klägerin in das Amt des Bürgerbeauftragten zwangsläufig beeinträchtigt. Die unangemessene Frist für die Übersendung der Antwort auf bestimmte Schreiben der Klägerin, mit denen die Wiedereröffnung der Untersuchung beantragt und dies damit begründet worden war, dass die Entscheidung vom 22. Oktober 2007 fehlerhaft sei, hat diese Beeinträchtigung verstärkt. Die genannten Fehler haben bei der Klägerin außerdem zwangsläufig das Gefühl hervorgerufen, sie habe damit, dass sie dem Bürgerbeauftragten den Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments hinsichtlich der Aufnahme ihres Namens in die genannte Liste gemeldet habe, ihre Zeit und Energie verschwendet.

291    Der Bürgerbeauftragte hat den Schaden, der durch die von ihm begangenen Rechtsverletzungen verursacht worden ist, durch eine Reihe von Maßnahmen gemindert. So hat er die falsche Wiedergabe der Stellungnahme des Parlaments in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 am 29. Juni 2010 berichtigt (siehe oben, Rn. 166). Des Weiteren hat er sich für seine verspäteten Antworten und seine Fehler entschuldigt. Schließlich hat der Bürgerbeauftragte eine neue Initiativuntersuchung eingeleitet.

292    Im vorliegenden Fall reichen die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen des Bürgerbeauftragten jedoch nicht aus, um den immateriellen Schaden, der aufgrund der begangenen Rechtsverletzungen entstanden ist, in vollem Umfang auszugleichen. Die Initiativuntersuchung ist vom Bürgerbeauftragten nämlich erst eingeleitet worden, nachdem die Klägerin das Vorliegen von Fehlern in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 lange beanstandet hatte, und auch erst nach Tätigwerden eines Mitglieds des Parlaments. Hinsichtlich der verzerrten Darstellung des Inhalts der Stellungnahme des Parlaments durch den Bürgerbeauftragten in der genannten Entscheidung ist insbesondere festzustellen, dass sie von der Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2008 beanstandet worden ist und der Bürgerbeauftragte es zunächst unterlassen hat, sie zu berichtigen (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2008). Erst nach dem Schreiben von Frau P. vom 1. Juni 2010, mehr als anderthalb Jahre nach der Beanstandung der erwähnten verzerrten Darstellung durch die Klägerin, hat der Bürgerbeauftragte in seinem Schreiben vom 29. Juni 2010 den genannten Fehler eingeräumt und berichtigt. Unter diesen Umständen können die Entschuldigung des Bürgerbeauftragten und die von ihm vorgenommene Berichtigung den der Klägerin entstandenen immateriellen Schaden, der durch diese verzerrte Darstellung verursacht worden ist, nicht in vollen Umfang ausgleichen. Darüber hinaus hat die Initiativuntersuchung den immateriellen Schaden, der durch den Sorgfaltsmangel des Bürgerbeauftragten bei den auf die Beschwerde hin durchgeführten Ermittlungen verursacht worden ist, nicht vollständig ersetzen können, weil der Bürgerbeauftragte die Untersuchung zu der Frage, ob die Eignungsliste, auf der sich der Name der Klägerin befand, an die GD des Parlaments sowie die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermittelt worden war, nicht abgeschlossen hat. Die Tatsache, dass sich die Klägerin dieser Initiativuntersuchung widersetzt hat, stellt den bei ihr bestehenden Vertrauensverlust, der dadurch verursacht worden ist, dass der Bürgerbeauftragte auf die Beschwerde hin keine sorgfältige Untersuchung durchgeführt hat, nicht in Frage. Ihr Widerstand gegen die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten ist im Gegenteil auf den genannten Vertrauensverlust zurückzuführen. Schließlich kann die Entschuldigung des Bürgerbeauftragten den immateriellen Schaden im Zusammenhang mit dem Vertrauensverlust der Klägerin, der durch den Sorgfaltsmangel des Bürgerbeauftragten bei der auf die Beschwerde hin eingeleiteten Untersuchung in Bezug auf die Frage der Dauer der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 und der Aufnahmedauer der Namen der anderen erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens in diese Liste verursacht worden ist, nicht vollständig ersetzen.

293    Die vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen stellen auch die ausschlaggebende Ursache für den Verlust des Vertrauens der Klägerin in die Einrichtung des Bürgerbeauftragten und für die Wahrnehmung dar, dass die Beschwerde eine Zeit- und Energieverschwendung gewesen ist. Es besteht daher ein Kausalzusammenhang zwischen den genannten Rechtsverletzungen und dem behaupteten immateriellen Schaden im Sinne der oben in Rn. 275 angeführten Rechtsprechung.

294    Die Höhe des der Klägerin aufgrund der vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen entstandenen immateriellen Schadens ist im Hinblick auf die Umstände des Falles nach billigem Ermessen auf 7 000 Euro zu veranschlagen.

III –  Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweiserhebung sowie zum Vorbringen neuer Rügen

A –  Zu den in der Erwiderung enthaltenen Anträgen

295    Wie oben in den Rn. 46 ff. dargelegt, hat die Klägerin die Anordnung einer Reihe prozessleitender Maßnahmen und von Maßnahmen der Beweiserhebung beantragt.

296    Hinsichtlich des Antrags auf Vorlage der in der Untersuchungsakte enthaltenen Dokumente ist erstens zu beachten, dass die Klägerin dem Gericht diese Dokumente nach Einsichtnahme im Verfahren in der Rechtssache F‑9/12 vorgelegt hat (vgl. Schreiben der Klägerin vom 25. April und 6. Juni 2012). Der Vorsitzende der Ersten Kammer hat es gebilligt, dass diese Dokumente vorbehaltlich der Prüfung ihrer Zulässigkeit und Erheblichkeit zu den Akten gegeben werden (vgl. Entscheidungen vom 23. Mai 2012 und vom 19. Juni 2012).

297    Nach Ansicht des Gerichts ist die Vorlage dieser Dokumente zulässig und für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich (siehe oben, Rn. 94 ff.). Folglich ist der in der Erwiderung gestellte Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. April 2012 einräumt, gegenstandslos geworden. Nur der Teil des „Pool“-Dokuments vom 14. Mai 2007, dessen Vertraulichkeit nicht aufgehoben worden ist, ist noch Gegenstand eines Antrags auf eine prozessleitende Maßnahme. Unabhängig von der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit bestimmter Passagen dieses Dokuments begründet ist, erfordert die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nach Auffassung des Gerichts insoweit nicht die vollumfängliche Einsichtnahme in das genannte Dokument.

298    Zweitens ist auch der Antrag auf Vorlage der Schreiben vom 24. und 31. Mai 2007, die sich auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 beziehen, gegenstandslos geworden, da diese Schreiben der Gegenerwiderung beigefügt worden sind.

299    Hinsichtlich des Antrags auf persönliches Erscheinen von Herrn Diamandouros, des ehemaligen Bürgerbeauftragten, sowie der mit der Akte der Klägerin befassten Bediensteten des Bürgerbeauftragten und des Parlaments (siehe oben, Rn. 46) hält sich das Gericht drittens durch die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache eingereichten Schriftstücke für hinreichend unterrichtet, um auf die verschiedenen Rügen der Klägerin antworten zu können. Daher brauchen die genannten Personen nicht angehört zu werden.

B –  Zu den nach der Gegenerwiderung gestellten Anträgen

1.     Einleitung

300    Nach der Gegenerwiderung hat die Klägerin am 25. April, am 6. Juni, am 23. Oktober und am 19. Dezember 2012 sowie am 6. November 2013 beantragt, neue Beweisangebote und neues Vorbringen zur Stützung ihrer Klage einreichen bzw. anführen zu dürfen. In einigen dieser Schreiben hat sie darüber hinaus die Anordnung weiterer prozessleitender Maßnahmen und Maßnahmen der Beweiserhebung durch das Gericht beantragt.

301    Insbesondere in ihren Schreiben vom 25. April und vom 6. Juni 2012 hat die Klägerin drei neue Rügen geltend gemacht.

302    Erstens bestätige die Tatsache, dass ein Mitglied des juristischen Dienstes des Parlaments im Schreiben des Parlaments vom 21. Februar 2006 an den Rat in Kopie gesetzt worden sei, dass das Parlament der Klägerin habe schaden wollen, wie sie in der Beschwerde dargelegt habe. Das Absehen von einer Untersuchung über die Gründe dafür habe die Wahrheitsfindung behindert. Darüber hinaus habe der Bürgerbeauftragte nicht die Aufhebung der Vertraulichkeit dieses Schreibens beantragt.

303    Zweitens habe sich das Parlament in der Rechtssache F‑9/12 damit verteidigt, dass ihre Akte nicht im März 2010, sondern im Juli 2010, also nach Einleitung der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten am 29. Juni 2010, vernichtet worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Parlament ihre Akte gezielt vernichtet habe.

304    Drittens sei die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte und das Parlament die Eignungslisten der Bewerber für die nicht spezialisierten und spezialisierten Auswahlverfahren für AD-Beamten im „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 gelöscht hätten, beunruhigend. Der Vertraulichkeitsbegriff werde vom Parlament auf sehr voreingenommene Weise ausgelegt, da die Eignungslisten der Bewerber für die Auswahlverfahren für nicht französischsprachige Personen nicht gelöscht würden. Sie sei dennoch davon überzeugt, dass ein Bedarf an AD-Beamten bestehe.

305    In ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2012 hat die Klägerin beim Gericht beantragt, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen und Maßnahmen der Beweiserhebung die Vorlage des Ersuchens des Parlaments an den Bürgerbeauftragten vom 30. Juni 2011 und dessen Antwort an das Parlament vom 1. Juli 2011 anzuordnen, wie sie in den Registern über die Übermittlung von Dokumenten eingetragen seien, die sich nach der im Mai 2007 beim Parlament durchgeführten Untersuchung im Besitz des Bürgerbeauftragten befänden.

306    Am 19. Dezember 2012 hat die Klägerin zur Stützung der Klage neue Beweise vorgelegt, die sie im Anschluss an die Antworten des Parlaments und des Rates auf prozessleitende Maßnahmen des Gerichts für den Öffentlichen Dienst in der Rechtssache F‑9/12 erlangt hatte. Auf der Grundlage dieser Beweise hat die Klägerin folgende Rügen formuliert.

307    Die Klägerin hat erstens ihre Behauptung wiederholt, dass ihre Akte nach der Einleitung der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten vernichtet worden sei. Dessen Schweigen zur Lüge des Parlaments über die Vernichtung der Bewerbungsmappe stelle eine Behinderung der Wahrheitsfindung dar. Darüber hinaus habe der Bürgerbeauftragte die rechtswidrige Vernichtung ihrer Akte durch das Parlament nicht untersucht.

308    Die Klägerin hat dem Bürgerbeauftragten zweitens vorgeworfen, dass er keinen Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments angenommen habe, obwohl das Parlament weder die in Rede stehende Eignungsliste der Bewerber in der Fassung von Juni 2005 noch eine Kopie der Noten über die Bekanntmachung der Liste vorgelegt habe.

309    Drittens sei die Klägerin weder über die Zahl freier Stellen für nicht spezialisierte AD-Beamten der Besoldungsgruppe A 7 zwischen Juni 2005 und August 2007 noch über die Zahl der in diesem Zeitraum innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ernannten Bediensteten auf Zeit mit ihrem Profil unterrichtet worden. Mit diesen Informationen würde sich aber nachweisen lassen, dass sie alle Chancen auf Einstellung gehabt habe, was eine faire Untersuchung des Bürgerbeauftragten hätte aufzeigen können. Sie hat beim Gericht daher eine weitere prozessleitende Maßnahme beantragt, mit der die freien Stellen für nicht spezialisierte AD-Beamten innerhalb des Parlaments und des Rates zwischen 2005 und August 2007 sowie die Zahl der in diesem Zeitraum eingestellten Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten mit einem ähnlichen Profil und die Staatsangehörigkeit der eingestellten Personen in Erfahrung gebracht werden sollen.

310    Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Klägerin weitere prozessleitende Maßnahmen beantragt, nämlich zum einen, den Rat aufzufordern, Kopien ihrer Schreiben vom 9. Februar 2006 und vom 23. Januar 2007 vorzulegen, und zum anderen, den Rat und das Parlament aufzufordern, eine Kopie der E-Mail vorzulegen, die der Rat im Februar 2006 über Frau E. an das Parlament gerichtet hatte, um ihren Lebenslauf und ihre Bewerbungsunterlagen sowie jede Anforderung etwaiger Korrespondenz vom Rat an das Parlament in Bezug auf sie und ihre Bewerbung übermittelt zu bekommen.

311    Am 6. November 2013 hat die Klägerin das persönliche Erscheinen von Frau O’Reilly, der neuen Bürgerbeauftragten, beantragt, um deren Standpunkt zu den von ihrem Vorgänger begangenen Fehlern kennenzulernen und zu erfahren, inwiefern sie zu ihnen steht oder sie beanstandet.

2.     Beurteilung

a)     Zur Einbeziehung eines Mitglieds des juristischen Dienstes des Parlaments

312    Soweit die Klägerin geltend macht, die E-Mail vom 21. Februar 2006 sei ein Anfangsbeweis für den Widerstand des Parlaments gegen ihre Einstellung, ist diese neue Rüge unter Berücksichtigung der Beschwerde, der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 und der Tatsache, dass die Klägerin nach der Einreichung der Gegenerwiderung von der genannten E-Mail Kenntnis genommen hat, nach Auffassung des Gerichts zulässig.

313    Die Tatsache, dass die E-Mail eines Beamten des Parlaments vom 21. Februar 2006, mit der der Lebenslauf und die Bewerbungsunterlagen der Klägerin an einen Verantwortlichen des Rates übermittelt worden sind, in Kopie an ein Mitglied des juristischen Dienstes des Parlaments übersandt worden ist, stellt hingegen keinen Anfangsbeweis dafür dar, dass das Parlament jegliche Ernennung der Klägerin verhindert hat. Damit wird nämlich nicht nachgewiesen, dass das Parlament möglicherweise ein wie auch immer geartetes Vorurteil gegenüber der Bewerbung der Klägerin gehabt hat. Die Tatsache, dass ein Mitglied des juristischen Dienstes in Kopie gesetzt worden ist, lässt sich durch den Willen der Verwaltung erklären, sich unter enger Einbeziehung des juristischen Dienstes des fraglichen Organs der Rechtmäßigkeit der Verfahren zu vergewissern. Diese Prüfung der Rechtmäßigkeit der angewandten Verfahren gehört zu den legitimen Aufgaben eines juristischen Dienstes.

314    Die von der Klägerin geltend gemachte Stellungnahme zur Meldung des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zur Vorabkontrolle ist insoweit unerheblich, da es sich hierbei um eine Stellungnahme handelt, die zeitlich nach der fraglichen E-Mail liegt, und sich die Übermittlungen des Lebenslaufs und der Bewerbungsunterlagen der Klägerin an den juristischen Dienst des Parlaments im Hinblick auf die legitimen Aufgaben dieses Dienstes rechtfertigen lassen.

315    Soweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, dass der Bürgerbeauftragte zu keinem Zeitpunkt die Aufhebung der Vertraulichkeit dieses Dokuments beantragt habe, wirkt sich dieser Hinweis nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht aus, da die Klägerin nicht dargelegt hat, weshalb der Bürgerbeauftragte die Aufhebung hätte beantragen müssen.

b)     Zur Vernichtung der Akte des Parlaments

316    Die Klägerin behauptet, das Parlament habe ihre Akte nach dem 29. Juni 2010, dem Tag des Beginns der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten, gezielt vernichtet. Sie stützt diese Behauptung auf den E-Mail-Verkehr zwischen Parlament und Bürgerbeauftragtem vom 30. Juni und 1. Juli 2011, auf den der Klagebeantwortung in der vorliegenden Rechtssache beigefügten Anhang, in dem die Dokumente, die Teil der Akte des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde sind, in Form einer Liste aufgeführt werden, sowie auf die Tatsache, dass sich das Parlament in der Rechtssache F‑9/12 damit verteidigt hat, dass die Akte der Klägerin im Juli 2010 vernichtet worden sei.

317    Insoweit ist zu bemerken, dass der Bürgerbeauftragte die E-Mails vom 30. Juni und 1. Juli 2011 vorgelegt hat, so dass der Antrag auf eine entsprechende prozessleitende Maßnahme gegenstandslos geworden ist.

318    Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte in der vorliegenden Rechtssache angegeben, das Parlament habe die Akte der Klägerin im März 2010, also vor Beginn seiner Initiativuntersuchung, vernichtet.

319    Das Parlament hat in seiner Stellungnahme zu prozessleitenden Maßnahmen in der Rechtssache F‑9/12 ausgeführt, ihm sei bei der Angabe des Zeitpunkts der Vernichtung der Akte der Klägerin ein Fehler unterlaufen. Es hat diesen Zeitpunkt berichtigt und bestätigt, dass die Akte der Klägerin im März 2010 vernichtet worden sei.

320    Aus den E-Mails vom 30. Juni und 1. Juli 2011 geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin überdies nicht hervor, dass das Parlament zu diesen Zeitpunkten noch im Besitz der Akte der Klägerin war. In der E-Mail vom 30. Juni 2011 ersucht der Vertreter des Parlaments, nachdem er dargelegt hat, dass die Akte der Klägerin vernichtet worden sei, vielmehr um eine Kopie der Schriftstücke der Akte des Bürgerbeauftragten, die den Schriftstücken der Akte des Parlaments entsprechen, von denen der Bürgerbeauftragte bei seiner Untersuchung eine Kopie erhalten hatte.

321    Auch wenn die Bezugnahme auf „Bei der Untersuchung der Akte erlangte vertrauliche Dokumente“ in der Liste der Dokumente, die Teil der Akte des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde sind, chronologisch zwischen dem 1. Juni und dem 10. Juni 2010 erscheint, wird damit schließlich nicht nachgewiesen, dass das Parlament die genannten Dokumente nicht im März 2010 vernichtet hatte. Aus der Aktennotiz vom 10. Juni 2010 geht nämlich hervor, dass es eine zeitliche Verzögerung zwischen der Inbesitznahme dieser Dokumente durch den Bürgerbeauftragten im Anschluss an seine Untersuchung der Akten des Parlaments und ihrer Eintragung in die Akte des Bürgerbeauftragten gab.

322    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden weist die Klägerin nicht nach, dass das Parlament ihre Akte nach Beginn der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten vernichtet hat. Darüber hinaus hat der Bürgerbeauftragte aus den oben in Rn. 209 ff. angeführten Gründen keinen Fehler begangen, als er die Vernichtung der Akte der Klägerin durch das Parlament nicht untersucht hat.

c)     Zu den freien Stellen zwischen 2005 und 2007

323    Zum Nachweis dafür, dass sie zwischen Juni 2005 und August 2007 alle Chancen auf Einstellung gehabt hätte, wenn das Parlament ihre Ernennung nicht verhindert hätte, beantragt die Klägerin die Vorlage einer Liste der freien Stellen für nicht spezialisierte AD-Beamten der Besoldungsgruppe A 7 zwischen Juni 2005 und August 2007 und der Zahl der in diesem Zeitraum ernannten Bediensteten auf Zeit mit dem Profil der Klägerin sowie die Angabe der Staatsangehörigkeit der eingestellten Personen.

324    Nach Ansicht des Gerichts ist diesem Antrag deshalb nicht stattzugeben, weil der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht war, dass die Klägerin keine Chance auf Einstellung habe. Wäre der Bürgerbeauftragte dieser Ansicht gewesen, hätte er nämlich keine Untersuchung über die Mitteilung der Aufnahme ihres Namens in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 durchgeführt.

d)     Zu den Auslassungen im „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007

325    Das „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 enthält Informationen des Parlaments und anderer Unionsorgane. Die Informationen, die in der dem Gericht vom Bürgerbeauftragten übermittelten Fassung als vertraulich bezeichnet werden, sind vom Parlament vertraulich behandelt worden und betreffen andere Unionsorgane. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Datenunterdrückung weder beunruhigend noch zeugt sie von einer voreingenommenen Auslegung des Vertraulichkeitsbegriffs durch das Parlament. Es ist nämlich nicht Sache des Parlaments, die Daten der anderen Organe ohne deren Zustimmung zu verbreiten.

326    Außerdem geht aus dem „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007 jedenfalls nicht, wie die Klägerin dies offenbar annimmt, hervor, ob es andere verfügbare Stellen für AD-Beamte französischer Sprache gab. Diese Liste führt nämlich die Personen auf, deren Namen sich auf Eignungslisten der Bewerber befinden, enthält aber keine Angaben zu freien Stellen innerhalb der Organe.

327    Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin in ihren Schreiben vom 25. April und 6. Juni 2012 in Bezug auf die Vertraulichkeit bestimmter Teile des „Pool“-Dokuments vom 14. Mai 2007 formulierten Rügen zurückzuweisen.

e)     Zur Nichtvorlage der in Rede stehenden Eignungsliste der Bewerber in ihrer Fassung vom Juni 2005 und von Noten über die Beendigung der Bekanntmachung

328    Hinsichtlich der Behauptung, dass die Eignungsliste der Bewerber, in der der Name der Klägerin aufgeführt war, nie erstellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Generalsekretär des Parlaments die Klägerin im Schreiben vom 19. Mai 2005 darüber unterrichtete, dass sich ihr Name nunmehr auf der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 befinde. Darüber hinaus hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren selbst eine Kopie der Entscheidung des Generaldirektors für Personal des Parlaments vom 17. Mai 2005 vorgelegt, mit der festgestellt worden war, dass der Name der Klägerin in der erwähnten Liste aufgeführt sei. Folglich ist rechtlich hinreichend dargetan, dass das Parlament das Vorhandensein dieser Liste tatsächlich nachgewiesen hat.

329    Hinsichtlich der Rüge, wonach der Bürgerbeauftragte es versäumt habe, aufgrund der Tatsache, dass das Parlament die Noten über die Bekanntmachung der Eignungsliste der Bewerber, in der der Name der Klägerin aufgeführt war, nicht in Kopie habe vorlegen können, einen Fall von Missstand in dessen Verwaltungstätigkeit festzustellen, ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine neue Rüge handelt, die weder eine Erweiterung einer bereits geltend gemachten Rüge darstellt noch auf eine neue Tatsache gestützt wird. Daher ist diese Rüge unzulässig. Soweit die Rüge der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass sie die fehlende Überprüfung des Vorhandenseins von Noten über die Beendigung der Bekanntmachung betrifft, ist auf die Beurteilung oben in den Rn. 97 ff. zu verweisen.

f)     Zum Antrag auf Vorlage der E-Mail von Frau E.

330    Die Klägerin beantragt die Vorlage der E-Mail von Frau E., auf die das Parlament am 21. Juni 2006 geantwortet hat, und begründet dies damit, dass diese E-Mail Informationen enthalte, die die unterbliebene Übermittlung der in Rede stehenden Eignungsliste der Bewerber durch das Parlament bestätigten. Sie ist sinngemäß der Ansicht, dass sich mit dieser E-Mail möglicherweise dartun ließe, dass der Rat von ihr selbst über ihre Bewerbung informiert worden sei, und nicht durch die Übermittlung der Eignungsliste durch das Parlament.

331    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus der E-Mail vom 21. Februar 2006 hervorgeht, dass ein Bediensteter des Parlaments an Frau E., eine Bedienstete des Rates, auf deren Bitte den Lebenslauf und die Bewerbungsunterlagen der Klägerin übermittelt hat. Die E-Mail vom 21. Februar 2006 gehörte zu den Dokumenten in den für die Untersuchung des Bürgerbeauftragten angelegten „Akten“ (siehe oben, Rn. 93 und Schreiben der Klägerin vom 6. Juni 2012). In der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 hat der Bürgerbeauftragte angegeben, die Untersuchung habe bestätigt, dass der Lebenslauf der Klägerin dem „Dienst“, der Informationen über sie angefordert habe, nämlich dem Rat, übersandt worden sei.

332    In der vorliegenden Rechtssache ist jedoch hinreichend dargetan worden, dass der Bürgerbeauftragte die Behauptungen in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007 in Bezug auf die angemessene Unterrichtung der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Erwähnung des Namens der Klägerin in der Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren EUR/A/151/98 unmittelbar nach der Aufnahme der Klägerin in die genannte Liste nicht hat beweisen können. Die E-Mail vom 21. Februar 2006 entkräftet diese Schlussfolgerung nicht. Die Vorlage des angeforderten Dokuments ist folglich im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

333    Der Antrag auf Vorlage der Schreiben vom 9. Februar 2006 und 23. Januar 2007 betrifft im Übrigen dieselbe Frage. Daher ist dem Antrag der Klägerin aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Gründen nicht stattzugeben.

g)     Zum Antrag auf persönliches Erscheinen von Frau O’Reilly

334    Der Antrag auf Erlass einer Maßnahme der Beweiserhebung, die in der Anordnung des persönlichen Erscheinens von Frau O’Reilly besteht, ist zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts reichen die in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Unterlagen nämlich aus, um die Begründetheit der Klage prüfen zu können.

 Ergebnis

335    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben.

336    Sowohl in der auf die Beschwerde der Klägerin eingeleiteten Untersuchung, die zur Entscheidung vom 22. Oktober 2007 geführt hat, als auch in seiner Initiativuntersuchung, die zum Beschluss vom 31. März 2011 geführt hat, hat der Bürgerbeauftragte nämlich Rechtsverletzungen begangen. Diese Rechtsverletzungen, die in der verzerrten Darstellung einer Tatsache, einem Sorgfaltsmangel bei bestimmten Untersuchungspflichten und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist bestehen, sind hinreichend qualifiziert, um die Haftung der Union auszulösen. Den von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schaden haben sie nicht verursacht, wohl aber einen immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 7 000 Euro veranschlagt worden ist.

337    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Kosten

338    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

339    Im vorliegenden Fall sind sowohl der Bürgerbeauftragte als auch die Klägerin teils unterlegen. Daher ist die Klägerin zur Tragung der Hälfte ihrer eigenen Kosten und der Hälfte der Kosten des Bürgerbeauftragten und der Bürgerbeauftragte zur Tragung der Hälfte seiner eigenen Kosten und der Hälfte der Kosten der Klägerin zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Frau Claire Staelen eine Entschädigung in Höhe von 7 000 Euro zu zahlen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Der Europäische Bürgerbeauftragte trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die Frau Staelen entstanden sind.

4.      Frau Staelen trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sind.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

I –  Zum Sachverhalt vor der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten

II –  Zur Beschwerde beim Bürgerbeauftragten

III –  Zur Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

I –  Zur Zulässigkeit

II –  Zur Begründetheit

A –  Einleitung

B –  Die Rechtsprechung zur Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union

C –  Zu den behaupteten Rechtsverletzungen

1.  Zu den Rechtsverletzungen durch Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262, die Art. 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung

a)  Vorbemerkungen

b)  Zu den Rechtsverletzungen aufgrund von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262, die Art. 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen und die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung bei den die Entscheidung vom 22. Oktober 2007 betreffenden Untersuchungen

Einleitung

Zum Vorliegen von Rechtsverletzungen

Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes

Ergebnis

c)  Zu den Rechtsverletzungen durch Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262, die Art. 5 und 9.2 der Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 31. März 2011

d)  Ergebnis

2.  Zu den Rechtsverletzungen durch offensichtliche Beurteilungsfehler

a)  Einleitung

b)  Zur Anführung der Stellungnahme des Parlaments in der Entscheidung vom 22. Oktober 2007

c)  Zur Berichtigung der Entscheidung vom 22. Oktober 2007

d)  Zur Übermittlung der Eignungsliste an die anderen Organe

e)  Zu Nr. 2.2 der Entscheidung vom 22. Oktober 2007

f)  Zur Gültigkeitsdauer der Eignungsliste

g)  Zur Vernichtung der Akte der Klägerin

h)  Zur Antwort auf das Schreiben vom 15. Mai 2007

i)  Zum Fehlen einer Untersuchung über den Widerstand des Parlaments gegen ihre Ernennung

j)  Ergebnis

3.  Zu den Rechtsverletzungen durch fehlende Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit sowie durch Bösgläubigkeit des Bürgerbeauftragten und Ermessensmissbrauch

4.  Zu den Rechtsverletzungen durch Verstöße gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ und der Einhaltung einer angemessenen Frist, die Art. 14 und 17 des Kodex für gute Praxis und Art. 41 der Charta der Grundrechte

a)  Einleitung

b)  Zur angemessenen Frist

c)  Zur Beachtung des Kodex für gute Praxis

d)  Zur fehlenden Akteneinsicht

e)  Ergebnis

D –  Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

1.  Vorbemerkungen

2.  Zum materiellen Schaden und zum Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen

3.  Zum immateriellen Schaden und zum Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und den vom Bürgerbeauftragten begangenen Rechtsverletzungen

III –  Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen und auf Beweiserhebung sowie zum Vorbringen neuer Rügen

A –  Zu den in der Erwiderung enthaltenen Anträgen

B –  Zu den nach der Gegenerwiderung gestellten Anträgen

1.  Einleitung

2.  Beurteilung

a)  Zur Einbeziehung eines Mitglieds des juristischen Dienstes des Parlaments

b)  Zur Vernichtung der Akte des Parlaments

c)  Zu den freien Stellen zwischen 2005 und 2007

d)  Zu den Auslassungen im „Pool“-Dokument vom 14. Mai 2007

e)  Zur Nichtvorlage der in Rede stehenden Eignungsliste der Bewerber in ihrer Fassung vom Juni 2005 und von Noten über die Beendigung der Bekanntmachung

f)  Zum Antrag auf Vorlage der E-Mail von Frau E.

g)  Zum Antrag auf persönliches Erscheinen von Frau O’Reilly

Ergebnis

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.