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Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-263/07

(Amtsblatt der Europäischen Union C 223 vom 22. September 2007, S. 12)

Die ABl.-Mitteilung in der Rechtssache T-263/07, Estland/Kommission, ist wie folgt zu lesen:

"Klage, eingereicht am 16. Juli 2007 - Estland/Kommission

(Rechtssache T-263/07)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: Lembit Uibo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 2007 über den nationalen Verteilungsplan für Treibhausgase, den Estland im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 vorgelegt hat, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über den nationalen Verteilungsplan für Treibhausgase, den Estland im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt habe, sei aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG und der damit einhergehenden Befugnisüberschreitung;

wegen offensichtlicher Abwägungsfehler, da die Kommission ihr zugängliche wahre Informationen nicht berücksichtigt habe, sondern sich auf falsche Voraussetzungen gestützt habe, die sich unmittelbar und erheblich auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung und die Festlegung der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ausgewirkt hätten;

wegen eines Verstoßes gegen Art. 175 Abs. 2 Buchst. c EG, da die Kommission nach dem Vertrag zur Gründung der EG nicht befugt sei, Maßnahmen zu ergreifen, die die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berührten;

wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Kommission beim Erlass der Entscheidung nicht alle gegebenen wesentlichen Umstände der konkreten Situation berücksichtigt und auch nicht überprüft habe, ob alle beim Erlass ihrer Entscheidung herangezogenen Voraussetzungen zuträfen;

wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht."

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1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).