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Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 - Ezz u. a./Rat

(Rechtssache T-256/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ahmed Abdelaziz Ezz (Giseh, Ägypten), Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed (London, Vereinigtes Königreich), Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin (London, Vereinigtes Königreich) und Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (Giseh, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und J. Binns, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) und die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Kläger Anwendung finden;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragen die Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten, soweit sie auf die Kläger Anwendung finden.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Das Kriterium für den Erlass der in Art. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP und in Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates niedergelegten restriktiven Maßnahmen gegen die Kläger sei nicht erfüllt. Zudem seien die vom Beklagten zur Rechtfertigung des Erlasses restriktiver Maßnahmen verwendeten Gründe völlig vage, unspezifisch, nicht durch Beweise gestützt und unzureichend, um die Anwendung solcher Maßnahmen zu rechtfertigen.

2.    Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte der Kläger und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, da

die restriktiven Maßnahmen kein Verfahren vorsähen, in dem den Klägern die Beweise mitgeteilt würden, auf denen der Beschluss über das Einfrieren ihrer Vermögenswerte beruht habe, oder in dem ihnen ermöglicht werde, aussagekräftig zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen;

die in den angefochtenen Maßnahmen angegebenen Gründe eine allgemeine, nicht belegte, vage Behauptung gerichtlicher Verfahren enthielten;

der Beklagte keine Informationen geliefert habe, die ausreichten, um die Kläger in die Lage zu versetzen, ihre Ansichten dazu wirksam vorzutragen, was einem Gericht die Möglichkeit nehme, zu beurteilen, ob der Beschluss des Rates und seine Einschätzung begründet seien und auf zwingenden Beweisen beruhten.

3.    Dritter Klagegrund: Der Rat habe es versäumt, den Klägern ausreichende Gründe für ihre Aufnahme in die angefochtenen Maßnahmen zu nennen, und dabei gegen seine Verpflichtung verstoßen, die seinen Beschluss rechtfertigenden tatsächlichen und spezifischen Gründe einschließlich der spezifischen individuellen Gründe klar darzulegen, die ihn zu der Annahme geführt hätten, dass die Kläger für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich gewesen seien.

4.    Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise in das Eigentumsrecht der Kläger eingegriffen und ihren Ruf geschädigt, da

die Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten spürbare und lang anhaltende Auswirkungen auf ihre Grundrechte hätten;

diese Maßnahmen auf die Kläger in ungerechtfertigter Weise angewandt würden;

der Beklagte weder dargelegt habe, dass ein vollständiges Einfrieren des Vermögens das gelindeste Mittel zur Erreichung eines solchen Ziels, noch, dass der den Klägern zugefügte sehr erhebliche Schaden gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

5.    Fünfter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er die Kläger in die Liste der Personen aufgenommen habe, denen gegenüber restriktive Maßnahmen Anwendung finden.

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