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Klage, eingereicht am 14. November 2012 - Sanofi/HABM - GP Pharm (GEPRAL)

(Rechtssache T-493/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sanofi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hertz-Eichenrode)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GP Pharm, SA (Sant Quinti de Mediona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. September 2012 in der Sache R 201/2012-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "GEPRAL" für Waren der Klasse 5 - Internationale Registrierung Nr. 1010832 mit Benennung der Europäischen Union.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung Nr. 418607 mit Wirkung für Österreich der Wortmarke "DELPRAL" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die internationale Registrierung in vollem Umfang zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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