Language of document : ECLI:EU:T:2012:553





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2012 –
Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof

(Rechtssache T‑447/10)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungen für die Wartung, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen – Ablehnung der Angebote der Klägerin und Vergabe der Aufträge an einen anderen Bieter – Auswahlkriterien – Zuschlagskriterien – Begründungspflicht – Außervertragliche Haftung“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 27)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Auswahlkriterien – Bewertung der Fähigkeit der Bewerber, die spezifizierten Dienstleistungen zu erbringen – Zuschlagskriterien – Vergleichende Bewertung der besonderen Merkmale und Vorzüge der einzelnen Angebote – Anwendung eines Kriteriums zur Bewertung der Eignung der Bewerber, einen Auftrag auszuführen, in der Phase der Zuschlagserteilung – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97 Abs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 137 und 138) (vgl. Randnrn. 35‑42, 53)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnrn. 69, 70)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftliche Anfrage hin die Merkmale und Vorzüge des berücksichtigten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, eine minutiöse Vergleichsanalyse des berücksichtigten Angebots und des Angebots des übergangenen Bieters vorzulegen (Art. 296 AEUV, Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149) (Randnrn. 70‑73, 92, 95‑96, 107, 110)

5.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen mangelnder Begründung – Hilfsweise geltend gemachtes auf Nichtigerklärung gerichtetes Angriffsmittel, das auf der Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung beruht – Vorliegen der Diskriminierung hängt von der Prüfung von Angriffsmitteln ab, die gegen die an die Stelle der für nichtig erklärten Entscheidung tretende Entscheidung gerichtet werden müssen – Verfrühte Nichtigkeitsklage (vgl. Randnr. 116)

6.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 118, 119)

7.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtigerklärung einer Entscheidung des Gerichtshofs, mit der ein Angebot im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags abgelehnt wurde, wegen Begründungsmangel – Vorliegen der Rechtswidrigkeit und des Kausalzusammenhangs hängt von der Prüfung von Angriffsmitteln ab, die gegen die an die Stelle der für nichtig erklärten Entscheidung tretende Entscheidung gerichtet werden müssen – Verfrühter Schadensersatzantrag (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 123, 125)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juli 2010, mit der er die Angebote der Klägerin für die Lose 1 und 2 des Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 vom 11. November 2009 für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen (ABl. 2009, S 217‑312293) abgelehnt hat, sowie aller übrigen damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Gerichtshofs einschließlich derjenigen, die entsprechenden Aufträge an die erfolgreichen Bieter zu vergeben, und zum anderen Klage auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juli 2010, die Angebote der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 vom 11. November 2009 für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen abzulehnen und die Aufträge an andere Bieter zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Gerichtshof trägt die Kosten.