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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1 BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Oktober 2003

in der Rechtssache T-288/02: Asian Institute of Technology (AIT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Nichtigkeitsklage ─ Entscheidung über den Abschluss eines Forschungsvertrags ─ Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Französisch)

SEQ CHAPTER \h \r 1

In der Rechtssache T-288/02, Asian Institute of Technology (AIT) mit Sitz in Pathumthani (Thailand), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Teissier du Cros, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Kuijper und B. Schöfer), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2002 über den Abschluss eines Forschungsvertrags im Rahmen des Programmes "Asia-Invest" mit dem Center for Energy-Environment Research and Development, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke ─ Kanzler: H. Jung ─ am 15. Oktober 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Hauptsacheverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

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1 - ABl. C 289 vom 23..2002.