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Klage, eingereicht am 7. Dezember 2022 – Kesaev/Rat

(Rechtssache T-763/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Igor Albertovich Kesaev (Usovo, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Moeyersons und A. De Jonge)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/15301 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, durchgeführt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/15292 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen; die Verlängerung der individuellen Sanktionen gegen ihn aufzuheben und ihn von der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/20143 zu streichen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Begründung für die Aufnahme des Klägers in die Sanktionsliste sei sachlich unrichtig und/oder irrelevant.

Erster Teil: Der Kläger sei nicht speziell in den wirtschaftlichen Bereichen tätig, die der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienten.

Zweiter Teil: Weder unterstütze noch führe der Kläger Handlungen oder politische Maßnahmen durch, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. Der Kläger sei kein Anteilseigner von JSC Detyarev Plant.

Dritter Teil: Der Kläger unterstütze die Regierung der Russischen Föderation weder materiell noch finanziell. Der Monolit Fonds sei eine politisch neutrale Wohltätigkeitsorganisation, und die verliehenen Medaillen und Auszeichnungen seien kein Beweis materieller oder finanzieller Unterstützung für die genannte Regierung der Russischen Föderation.

Vierter Teil: Der Kläger profitiere nicht von der Regierung der Russischen Föderation. Weder über den Monolit Fonds noch in irgendeiner anderen Weise profitiere der Kläger wirtschaftlich oder auf andere Weise von der Regierung der Russischen Föderation.

Fünfter Teil: Die angeführten Tatsachen seien veraltet, überholt und für die (Verlängerung der) Sanktionen gegen den Kläger nicht von Belang.

Sechster Teil: Der Rat komme der ihm obliegenden Beweislast nicht nach. Er stütze sich jedenfalls ausschließlich auf voreingenommene, unzutreffende und nicht überprüfte Informationsquellen. Es gebe keinen objektiven, zuverlässigen Beweis für die Behauptungen des Rates.

Zweiter Klagegrund: Der Kläger sei weder angehört noch richtig informiert worden – Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Dritter Klagegrund: Die Aufnahme des Klägers in die Sanktionsliste verstoße gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verstoß gegen die Art. 6, 8, 16 und 17 in Verbindung mit Art. 52 der Charta.

Vierter Klagegrund: Die im Beschluss (GASP) Nr. 2022/3291 verwendete Terminologie sei dermaßen vage, dass die Anwendung des Beschlusses willkürlich werde – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Fünfter Klagegrund: Die Sanktionierung beruhe auf Diskriminierung. Gegen Personen in einer vergleichbaren Situation würden keine Sanktionen verhängt, gegen den Kläger würden nur Sanktionen verhängt, weil er ein 1) reicher, 2) politisch neutraler und 3) russischer Geschäftsmann sei.

Sechster Klagegrund: Dem Rat müssten ohnehin die Kosten auferlegt werden, da der Kläger sich verpflichtet gesehen habe, die vorliegende Klage zu erheben, weil der Rat seinem Ersuchen um Überprüfung noch nicht nachgekommen sei.

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1     ABl. 2022, L 239, S. 149.

1     ABl. 2022, L 239, S. 1.

1     Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).

1     Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).