Language of document : ECLI:EU:T:2014:1016

Rechtssache T‑661/11

Italienische Republik

gegen

Europäische Kommission

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Milchprodukte – Zweckgebundene Einnahmen – Schlüsselkontrollen – Verspätung – Pauschale finanzielle Berichtigung – Rechtsgrundlage – Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 – Wiederholtes Auftreten“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 2. Dezember 2014

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – Rügen, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Zusätzliche Abgabe für Milch – Kontrollen durch die Mitgliedstaaten – Kontrollfristen – Zwingende Frist – Abschluss der Kontrolle

(Verordnung Nr. 595/2004 der Kommission)

3.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Unregelmäßigkeiten betreffend zweckgebundene Einnahmen – Von der Kommission gemäß den in diesem Bereich erlassenen internen Leitlinien vorgenommene pauschale finanzielle Berichtigung – Kontrollen, die nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten – Zulässigkeit der Anwendung einer pauschalen Berichtigung von 5 oder 10 % im Fall der Durchführung der Kontrollen vor Ort nach Ablauf der festgesetzten Fristen im Sektor Milcherzeugnisse

(Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 53 Abs. 5)

4.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2)

5.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Zweckgebundene Einnahmen – Zusätzliche Abgabe für Milch – Kontrolle der Art und Weise der Erhebung durch die Kommission

(Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 53 Abs. 5)

6.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben

(Art. 296 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 50, 60)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 64, 65, 135)

3.      Da die Kommission nicht mehr in der Lage ist, die erzeugten Milchmengen zu bestimmen und somit den dem Fonds entstandenen Schaden genau zu beziffern, ist sie nach den erlassenen Leitlinien befugt, im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten, die die Erhebung der Zusatzabgabe und damit eine zweckgebundene Einnahme betreffen, eine pauschale finanzielle Berichtigung anzuwenden. Die Unregelmäßigkeiten, die die Durchführung der Kontrollen vor Ort nach Ablauf der festgesetzten Fristen betreffen, beeinträchtigen nämlich Schlüsselkontrollen. Ferner ist die Kommission in Bezug auf die beeinträchtigte Kategorie von Kontrollen nach den Leitlinien berechtigt, einen pauschalen Berichtigungssatz von 5 % oder 10 % anzuwenden.

(vgl. Rn. 67, 68, 108)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 89)

5.      Die Zusatzabgabe gilt als eine Intervention der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und wird zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet, der Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation ist, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegt. Die Zusatzabgabe ist ihrer Natur nach eine Einnahme, die zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet wird. Die Mitgliedstaaten haben diese Einnahme im Namen der Abteilung Garantie des EAGFL unter Aufsicht der Kommission einzuziehen, was es dieser ermöglicht, die oberste Verantwortung für die Haushaltsdurchführung zu übernehmen. Folglich verfügt die Kommission über eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Art und Weise der Erhebung der Zusatzabgabe und die Anwendung von finanziellen Berichtigungen im Fall von Unregelmäßigkeiten.

(vgl. Rn. 101, 103, 104, 118)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 145, 146)