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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Sophie van Weyenbergh gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Dezember 2003

(Rechtssache T-395/03) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Französisch) Verfahrenssprache: ...

Sophie van Weyenbergh, wohnhaft in Tervuren (Belgien), hat am 10. Dezember 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Carlos Mourato.

Die Klägerin beantragt, ... beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren COM/TB/99, sie nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihr vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens 72 924,00 Euro als Ersatz materieller und immaterieller Schäden zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 13. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-357/00, T-361/00, T-363/00 und T-364/001, mit dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin für das interne Auswahlverfahren COM/TB/99 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppe B 4/B 5 aufgehoben worden war, wurde die Klägerin zu einer neuen mündlichen Prüfung geladen. Sie wendet sich dagegen, dass ihr Name nicht in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens aufgenommen wurde.

Die Klägerin führt hierzu aus, das Schreiben, mit dem ihr die angefochtene Entscheidung bekannt gegeben worden sei, trage das Datum des 20. Januar 2003; also drei Tage vor dem Tag, an dem die betreffende mündliche Prüfung tatsächlich stattgefunden habe. Dieser Fehler ist später berichtigt worden.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend:

einen Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sowie einen Verfahrensfehler, da der Prüfungsausschuss ihre mündlichen Fähigkeiten erst nach ihrer Anhörung habe beurteilen können;

einen Ermessensmissbrauch im Hinblick auf die Voreingenommenheit des Prüfungsausschusses;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

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1 - Slg. ÖD 2002, IA-37, II-161.