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Verbundene Rechtssachen T‑160/02 bis T‑162/02

Naipes Heraclio Fournier, SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Bildmarke mit der Darstellung eines Schwertes eines Kartenspiels – Bildmarke mit der Darstellung eines Stab-Reiters eines Kartenspiels – Bildmarke mit der Darstellung eines Schwert-Königs eines Kartenspiels – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Bestehen von Synonymen zur Bezeichnung derselben Merkmale – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Bildmarken, die einen Stab‑Reiter, einen Schwert‑König und ein Schwert eines Kartenspiels darstellen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Auslegung der Eintragungshindernisse im Licht des jedem von ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses – Überschneidung der Anwendungsbereiche der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Hindernisse

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)

1.      Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Bestimmung nicht, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben die alleinige Art und Weise der Bezeichnung der fraglichen Merkmale sind.

(vgl. Randnr. 50)

2.      Aus der Sicht des durchschnittlich verständigen und informierten Durchschnittsverbrauchers, insbesondere in Spanien, beschreiben die Bildzeichen, die einen Stab‑Reiter und einen Schwert‑König (zwei so genannte spanische Spielkarten) sowie ein Schwert (ein Symbol, das zur Darstellung der Farbe Schwert dieser Karten verwendet wird) darstellen und die als Gemeinschaftsmarken für „Spielkarten“ der Klasse 16 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragen wurden, Merkmale der erfassten Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Was die ersten beiden Zeichen angeht, so lassen die Zeichnungen des Stab-Reiters und des Schwert-Königs die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar an Spielkarten denken, selbst wenn ein Teil dieser Verkehrskreise nicht unbedingt die spanischen Spielkarten kennt, weil alle, die mit welcher Art von Karten auch immer gespielt haben, in diesen Zeichnungen die Darstellung einer Spielkarte erkennen. Was das dritte Zeichen betrifft, so wird der potenzielle Verbraucher – der Benutzer von Spielkarten – zumindest in Spanien das Schwert dahin verstehen, dass es auf eine der Farben des spanischen Kartenspiels anspielt. Außerdem könnte die Eintragung der fraglichen Zeichen bewirken, dass andere Zeichnungen der Farbe Schwert oder von Spielkarten, die dem Stab-Reiter oder dem Schwert-König der spanischen Spielkarten entsprechen, von der Eintragung oder Benutzung ausgeschlossen werden.

(vgl. Randnrn. 47, 53, 56-57)

3.      Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen. Es gibt jedoch eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten Fälle. Insbesondere fehlt einer Marke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen.

(vgl. Randnrn. 58-59)