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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 11. Mai 2005

in den verbundenen Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02, Naipes Heraclio Fournier, SA, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Bildmarke mit der Darstellung eines Schwertes eines Kartenspiels - Bildmarke mit der Darstellung eines Stab Reiters eines Kartenspiels - Bildmarke mit der Darstellung eines Schwert Königs eines Kartenspiels - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02, Naipes Heraclio Fournier, SA, mit Sitz in Vitoria (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: zunächst J. Crespo Carrillo, dann O. Montalto und I. de Medrano Caballero), andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: France Cartes SAS mit Sitz in Saint Max (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. de Haas, betreffend eine Klage gegen drei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Februar 2002 (Sachen R 771/2000-2, R 770/2000-2 und R 766/2000-2) in den Nichtigkeitsverfahren zwischen Naipes Heraclio Fournier, SA, und France Cartes SAS, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 11. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Antrag der Streithelferin, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig abgewiesen, soweit er die Kosten betrifft, die der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind.

Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und die übrigen Kosten der Streithelferin.

Die übrigen Anträge der Streithelferin werden zurückgewiesen.

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1 - ABl. C 180 vom 27.7.2002.