Amtsblattmitteilung
SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Orsay GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 5. Februar 2004
(Rechtssache T-39/04)
Verfahrenssprache
zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung
- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die Orsay GmbH, Willstätt (Deutschland), hat am 5. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt D. von Schultz.
Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war José Jiménez Arellano S.A., Madrid.
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung des Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 3. November 2003 - R 394/2002-4 - und die Entscheidung 405/2002 der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 25. Februar 2002, soweit der EU-Markenanmeldung 1 042 613 aufgrund des Widerspruchs Nr. B 242 059 für die Waren Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen die Eintragung versagt wurde, aufzuheben;
- festzustellen, dass die EU-Markenanmeldung 1 042 613 "O orsay" für die Waren Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen in Klasse 25 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt einzutragen ist;
- die Kosten des Widerspruchs-, des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Klageverfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Angemeldete Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "O orsay" für Waren der Klassen 23, 24 und 25 (Garne, Web- und Wirkstoffe; Bett- und Tischdecken sowie Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen) - Anmeldung Nr. 1 042 613
Inhaber des im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltenen Marken- oder
Zeichenrechts: José Jiménez Arellano S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder
Zeichenrecht: Die spanische und portugiesische Bildmarke "D'ORSAY" u.a. für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Markenanmeldung für die Waren "Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen". Im übrigen Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Klagegründe: - Das Amt hat seine Entscheidung unter Verletzung des Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 getroffen.
- Da von einer Gegenüberstellung der Vergleichszeichen "O orsay" und "D'ORSAY" auszugehen sei, scheide eine klangliche Verwechslungsgefahr aus.
- Eine schriftbildliche sowie assoziative Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen.
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