Language of document : ECLI:EU:T:2008:36





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008 – Orsay/HABM – Jiménez Arellano (O orsay)

(Rechtssache T-39/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortbildmarke O orsay als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortbildmarke D’ORSAY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 49, 52-55)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. November 2003 (Sache R 394/2002‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der José Jiménez Arellano, SA und der Orsay GmbH

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Orsay GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortbildmarke O orsay für Waren der Klassen 23, 24 und 25 – Anmeldung Nr. 1042613

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

José Jiménez Arellano, SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Spanische und portugiesische Bildmarke D’ORSAY, u. a. für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Die Markenanmeldung wurde für die Waren „Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen“ zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Orsay GmbH trägt die Kosten.