Language of document : ECLI:EU:T:2011:495

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

20. September 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke META – Ältere Gemeinschaftsbildmarke METAFORM – Relative Eintragungshindernisse – Ähnlichkeit der Waren und der Zeichen – Ablehnung der Eintragung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Verwechslungsgefahr“

In der Rechtssache T‑1/09

Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und M. Bergermann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Metaform Lucchese SpA mit Sitz in Pescaglia (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und A. Perani,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. November 2008 (Sache R 1152/2006‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Metaform Lucchese SpA und der Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 5. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 6. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidungen vom 2. März und 7. Juli 2009, mit denen der Antrag der Streithelferin, eine andere Verfahrenssprache zu bestimmen, zurückgewiesen wurde,

aufgrund der Entscheidung vom 3. September 2009, mit der es abgelehnt wurde, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an einen neuen Berichterstatter infolge der Verhinderung des ursprünglich bestellten Berichterstatters,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts und der Zuweisung der Rechtssache an die Zweite Kammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 4. März 2003 meldete die Klägerin, die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Die angemeldete Marke ist das Wortzeichen META.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9, 11, 20 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Elektrische und elektronische Armaturen für die Wasserführung, ‑verteilung, ‑steuerung und ‑regelung“;

–        Klasse 11: „Sanitäre Armaturen aus Metall und Kunststoff für Toilette, Bad und Küche, nämlich Armaturen für die Wasserführung, ‑verteilung, ‑steuerung und ‑regelung, insbesondere Wassertemperaturregelung; Leuchten; Badewannengriffe“;

–        Klasse 20: „Sanitäre Ausstattungsarmaturen aus Metall, Kunststoff und Glas, nämlich Halter, Griffe, Spiegel“;

–        Klasse 21: „Sanitäre Ausstattungsarmaturen aus Metall, Kunststoff und Glas, nämlich Seifenschalen, Handtuchhalter, WC‑Papierhalter“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 35/2004 vom 30. August 2004 veröffentlicht.

5        Am 30. November 2004 erhob die Streithelferin, die Metaform Lucchese SpA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf mehrere ältere Rechte gestützt, insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene am 25. September 2001 unter der Nr. 1765361 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke:

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7        Die von der älteren, die Grundlage des Widerspruchs bildenden Marke erfassten Waren gehörten in die Klassen 6, 11, 20, 21 und 24 und entsprachen jeweils folgender Beschreibung:

–        Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Erze“;

–        Klasse 11: „Beleuchtungs‑, Heizungs‑, Dampferzeugungs‑, Koch‑, Kühl‑, Trocken‑, Lüftungs‑ und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“;

–        Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“;

–        Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“;

–        Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett‑ und Tischdecken“.

8        Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht. Der Widerspruch wurde für die von der älteren Gemeinschaftsmarke umfassten Waren geltend gemacht und richtete sich gegen alle in der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bezeichneten Waren.

9        Am 25. Mai 2005 setzte die Widerspruchsabteilung der Klägerin gemäß Regel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) eine Frist bis zum 6. August 2005, um auf die Stellungnahme der Streithelferin zu dem Widerspruch zu antworten.

10      Am 23. September 2005 verlangte die Klägerin von der Streithelferin gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) die Erbringung des Nachweises der ernsthaften Benutzung der geltend gemachten älteren Rechte.

11      Am 3. Oktober 2005 antwortete die Widerspruchsabteilung, dass der Antrag nicht berücksichtigt werden könne, da er nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ursprünglichen Stellungnahme der Klägerin gemäß Regel 20 Abs. 2 und Regel 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 eingereicht worden sei.

12      Am 13. Oktober 2005 bestritt die Klägerin, dass die in die genannte Verordnung eingefügten und am 25. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderungen im vorliegenden Verfahren anwendbar seien. Sie beantragte, die ursprüngliche Fassung der Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 anzuwenden, die für die Einreichung eines Antrags auf Vorlage eines Benutzungsnachweises keine Frist vorsehe.

13      Am 19. Oktober 2005 antwortete die Widerspruchsabteilung, dass sie gemäß der neuen Fassung der Regel 20 Abs. 2 und der Regel 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 die Weigerung, den Antrag auf Vorlage des Benutzungsnachweises zu berücksichtigen, aufrechterhalte.

14      Am 30. Juni 2006 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen den fraglichen Marken, insbesondere bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im Vereinigten Königreich, Verwechslungsgefahr bestehe. Sie stützte ihre Beurteilung auf den Vergleich der angemeldeten Wortmarke META allein – unter den verschiedenen geltend gemachten älteren Rechten – mit der Gemeinschaftsbildmarke METAFORM.

15      Am 25. August 2006 legte die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte die Klägerin die Streithelferin nochmals zur Vorlage des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 auf.

16      Mit Entscheidung vom 3. November 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte, dass zumindest für die betroffenen Verbraucher im Vereinigten Königreich Verwechslungsgefahr bestehe. Im Wesentlichen bestätigte die Beschwerdekammer zunächst, dass die Streithelferin den Nachweis der Benutzung ihrer älteren Gemeinschaftsmarke nicht vorlegen müsse, da diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitigen Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht seit mindestens fünf Jahren eingetragen gewesen sei. Anschließend stellte sie fest, dass zwischen den fraglichen Marken in visueller Hinsicht ein mittlerer und in klanglicher Hinsicht ein noch höher Grad an Ähnlichkeit bestehe. In begrifflicher Hinsicht hätten die Marken für den Großteil der Verbraucher im Vereinigten Königreich keine besondere Bedeutung, und für diejenigen, denen die Bedeutung des Präfixes „meta“ bekannt sei, bestehe eine begriffliche Ähnlichkeit, die zu der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit hinzukomme. Da die von der Markenanmeldung erfassten Waren mit einigen der von der älteren Marke erfassten Waren identisch und zusätzlich anderen von der Eintragung umfassten Waren ähnlich seien, sowie aufgrund der vorstehend genannten Ähnlichkeiten der fraglichen Marken, hielt die Beschwerdekammer es schließlich für wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, zumindest im Vereinigten Königreich, davon ausgingen, dass die von diesen Marken umfassten Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten, die zwei Produktserien vermarkteten, die durch den gemeinsamen unterscheidungskräftigen Wortbestandteil „meta“ gekennzeichnet seien.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgewandten Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

–        der Klägerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und sie zur Erstattung möglicherweise anfallender Übersetzungskosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

20      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Im Wesentlichen führt sie aus, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen den fraglichen Marken für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Gefahr einer Verwechslung der Marken bestehe.

21      Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt, dass auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22      Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Gefahr einer Verwechslung dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Gefahr einer Verwechslung entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen seitens des maßgeblichen Publikums umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03, und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      In der vorliegenden Rechtssache ist der einzige Klagegrund im Hinblick auf die in den vorstehenden Randnrn. 21 bis 24 dargelegten Grundsätze zu prüfen.

 Zum Vergleich der Waren

26      Was den Vergleich der Waren angeht, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit einigen der von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten Waren identisch sind und darüber hinaus anderen unter diese Eintragung fallenden Waren ähneln.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

27      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung, im Licht der Entscheidung der Widerspruchsabteilung gesehen, ergibt, die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass bei der Feststellung, ob die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe, der Wahrnehmung der Marken durch die betroffenen Verbraucher des Vereinigten Königreichs besondere Bedeutung zukomme. Folglich ist entsprechend der in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung speziell die Sicht der so eingegrenzten maßgeblichen Verkehrskreise zu berücksichtigen.

29      Sodann ergibt sich aus Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nach Ansicht der Beschwerdekammer sowohl aus Fachleuten des Baugewerbes als auch aus der breiten Öffentlichkeit bestehen, da die fraglichen Waren auch für den Durchschnittsverbraucher bestimmt seien, insbesondere in Baufachgeschäften und Baumärkten. Angesichts der Natur und der Bestimmung der fraglichen Waren, die von der Klägerin nicht bestritten werden, ist diese Prämisse für die Zwecke der Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen.

30      Da schließlich jede der von der Markenanmeldung erfassten Warenkategorien Waren enthalten kann, in Bezug auf die sich die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers beim Kauf lediglich auf einem normalen Niveau bewegt, sind Verkehrskreise zu berücksichtigen, die aus über das Bauwesen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern und aus Fachleuten des Baugewerbes bestehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Promat/HABM – Puertas Proma [Promat], T‑300/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 30 und 31).

 Zum Vergleich der Zeichen

 Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteilen und zur visuellen Ähnlichkeit

31      Zwei Marken sind ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn sie aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. November 2003, Oriental Kitchen/HABM – Mou Dybfrost [KIAP MOU], T‑286/02, Slg. 2003, II‑4953, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35).

33      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im Übrigen steht der Überprüfung der visuellen Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke nichts entgegen, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen visuellen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. 2005, II‑1515, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Wortbestandteil „meta“ aufgrund seiner herausragenden Stellung am Anfang des Zeichens und der geringen Unterscheidungskraft des Wortes „form“ im Englischen als dominierender Bestandteil der älteren Bildmarke anzusehen sei. Er stimme mit der angemeldeten Marke überein, während der Bildbestandteil der älteren Marke kein den Blick auf sich ziehendes Logo sei und die Ähnlichkeit zwischen den Wortbestandteilen nicht weitgehend ausgleichen könne. Die Beschwerdekammer kam somit zu dem Ergebnis, dass zwischen den fraglichen Zeichen ein durchschnittlicher Grad an visueller Ähnlichkeit bestehe.

36      Die Klägerin macht erstens im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer unbegründeterweise davon ausgegangen sei, dass der Bestandteil „form“ aufgrund seiner angeblich schwächeren Unterscheidungskraft zu vernachlässigen und der Bestandteil „meta“ daher dominierend sei. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Betrachtung des Zeichens METAFORM sei rechtsfehlerhaft, da sie zergliedernd sei, während es sich doch um ein Zeichen handle, das aus einer einheitlichen, phantasievollen Wortneuschöpfung ohne beschreibenden Bezug zu den fraglichen Waren bestehe. Es lasse sich nicht nach dem Sinngehalt der Wortbestandteile „meta“ und „form“ zerlegen, da diese keinen sofort einsichtigen Sinngehalt im Zusammenhang mit den fraglichen Waren hätten, was sich auch aus den Auszügen aus dem DUDEN und Langenscheidts Handwörterbuch ergebe, auf die die Klägerin verweist. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch behauptet, die phantasievolle Wortneuschöpfung „metaform“ weise einen begrifflichen Bezug auf, nämlich dahin gehend, dass es sich um Waren oder eine Form handle, die aus einer anderen Welt stammten, die sich über die reale Welt erhebe.

37      Zweitens reduziere sich die von der Beschwerdekammer durchgeführte Prüfung der visuellen Ähnlichkeit der Zeichen auf eine nicht auf objektiven Gründen beruhende Feststellung mit dem Sinngehalt, dass der Bildbestandteil der älteren Marke nicht den Blick der Verbraucher auf sich ziehe. Diese Feststellung sei unzutreffend, sowohl aufgrund der Verbindung, die zwischen dem Bildbestandteil und dem Wortbestandteil bestehe, wobei der Erstere vor dem Letzteren stehe und dominierend sei, als auch aufgrund der Tatsache, dass der Bildbestandteil, selbst isoliert betrachtet, angesichts seiner Größe und seines besonderen Schriftbilds keinesfalls unbemerkt bleibe. Im Rahmen der Prüfung der Marke als Ganzes sei er somit gegenüber dem Wortbestandteil zumindest gleichwertig und besitze eine eigenständige kennzeichnende Funktion. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdekammer sei in keiner Weise begründet.

38      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

39      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Feststellung, dass der Wortbestandteil „meta“ in der älteren Marke dominierend sei (vgl. Randnr. 35 des vorliegenden Urteils), im Wesentlichen auf zwei Überlegungen gestützt hat. Zum einen hat sie dessen Dominanz in dem Wortbestandteil „metaform“ insbesondere auf seine herausragende Stellung am Anfang dieses Bestandteils und die geringe Unterscheidungskraft des Suffixes „form“, das für die Verbraucher einfach einen beschreibenden Hinweis auf die Form der fraglichen Waren darstelle, zurückgeführt. Zum anderen hat sie ausgeführt, dass der Bildbestandteil der älteren Marke, d. h. die geometrische Form an ihrem Anfang, kein die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehendes Logo sei. Diese Ausführungen und insbesondere der Verweis der Beschwerdekammer auf die Dominanz des Wortbestandteils „meta“ in der älteren Marke müssen in dem Sinne verstanden werden, dass die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass die übrigen Bestandteile dieser Marke im Rahmen des Gesamteindrucks, den sie bei den Verbrauchern hervorrufe, zu vernachlässigen seien.

40      Als Erstes ist in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdekammer zu dem Wortbestandteil „metaform“ festzustellen, dass das zum englischen Grundvokabular gehörende Wort „form“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin in dieser Sprache für jegliche Waren eine klare Bedeutung hat, nämlich einen Hinweis auf deren Form oder Präsentation, insbesondere auf dreidimensionaler Ebene, darstellt. Es hat daher im vorliegenden Fall für die fraglichen Waren einen beschreibenden Anklang und damit von Haus aus eine geringe Unterscheidungskraft (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sanchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und vom 22. Juni 2010, CM Capital Markets/HABM – Carbon Capital Markets [CARBON CAPITAL MARKETS], T‑563/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 bis 41). Eine solche Bedeutung reduziert nicht nur erheblich die Unterscheidungskraft dieses Wortes, insbesondere im Verhältnis zum Wortbestandteil „meta“, sondern erweckt auch den Eindruck, dass es eine Ergänzung dieses Wortbestandteils darstellt und somit im Hintergrund bleibt. Mit anderen Worten, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, die die vorstehend genannte Bedeutung des Wortes „form“ in der älteren Marke erfassen werden, wird sich auf den Wortbestandteil „meta“ richten, da die Verkehrskreise in diesem eine eventuelle Spezifizierung der Form oder der Präsentation der Waren suchen könnten. Diese Feststellung wird im Übrigen durch den Verweis der Klägerin auf einen als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Auszug aus Langenscheidts Handwörterbuch, der eine solche Bedeutung des Wortes „form“ im Englischen nicht ausschließt, sondern im Gegenteil bestätigt, nicht in Frage gestellt.

41      Im Übrigen ergibt sich entgegen den Behauptungen der Klägerin aus den Randnrn. 24 und 26 in Verbindung mit Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer sehr wohl die geringe Unterscheidungskraft des Wortes „form“ geprüft hat. Außerdem war die Beschwerdekammer angesichts eines Wortes, dessen Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs offenkundig verständlich ist, nicht verpflichtet, ihre Ansichten detaillierter zu begründen; die vorstehend genannten Randnummern der angefochtenen Entscheidung reichten insoweit aus.

42      Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Klägerin, dass der Wortbestandteil „metaform“ der älteren Marke eine einheitliche und somit nicht zergliederbare Wortneuschöpfung sei, die Beurteilung nicht in Frage stellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, zumindest im Vereinigten Königreich, in diesem Wortbestanteil das Wort „form“, das aufgrund der verwendeten Buchstaben auch leicht lesbar ist, erkennen werden. Insoweit genügt zum einen der Hinweis, dass der Durchschnittsverbraucher nach ständiger Rechtsprechung eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen aber dennoch in die Wortbestandteile zerlegen wird, die für ihn Wörter mit einer konkrete Bedeutung darstellen oder ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. September 2009, Hipp & Co./HABM – Laboratorios Ordesa [Bebimil], T‑221/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Zum anderen kann der Bestandteil „metaform“, da nicht bestritten wird, dass der Wortbestandteil „meta“ zumindest für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auf die fraglichen Waren angewandt keinen verständlichen semantischen Inhalt hat, auch nicht als eine ein Ganzes bildende, nicht zergliederbare syntaktische Einheit angesehen werden, da er als Ganzes für diesen Teil der fraglichen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung besitzt. Zu dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument der Klägerin, dass der Bestandteil „metaform“ an Waren denken lasse, die aus einer anderen Welt stammten (vgl. Randnr. 36 des vorliegenden Urteils), ist festzustellen, dass es in offensichtlichem Widerspruch zu dem Vorbringen in der Klageschrift steht, wonach es sich um ein phantasievolles Wort ohne begrifflichen Bezug handle. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im Vereinigten Königreich die vorstehend genannte Bedeutung dieses Wortes erfasse, die, wie festzustellen ist, vom Verständnis des Präfixes „meta“ in seiner griechischen Bedeutung abhängt.

44      Unter diesen Umständen ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass in dem Wortbestandteil „metaform“ dem Präfix „meta“ eine bedeutendere kennzeichnende Stellung zukomme als dem Suffix „form“, zu bestätigen. Der Bestandteil „meta“ ist nämlich zumindest für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise phantasievoll und für einen anderen, wenn überhaupt, allenfalls suggestiv, so dass seine Unterscheidungskraft in Bezug auf die fraglichen Waren in keinem der beiden vorstehend genannten Fälle gemindert ist. Hinzu kommt seine herausragende Stellung am Anfang des fraglichen Wortbestandteils, d. h. in dem Teil, der eher geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen, als der darauf folgende (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia, Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, Slg. 2004, II‑965, Randnr. 81).

45      Zweitens ist in Bezug auf den Bildbestandteil der älteren Marke zum einen festzustellen, dass er, anders als es die Beschwerdekammer unter Verweis auf den dominierenden Charakter des Wortbestandteils „meta“ ausgeführt hat, nicht als zu vernachlässigend angesehen werden kann. Denn auch wenn er aus einer geometrischen Grundform besteht, nämlich einer schwarzen Raute mit abgerundeten Ecken, die von zwei weißen Wellenlinien durchzogen ist, und auch vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass der durchschnittliche Verbraucher den Wortbestandteil als die Marke und den Bildbestandteil eher als Dekoration ansehen wird, steht dieser doch am Anfang des älteren Zeichens und wird somit unmittelbar wahrgenommen.

46      Zum anderen ist angesichts der genannten Einfachheit des Bildelements sowie des Umstands, dass visuell der Wortbestandteil „metaform“ den Hauptteil der Fläche der älteren Marke ausmacht, das Vorbringen der Klägerin, dass der Bildbestandteil die Marke dominiere und eine dem Wortbestandteil zumindest gleichwertige kennzeichnende Funktion habe, zurückzuweisen. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, gilt dies umso mehr, als bei Marken, die aus Wort‑ und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM – Stroschein Gesundkost [SELENIUM-ACE], T‑312/03, Slg. 2005, II‑2897, Randnr. 37).

47      Daher ist davon auszugehen, dass der Bildbestandteil der älteren Marke zwar nicht als zu vernachlässigend angesehen werden kann, die Verkehrskreise jedoch besonders den Anfang des Wortbestandteils „metaform“ der älteren Marke, d. h. den Bestandteil „meta“, in Erinnerung behalten werden, um diese zu bezeichnen. Da das Bildelement jedoch, entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer, beim visuellen Vergleich der beiden Marken zu berücksichtigen ist, handelt es sich bei der auf ihren gemeinsamen Bestandteil „meta“ zurückzuführenden Ähnlichkeit der Marken nur um eine teilweise Ähnlichkeit.

48      Im Übrigen stellt der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass der Bildbestandteil eine eigenständige kennzeichnende Funktion habe, diese Beurteilung der Ähnlichkeit nicht in Frage, da der Wortbestandteil „meta“, d. h. der Bestandteil, der in der angemeldeten Marke identisch übernommen wurde und diese ohne irgendeinen weiteren Zusatz ausmacht, jedenfalls in der älteren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt.

49      Daher ist festzustellen, dass die fraglichen Marken auf ein und demselben wesentlichen Bestandteil, nämlich dem Wortbestandteil „meta“, beruhen, der für den allgemeinen Eindruck einer gewissen visuellen Ähnlichkeit der Marken verantwortlich ist, die teilweise durch den Bildbestandteil in der älteren Marke wettgemacht wird.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

50      In Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass beim klanglichen Vergleich der Marken nur die Wortelemente zu berücksichtigen seien, weshalb der Grad ihrer Ähnlichkeit noch höher sei. Die ältere Marke beginne nämlich mit „dem dominierenden Begriff ‚meta‘“, der zwei ihrer drei Silben umfasse und exakt genauso ausgesprochen werde wie die angemeldete Marke, so dass der einzige Unterschied in der letzten Silbe „form“ der älteren Marke liege.

51      Die Klägerin macht geltend, dass diese Betrachtung der Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft sei, da sie zergliedernd sei und sich auf den Bestandteil „meta“ der älteren Marke konzentriere und den Bestandteil „form“ sowie den Umstand, dass der Wortbestandteil „metaform“ als phantasievoller einheitlicher Begriff als Ganzer ausgesprochen werde und sich somit in der Aussprache von der angemeldeten Marke unterscheide, außer Acht lasse. Die Klägerin beanstandet ferner die auf „Silbenlinien“ beruhende Würdigung, den Vergleich der Silbenzahl und die Unterscheidung zwischen prägenden und nicht prägenden Bestandteilen des Wortbestandteils „metaform“. Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

52      Hierzu wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe entgegen der Rechtsprechung im Rahmen ihrer klanglichen Prüfung eine Zergliederung der älteren Marke vorgenommen und daher einen Rechtsfehler begangen, sachlich unzutreffend ist und auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht. Aus Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer den Wortbestandteil „metaform“ der älteren Marke sehr wohl als Ganzes betrachtet und es lediglich abgelehnt hat, bei der klanglichen Prüfung deren Bildbestandteil zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise steht jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach bei Marken, die aus Wort‑ und Bildelementen bestehen, ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 40, und SELENIUM ACE, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 37). Außerdem hat die Beschwerdekammer entgegen den Behauptungen der Klägerin auch keinen klanglichen Vergleich in der Weise vorgenommen, dass sie hinsichtlich der kennzeichnenden Merkmale der Bestandteile des Wortbestandteils „metaform“ unterschieden hätte, sondern hat offensichtlich die Aussprache dieses Wortbestandteils als Ganzes zugrunde gelegt, dabei jedoch den gleich ausgesprochenen Bestandteil der beiden Marken hervorgehoben.

53      Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht berücksichtigt, dass der fragliche Wortbestandteil aus drei Silben bestehe, von denen die ersten beiden, „me“ und „ta“ genauso ausgesprochen würden wie die angemeldete Marke, so dass der einzige Unterschied in der Endsilbe „form“ der älteren Marke liege. Dieser Ansatz, bei dem die Silbenstruktur berücksichtigt wird, gehört zum Prozess des Vergleichs der Aussprache der Marken als Ganze und widerspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der ständigen Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2008, Usinor/HABM – Corus [UK] [GALVALLOY], T‑189/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60, und vom 28. September 2010, Market Watch/HABM – Ares Trading [Seroslim], T‑201/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

54      Da zum einen der Verbraucher nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Anfang der Marken größere Bedeutung beimisst (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts MUNDICOR, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 81, und vom 16. September 2009, Zero Industry/HABM – zero Germany [zerorh+], T‑400/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58) und zum anderen bereits entschieden wurde, dass eine klangliche Ähnlichkeit zwischen Marken bestehen kann, selbst wenn diese aus einer unterschiedlichen Anzahl von Wörtern bestehen, insbesondere wenn eine ältere Marke vollständig in einer angemeldeten Marke enthalten ist oder umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 72, vom 4. Mai 2005, Reemark/HABM – Bluenet [Westlife], T‑22/04, Slg. 2005, II‑1559, Randnr. 33, und vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor [Variant], T‑317/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47), ist das Gericht schließlich der Ansicht, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken, die dadurch induziert wird, dass die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten ist, trotz des Unterschieds aufgrund des Suffixes „form“ am Ende der älteren Marke einen höheren Grad erreicht als die visuelle Ähnlichkeit.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

55      In Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Großteil der Verbraucher des Vereinigten Königreichs keiner der beiden Marken in begrifflicher Hinsicht besondere Bedeutung zumesse. Die Verbraucher sähen in dem Suffix „form“ einfach einen beschreibenden Hinweis auf die Form der fraglichen Waren. Für die Verbraucher, denen die Bedeutung des Präfixes „meta“ bekannt sei, bestehe ferner eine begriffliche Ähnlichkeit, die zu der visuellen und der klanglichen Ähnlichkeit hinzukomme.

56      Die Klägerin macht in ihren Schriftsätzen geltend, dass die Beschwerdekammer zu Recht nicht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr allein aufgrund einer angeblichen Übereinstimmung des Sinngehalts bestehe. Insbesondere hätten weder der aus dem Griechischen stammende Wortbestandteil „meta“, der in dieser Sprache „zwischen“, „mit“, „um“ oder „nach“ bedeute, noch der Wortbestandteil „form“ im Zusammenhang mit den fraglichen Waren einen verständlichen Sinngehalt. Der Bestandteil „metaform“ als Ganzes stehe als Wortneuschöpfung für sich.

57      Das Gericht ist zum einen der Ansicht, dass für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der die Bedeutung des Wortbestandteils „meta“ im Griechischen nicht versteht, kein begrifflicher Vergleich vorzunehmen ist.

58      Sollte ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise diese Bedeutung verstehen, ergibt sich dadurch zum anderen, wie auch die Beschwerdekammer festgestellt hat, eine zusätzliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken, selbst wenn diese Bedeutung konkret auf die betreffenden Waren angewandt keinen Sinn ergibt. Dieser Umstand verhindert nämlich nicht, dass die Verbraucher diese begriffliche Verbindung zwischen den streitigen Marken berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil zerorh+, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 63 in Verbindung mit Randnr. 70). Außerdem würde, sofern das Gericht feststellt, dass nur die Verbraucher, die die Bedeutung des Präfixes „meta“ verstehen, eventuell in der Lage wären, den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten beschreibenden Bezug des Bestandteils „metaform“, d. h. den Verweis auf eine andere Welt jenseits der realen Welt (vgl. Randnr. 43 des vorliegenden Urteils), zu verstehen, selbst in diesem Fall die Ähnlichkeit der fraglichen Marken nur verstärkt, da die beiden Marken den gleichen Bedeutungsgehalt vermitteln könnten.

59      Die Beurteilung der Beschwerdekammer ist somit dahin gehend zu bestätigen, dass der Großteil der Verbraucher des Vereinigten Königreichs keiner der beiden Marken besondere Bedeutung zumesse und dass für diejenigen, denen die Bedeutung des Präfixes „meta“ bekannt sei, eine begriffliche Ähnlichkeit bestehe, die zu der visuellen und der klanglichen Ähnlichkeit hinzukomme.

 Zur Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr

60      In den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es, da die angemeldeten Waren mit einigen der durch die ältere Marke geschützten Waren identisch und zusätzlich anderen von der Eintragung umfassten Waren ähnlich seien und die Marken frappierende Ähnlichkeiten aufwiesen, wahrscheinlich sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zumindest im Vereinigten Königreich davon ausgingen, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten, die zwei Produktserien vermarkteten, die durch den gemeinsamen unterscheidungskräftigen Wortbestandteil „meta“ gekennzeichnet seien. Die Widerspruchsabteilung habe daher zu Recht festgestellt, dass die Gefahr einer Verwechslung der älteren Gemeinschaftsmarke mit der angemeldeten Marke bestehe.

61      Die Klägerin bestreitet, dass eine Verwechslungsgefahr vorliege, da keine visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit bestehe.

62      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie in der Rechtsprechung verlangt (vgl. Randnrn. 21 bis 24 des vorliegenden Urteils), die verschiedenen relevanten Faktoren unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Wechselbeziehungen geprüft hat.

63      Zu berücksichtigen ist bei der Würdigung der Verwechslungsgefahr in der vorliegenden Rechtssache, erstens, eine gewisse visuelle Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken (vgl. Randnr. 49 des vorliegenden Urteils), zweitens, ihre klangliche Ähnlichkeit, die einen höheren Grad erreicht (vgl. Randnr. 54 des vorliegenden Urteils), drittens, der Umstand, dass entweder ein begrifflicher Vergleich der fraglichen Marken – für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise – nicht möglich ist oder diese Marken für die Verbraucher, die den Bestandteil „meta“ verstehen, einige wahrnehmbare begriffliche Ähnlichkeiten aufweisen könnten (vgl. Randnr. 59 des vorliegenden Urteils), und viertens, dass die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind (vgl. Randnr. 26 des vorliegenden Urteils).

64      Unter diesen Umständen entscheidet das Gericht, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass zumindest für die Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs die Gefahr einer Verwechslung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Wie von der Beschwerdekammer festgestellt, könnten die maßgeblichen Verbraucher der Auffassung sein, dass die fraglichen Waren dieselbe Herkunft haben, jedoch zu zwei unterschiedlichen Produktserien gehören, die durch den gemeinsamen unterscheidungskräftigen Wortbestandteil „meta“ gekennzeichnet sind.

65      Nach der in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat insbesondere der Umstand, dass die visuelle Ähnlichkeit geringer ist als von der Beschwerdekammer festgestellt, angesichts der ebenfalls festgestellten weiteren Ähnlichkeiten zwischen den Marken keine Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung der Gefahr einer Verwechslung der Marken. Das Bestehen von Verwechslungsgefahr wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen in Erinnerung behalten hat (Urteil des Gerichts vom 17. November 2005, Biofarma/HABM – Bausch & Lomb Pharmaceuticals [ALREX], T‑154/03, Slg. 2005, II‑4743, Randnr. 60). Dieser Umstand erhöht das Gewicht der besonders sichtbaren und leicht fassbaren Bestandteile der fraglichen Marken wie im vorliegenden Fall des Wortbestandteils „meta“, der der einzige Bestandteil der angemeldeten Marke ist und den Anfang der älteren Marke bildet.

66      In Anbetracht all dessen wird der einzige Klagegrund der Klägerin zurückgewiesen und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

 Kosten

67      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.