Language of document : ECLI:EU:T:2012:522





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. Oktober 2012 –
Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T‑591/08)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von IT‑Dienstleistungen – Einstufung eines Bieters auf den zweiten Platz in der Kaskadenregelung – Nichtigkeitsklage – Ausschlussgründe des Ausschreibungsverfahrens – Interessenkonflikt – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Außervertragliche Haftung“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Ausschluss der Bieter, die schwere Pflichtverletzungen im Rahmen eines anderen Auftrags begangen haben – Voraussetzung – Bieter, gegen die eine verwaltungsrechtliche Sanktion nach Art. 96 Abs. 1 der Haushaltsordnung verhängt wurde (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 93 Abs. 1 Buchst. f, Art. 94, Buchst. c und Art. 96 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34‑37, 40)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Notwendigkeit der Sicherstellung der Chancengleichheit und der Einhaltung des Transparenzgrundsatzes (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 135 bis 138) (vgl. Randnrn. 53‑55, 92, 93)

3.                     Gerichtsverfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Bloßer Verweis auf die Anlagen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1) (vgl. Randnr. 66)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftliche Anfrage hin die besonderen Merkmale und Vorzüge des berücksichtigten Angebots sowie den Namen des Zuschlagempfängers mitzuteilen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149) (vgl. Randnrn. 76‑79, 130, 137, 157)

5.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Auswahlkriterien – Bewertung der Fähigkeit der Bewerber, die spezifizierten Dienstleistungen zu erbringen – Zuschlagskriterien – Vergleichende Bewertung der besonderen Merkmale und Vorzüge der einzelnen Angebote – Unterschiedliche Vorgänge und Regeln (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97 Abs. 1 und 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 138) (vgl. Randnr. 110)

6.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 158)

7.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2) (vgl. Randnr. 190)

8.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 199)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 17. Oktober 2008, mit denen die Klägerin aufgrund ihrer auf die Ausschreibung „Technologien für statistische Informationen“ betreffend Beratungsdienstleistungen und Entwicklung in Bezug auf das Format für den Austausch statistischer Daten und Metadaten (SDMX) (ABl. 2008, S 120‑159017) eingereichten Angebote als zweite Auftragnehmerin in der Kaskade für die Lose 2 und 3 eingestuft wurde, sowie aller damit verbundenen vorherigen Entscheidungen einschließlich der Entscheidungen, den Auftrag an andere in der Kaskade für diese Lose an erster Stelle eingestufte Bieter zu vergeben, und zum anderen Klage auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.