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Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 - Evropaïki Dynamiki / Kommission

(Rechtssache T-591/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit zwei getrennten Schreiben vom 17. Oktober 2008 übermittelte Entscheidung von EUROSTAT, ihr Angebot auf die offene Ausschreibung für "Technologien für statistische Informationen", Los 2 "SDMX-Entwicklung", und Los 3, "SDMX-Unterstützung", als zweiten Auftragnehmer in der Kaskade (ABl. 2008/S 120-159017) auszuwählen, und alle weiteren hiermit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen von EUROSTAT einschließlich derjenigen, den Auftrag an den erfolgreichen Auftragnehmer zu vergeben, für nichtig zu erklären;

EUROSTAT aufzugeben, ihr Schadensersatz in Höhe von 4 326 000 Euro für die Schäden zu leisten, die ihr aufgrund des fraglichen Vergabeverfahrens entstanden sind;

EUROSTAT aufzugeben, ihr die Rechtsberatungskosten und sonstigen Kosten und Ausgaben zu erstatten, die im Zusammenhang mit dieser Klage angefallen sind, selbst wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die ihr mit zwei getrennten Schreiben vom 17. Oktober 2008 übermittelten Entscheidungen von EUROSTAT, ihr Angebot auf die offene Ausschreibung für "Technologien für statistische Informationen", Los 2 "SDMX-Entwicklung", und Los 3, "SDMX-Unterstützung", als zweiten Auftragnehmer in der Kaskade (ABl. 2008/S 120-159017) auszuwählen, gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären und ihr Schadensersatz gemäß Art. 235 EG zu gewähren.

Die Klägerin trägt vor, EUROSTAT seien verschiedene offenkundige Beurteilungsfehler unterlaufen, während die Vergabebehörde gegen fundamentale Regeln und Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens verstoßen habe. Das Angebot der Klägerin sei fehlerhaft gewürdigt worden, EUROSTAT habe keine Gründe angegeben, habe sich geweigert, auf Verwaltungsebene auf den detaillierten Rechtsbehelf der Klägerin und damit verbundene Stellungnahmen einzugehen, und habe die Ergebnissen seiner internen Prüfung der Klägerin nicht vorgelegt.

Außerdem seien die Bewerber diskriminierend behandelt worden; eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums habe das Ausschlusskriterium nicht erfüllt, und es sei gegen die Art. 93 Abs. 1 und 94 der Haushaltsordnung verstoßen worden. Ferner trägt die Klägerin vor, dass sie von EUROSTAT, sollte der Gerichtshof entscheiden, dass die Beklagte gegen die Haushaltsordnung und/oder die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen habe, aufgrund der Tatsache, dass der Gerichtshof aller Wahrscheinlichkeit nach über die Klage befinden werde, nachdem der Vertrag vollständig durchgeführt worden sei, Schadensersatz in Höhe von 4 326 000 Euro verlange, was dem geschätzten Bruttogewinn aus dem öffentlichen Vergabeverfahren für die Lose 2 und 3 entspreche, sofern der Klägerin der Auftrag erteilt worden wäre.

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