Language of document :

Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 - Evropaïki Dynamiki / Kommission

(Rechtssache T-589/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, P. Katsimani und M. Dermitzakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Kommission, ihre Angebote als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, ihr den ihr durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 920 000 Euro zu ersetzen, der entsprechend dem Endbetrag des CITL-Projekts auf bis zu 1 700 000 Euro zu erhöhen ist;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Beklagten, die von der Klägerin auf die offene Ausschreibung ENV.C2/FRA/2008/0017 zum "Emissionshandelssystem - CITL/CR"1 eingereichten Angebote abzulehnen und den Vertrag an einen anderen Bieter zu vergeben. Die Klägerin verlangt außerdem Ersatz des Schadens, der ihr durch das Vergabeverfahren entstanden sein soll.

Sie stützt sich auf zwei Klagegründe.

Erstens habe die Kommission bei der Beurteilung der drei von der Klägerin auf die drei Teile der Ausschreibung abgegebenen Angebote mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

Zweitens habe die Kommission die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht beachtet und daher gegen die diese Grundsätze widerspiegelnden einschlägigen Vorschriften, wie die Art. 92 und 100 der Haushaltsordnung2, verstoßen. Außerdem habe der öffentliche Auftraggeber seine Pflicht verletzt, seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Weiter habe es die Kommission verabsäumt, der Klägerin zusätzliche Informationen über die Vorzüge des erfolgreichen Bieters zur Verfügung zu stellen, um die sie nach Erteilung des Zuschlags ersucht habe. Im Übrigen habe der öffentliche Auftraggeber Kriterien angewandt, die nicht im Voraus dargelegt und den Bietern daher unbekannt gewesen seien.

____________

1 - ABl. 2008/S 72-096229.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).