Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des The Equality Tribunal (Irland), eingereicht am 30. Juli 2012 - Z/A Government Department and the Board of Management of a Community School

(Rechtssache C-363/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

The Equality Tribunal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Z

Beschwerdegegner: A Government Department and the Board of Management of a Community School

Vorlagefragen

Ist unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen des Primärrechts der Europäischen Union::

i)    Art. 3 des Vertrags über die Europäische Union,

ii)    Art. 8 und Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und/oder

iii)    Art. 21, 23, 33 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

die Richtlinie 2006/54/EG, insbesondere Art. 4 und 14, so auszulegen, dass eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt, wenn einer Frau, deren genetisches Kind im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung geboren wurde und die seit der Geburt die Sorge für ihr genetisches Kind ausübt, ein dem Mutterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub verweigert wird?

Sofern Frage 1 zu verneinen ist, ist die Richtlinie 2006/54/EG2 mit den vorstehenden Bestimmungen des Primärrechts der Europäischen Union vereinbar?

Ist unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen des Primärrechts der Europäischen Union:

i)    Art. 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und/oder

ii)    Art. 21, 26 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

die Richtlinie 2000/78/EG, insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 5, so auszulegen, dass eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vorliegt, wenn einer Frau, die an einer Behinderung leidet, aufgrund deren sie nicht gebären kann, deren genetisches Kind im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung geboren wurde und die seit der Geburt die Sorge für ihr genetisches Kind ausübt, ein dem Mutterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub verweigert wird?

Sofern Frage 3 zu verneinen ist, ist die Richtlinie 2000/78/EG mit den vorstehenden Bestimmungen des Primärrechts der Europäischen Union vereinbar?

Kann zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und/oder zur Anfechtung der Gültigkeit dieser Richtlinie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geltend gemacht werden?

Sofern Frage 5 zu bejahen ist, ist die Richtlinie 2000/78/EG, insbesondere Art. 3 und 5, vereinbar mit den Art. 5, 6, 27 Abs. 1 Buchst. b und 28 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen?

____________

1 - Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23).

2 - Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).