Language of document : ECLI:EU:T:2014:128

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

14. März 2014(*)

„Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Auskunftsbeschluss – Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑302/11

HeidelbergCement AG mit Sitz in Heidelberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, T. Holzmüller und P. Pichler,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, R. Sauer und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 2361 endgültig der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache 39520 – Zement und verwandte Produkte)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013

folgendes

Urteil

 Sachverhalt und Verfahren

1        Im November 2008 und im September 2009 führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) mehrere Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Gesellschaften der Zementbranche durch, u. a. in den Räumlichkeiten der Klägerin, der HeidelbergCement AG. Im Anschluss an diese Nachprüfungen wurden Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 versandt. An die Klägerin ergingen am 30. September 2009 sowie am 9. Februar und am 27. April 2010 Auskunftsverlangen.

2        Mit Schreiben vom 8. November 2010 unterrichtete die Kommission die Klägerin von ihrer Absicht, einen Auskunftsbeschluss nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 an sie zu richten, und übermittelte ihr den Entwurf eines Fragebogens, den sie diesem Beschluss beizufügen gedachte.

3        Mit Schreiben vom 16. November 2010 nahm die Klägerin zu diesem Fragebogenentwurf Stellung.

4        Am 6. Dezember 2010 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beschlossen habe, gegen sie und sieben weitere in der Zementbranche tätige Unternehmen ein Verfahren nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen mutmaßlicher Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV einzuleiten, bei denen es sich um die „Beschränkung des Handelsverkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), einschließlich der Beschränkung von Einfuhren in den EWR [aus] Länder[n] außerhalb des EWR, um Marktaufteilung, um Preisabsprachen und [um] andere verbundene wettbewerbswidrige Praktiken in den Märkten für Zement und verwandte Produkte“ handele (im Folgenden: Beschluss über die Einleitung des Verfahrens).

5        Am 30. März 2011 erließ die Kommission den Beschluss K(2011) 2361 endgültig in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (Sache 39520 – Zement und verwandte Produkte) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

6        Im angefochtenen Beschluss wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Beschluss von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen könne, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (dritter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Im Anschluss an den Hinweis, dass die Klägerin von der Absicht der Kommission, einen Beschluss nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erlassen, in Kenntnis gesetzt worden sei und zu einem Fragebogenentwurf Stellung genommen habe (Erwägungsgründe 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses), ersuchte die Kommission die Klägerin sowie ihre in der Europäischen Union ansässigen und von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Tochtergesellschaften per Beschluss, den 94 Seiten umfassenden und aus elf Fragengruppen bestehenden Fragebogen in Anhang I zu beantworten (sechster Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

7        Die Kommission wies ferner auf die oben in Rn. 4 wiedergegebene Beschreibung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen hin (zweiter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

8        Unter Verweis auf Art und Umfang der verlangten Auskünfte sowie auf die Schwere der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln erachtete es die Kommission für angemessen, der Klägerin eine Frist von zwölf Wochen für die Beantwortung der ersten zehn Fragengruppen und von zwei Wochen für die Beantwortung der elften, „Kontakte und Sitzungen“ betreffenden Fragengruppe zu gewähren (achter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

9        Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

Artikel 1

[Die Klägerin] (einschließlich ihrer Tochtergesellschaften in der EU, die direkt oder indirekt von ihr kontrolliert werden) muss die in Anhang I dieses Beschlusses beschriebenen Informationen in der in Anhang II und Anhang III dieses Beschlusses verlangten Form innerhalb von zwölf Wochen bezüglich der Fragen 1 bis 10 [u]nd innerhalb von zwei Wochen bezüglich Frage 11 nach Bekanntgabe dieses Beschlusses vorlegen. Alle Anhänge sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an [die Klägerin] (einschließlich ihrer Tochtergesellschaften in der EU, die direkt oder indirekt von ihr kontrolliert werden) gerichtet …“

10      Am 18. April 2011 reichte die Klägerin ihre Antwort auf die elfte Fragengruppe ein. Am 6. Mai 2011 ergänzte sie ihre Antwort.

11      Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Antwortfrist für die ersten zehn Fragengruppen um 18 Wochen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wurde die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag abgelehnt werde. Die Kommission stellte in diesem Schreiben jedoch in Aussicht, dass eine begrenzte Verlängerung auf der Grundlage eines begründeten Antrags in Bezug auf die betreffenden Fragen eventuell möglich sei.

12      Mit Klageschrift, die am 10. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

13      Mit besonderem Schriftsatz, der am 17. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie den Präsidenten des Gerichts ersucht hat, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

14      Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 hat die Klägerin ihren Antrag, die Frist für die Beantwortung der ersten zehn Fragengruppen um 18 Wochen zu verlängern, erneuert.

15      Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 unterrichtete die Kommission die Klägerin darüber, dass die Frist für die Beantwortung der ersten zehn Fragengruppen um fünf Wochen, d. h. bis zum 2. August 2011, verlängert werde.

16      Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 29. Juli 2011, HeidelbergCement/Kommission (T‑302/11 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen.

17      Am 2. August 2011 hat die Klägerin ihre Antwort auf die ersten zehn Fragengruppen vorgelegt.

18      Das Gericht (Siebte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts der Kommission eine schriftliche Frage gestellt, die diese fristgerecht beantwortet hat.

19      Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Februar 2013 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Parteien

20      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003, zweitens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, drittens auf eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, viertens auf einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und fünftens auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte.

 Zu der im ersten und im dritten Klagegrund enthaltenen Beanstandung der Begründung des angefochtenen Beschlusses

23      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin u. a. geltend, die Kommission habe gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, weil der angefochtene Beschluss den Zweck des Auskunftsverlangens nicht hinreichend klar bezeichne.

24      Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unzureichend begründet. So hindere sie der fehlende Hinweis der Kommission auf das ihr konkret vorgeworfene Verhalten daran, die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte einzuschätzen. Zudem gebe die Kommission nicht an, weshalb sie sich für den Erlass eines Beschlusses nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 entschieden habe. Eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Wahl eines Beschlusses setze voraus, dass die Wahl begründet werde. Der Verweis in den Schriftsätzen der Kommission auf Fehler, die bei den Antworten auf den vorangegangenen Fragebogen gemacht worden seien, stelle eine nachgelieferte und unzutreffende Begründung dar. Schließlich sei die Begründung für die Antwortfrist unzureichend, sachlich falsch und widersprüchlich.

25      Die Kommission hebt in ihrer Antwort auf den ersten Klagegrund hervor, dass die Formulierung des Zwecks des Auskunftsverlangens die Kriterien von Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 erfülle. Im Rahmen ihrer Antwort auf den dritten Klagegrund führt sie aus, dass der angefochtene Beschluss rechtlich hinreichend begründet sei.

26      Nach gefestigter Rechtsprechung regelt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst die wesentlichen Bestandteile der Begründung eines Auskunftsbeschlusses (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T‑458/09 und T‑171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Folglich überschneiden sich der dritte Klagegrund (unzureichende Begründung) und der erste Klagegrund (Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003) insofern teilweise, als die formal im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragene Rüge, dass es der von der Kommission gegebenen Erläuterung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtige, an Präzision mangele, als Beanstandung der Begründung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt gewertet werden kann.

28      Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Richter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung sachlich richtig ist oder ob sie eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht, wobei der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, sowie sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet abhängt (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1984, Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie der Rijksuniversiteit te Groningen, 185/83, Slg. 1984, 3623, Rn. 38; Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Rn. 62 und 63, und vom 12. Juli 2007, CB/Kommission, T‑266/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35).

29      Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor, dass die Kommission „die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte an[gibt] und … die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest[legt]“. Überdies heißt es in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, dass die Kommission „ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen“ gibt, „entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin[weist] oder … diese auf[erlegt]“ sowie „auf das Recht hin[weist], vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben“.

30      Diese Begrenzung der Begründungspflicht ist damit zu erklären, dass Auskunftsbeschlüsse Untersuchungsmaßnahmen sind.

31      Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Verwaltungsverfahren nach der Verordnung Nr. 1/2003, das vor der Kommission stattfindet, in zwei unterschiedliche, aufeinanderfolgende Abschnitte unterteilt ist, die jeweils einer eigenen inneren Logik folgen, nämlich einen Abschnitt der Voruntersuchung und einen kontradiktorischen Abschnitt. Der Abschnitt der Voruntersuchung, in dem die Kommission von ihren in der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch macht und der bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte währt, soll es der Kommission ermöglichen, alle relevanten Elemente zusammenzutragen, durch die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln bestätigt oder nicht bestätigt wird, und eine erste Position zur Ausrichtung und zum weiteren Gang des Verfahrens einzunehmen. Dagegen soll der kontradiktorische Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der Endentscheidung erstreckt, es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T‑99/04, Slg. 2008, II‑1501, Rn. 47).

32      Zum einen beginnt der Abschnitt der Voruntersuchung, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch die Art. 18 und 20 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und die erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben. Zum anderen wird das betroffene Unternehmen erst zu Beginn des kontradiktorischen Abschnitts des Verwaltungsverfahrens durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, und verfügt erst zu diesem Zeitpunkt zur Sicherstellung der wirksamen Ausübung seiner Verteidigungsrechte über ein Recht auf Akteneinsicht. Folglich kann das betroffene Unternehmen seine Verteidigungsrechte erst nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte umfassend geltend machen. Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Wirksamkeit der von der Kommission durchgeführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche damit noch vor ihr verborgen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die von der Kommission im Abschnitt der Voruntersuchung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Nachprüfungsmaßnahmen und die Auskunftsverlangen, implizieren jedoch naturgemäß den Vorwurf einer Zuwiderhandlung und können erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Unternehmen haben. Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden könnten, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen zur Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Rn. 15, und Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 50 und 51).

34      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die der Kommission obliegende Verpflichtung zur Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks eines Auskunftsverlangens ein grundlegendes Erfordernis darstellt, da dadurch die Berechtigung des Ersuchens um Auskünfte der betreffenden Unternehmen aufgezeigt werden soll, diese aber auch in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren. Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T‑39/90, Slg. 1991, II‑1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T‑34/93, Slg. 1995, II‑545, Rn. 40).

35      Wie Generalanwalt Jacobs in Nr. 30 seiner Schlussanträge zum Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission (C‑36/92 P, Slg. 1994, I‑1911, I‑1914), hervorhob, bedeutet die Pflicht, auf den Zweck des Auskunftsverlangens hinzuweisen, „natürlich …, dass [die Kommission] die vermutete Verletzung der Wettbewerbsregeln konkret nennen muss. Die Erforderlichkeit der Auskünfte ist im Zusammenhang mit dem im Auskunftsverlangen angegebenen Zweck zu beurteilen. Der Zweck ist mit hinreichender Genauigkeit anzugeben, da sonst nicht festgestellt werden kann, ob die Auskünfte notwendig sind, und der Gerichtshof seine Nachprüfung nicht vornehmen kann.“

36      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 77).

37      Von der Kommission kann jedoch nicht verlangt werden, im Stadium des Abschnitts der Voruntersuchung außer den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtigt, auch die Indizien anzugeben, d. h. die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV in Betracht zieht. Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen.

38      Im vorliegenden Fall wird im angefochtenen Beschluss klar angegeben, dass er auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen wurde und dass die untersuchten Praktiken einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstellen könnten. Seine Erwägungsgründe 10 und 11 beziehen sich ausdrücklich auf die Sanktionen und das Klagerecht, die oben in Rn. 29 genannt sind.

39      Daher hängt die Frage, ob der angefochtene Beschluss hinreichend begründet ist, ausschließlich davon ab, ob die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt, hinreichend klar angegeben sind.

40      Dazu enthält der angefochtene Beschluss in seinem zweiten Erwägungsgrund folgende Angabe: „Bei den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen handelt es sich um Einschränkungen des Handelsverkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), einschließlich der Einschränkung von Einfuhren in den EWR aus Ländern außerhalb des EWR, um Marktaufteilung, um Preisabsprachen und [um] andere verbundene wettbewerbswidrige Praktiken in den Märkten für Zement und verwandte Produkte.“

41      Im Übrigen verweist der angefochtene Beschluss ausdrücklich auf den oben in Rn. 4 genannten Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, der zusätzliche Informationen über den räumlichen Anwendungsbereich der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen und über die Art der betroffenen Erzeugnisse enthält.

42      Das Gericht stellt fest, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses aus einer sehr allgemein gehaltenen Formulierung besteht, deren Präzisierung angebracht gewesen wäre, so dass sie insoweit zu beanstanden ist. Gleichwohl kann davon ausgegangen werden, dass die Bezugnahme auf die Einschränkung von Einfuhren in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), auf Marktaufteilungen sowie auf Preisabsprachen im Zementmarkt und in den Märkten für verwandte Produkte in Verbindung mit dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dem Mindestmaß an Klarheit entspricht, das es erlaubt, die Einhaltung der Vorschriften von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu bejahen.

43      Daraus ist zu schließen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich hinreichend begründet ist.

44      Dem steht das Vorbringen der Klägerin, die Kommission gebe nicht an, weshalb sie sich für den Erlass eines Beschlusses statt eines einfachen Auskunftsverlangens entschieden habe, nicht entgegen. Die Kommission ist nämlich nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht verpflichtet, diesen Punkt zu begründen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Rn. 24 bis 27).

45      Gleiches gilt für die Rüge, die Begründung für die Antwortfrist sei unzureichend. Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet die Kommission nämlich nur zur Fristsetzung, nicht aber zur Begründung der Wahl dieser Frist.

46      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in diesem Punkt begründet ist, da nach seinem achten Erwägungsgrund die Frist von zwölf Wochen für die ersten zehn Fragengruppen und von zwei Wochen für die elfte Gruppe mit Art und Umfang der angeforderten Informationen sowie der Schwere der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zusammenhängt. Die Kommission war demzufolge der Ansicht, dass der geringere Umfang der mit der elften Fragengruppe angeforderten Auskünfte eine kürzere Beantwortungsfrist rechtfertige.

47      Nach alledem sind der dritte Klagegrund und der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003

48      Der vorliegende Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Der erste Teil, mit dem gerügt wird, der Zweck des Auskunftsverlangens sei nicht hinreichend klar bezeichnet, ist oben in den Rn. 28 bis 47 bereits beantwortet worden. Im Rahmen eines zweiten Teils trägt die Klägerin vor, der angefochtene Beschluss betreffe Auskünfte, die nicht im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 erforderlich seien. Schließlich macht die Klägerin im Rahmen eines dritten Teils geltend, der Beschluss erlege ihr Verpflichtungen auf, die über die Erteilung von Auskünften hinausgingen.

 Zu dem die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte betreffenden Teil des Klagegrundes

49      Die Klägerin erhebt im Wesentlichen zwei Rügen, mit denen sie geltend macht, dass die verlangten Auskünfte nicht als erforderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 anzusehen seien, da sie entweder keinen Bezug zur mutmaßlichen Zuwiderhandlung hätten oder sich bereits im Besitz der Kommission befänden.

50      Nach Ansicht der Kommission sind die verlangten Auskünfte erforderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, da ein Bezug zur mutmaßlichen Zuwiderhandlung bestehe und sie zur Anforderung von Daten berechtigt gewesen sei, obwohl diese zum Teil zuvor bereits abgefragt worden seien.

–       Zur Beanstandung der Erforderlichkeit einiger verlangter Auskünfte in Anbetracht der Vermutungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt

51      Wie bereits oben in Rn. 34 hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 40).

52      In Anbetracht der weitgehenden Nachprüfungs- und Ermittlungsbefugnisse der Kommission ist es ihre Sache, die Erforderlichkeit der Auskünfte zu beurteilen, die sie von den betroffenen Unternehmen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, Slg. 1982, 1575, Rn. 17, und vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Rn. 15). Zu der vom Gericht ausgeübten Kontrolle dieser Beurteilung der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs der erforderlichen Auskünfte auf den Zweck abzustellen ist, zu dem der Kommission die fraglichen Untersuchungsbefugnisse übertragen wurden. Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 42).

53      Als Beispiele für Fragen, deren Erforderlichkeit die Klägerin aus diesem Grund anzweifelt, nennt sie nur die Fragen 1A, 1B, 3 und 4.

54      Mit ihren Fragen 1A und 4 möchte die Kommission Informationen über die Verkäufe von Klinker, Zement und CEM I (lose) in jedes der von der Untersuchung erfassten Länder und im Exportgeschäft erlangen. Die Fragen 1B und 3 betreffen den Erwerb dieser Produkte durch die Klägerin in allen von der Untersuchung erfassten Ländern und im Importgeschäft.

55      Es ist festzustellen, dass Informationen, die einen Preisvergleich zwischen Geschäften ermöglichen, je nachdem, ob sie in einem nationalen Rahmen abgeschlossen wurden oder nicht, schon ihrem Wesen nach eine Beziehung im Sinne der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung zu den im angefochtenen Beschluss genannten mutmaßlichen Zuwiderhandlungen und insbesondere zum eventuellen Vorliegen von Beschränkungen des Handelsverkehrs im EWR und Marktaufteilungspraktiken aufweisen.

56      Dem steht nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, die Fragen 1A, 1B, 3 und 4 seien nicht von Nutzen, da sie mangels einer Aufschlüsselung der Kategorien „Zement“ und „CEM I (lose)“, in denen sehr unterschiedliche Produkte mit großen Preisunterschieden zusammengefasst seien, durch die Kommission keinen Vergleich anhand des in Rechnung gestellten Preises zuließen.

57      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Abschnitt der Voruntersuchung, zu dem der angefochtene Beschluss gehört, es der Kommission ermöglichen soll, alle relevanten Elemente zusammenzutragen, durch die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften bestätigt oder nicht bestätigt wird, und eine erste Position zur Ausrichtung und zum weiteren Gang des Verfahrens einzunehmen. Dagegen soll der kontradiktorische Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der Endentscheidung erstreckt, es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 47).

58      Da die verlangten Auskünfte somit aus den oben in den Rn. 54 und 55 genannten Gründen als für die Prüfung der mutmaßlichen, die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden Zuwiderhandlungen erforderlich anzusehen sind, ist die Rüge der fehlenden Unterscheidung zwischen den Zementarten und CEM I (lose) für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens unerheblich. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Kommission, zu beurteilen, ob sie aufgrund der eingeholten Informationen der Klägerin eine oder mehrere der genannten mutmaßlichen Zuwiderhandlungen zur Last legen kann, da die Klägerin gegebenenfalls die Möglichkeit hat, die Beweiskraft des angestellten Vergleichs im Rahmen ihrer Antwort auf eine etwaige Mitteilung der Beschwerdepunkte oder zur Stützung einer Nichtigkeitsklage gegen den endgültigen Beschluss in Frage zu stellen.

59      Nach alledem ist die erste Rüge zurückzuweisen.

–       Zur Beanstandung der Erforderlichkeit einiger verlangter Auskünfte, weil sie der Kommission bereits vorlägen

60      Die Klägerin trägt vor, mehrere Fragen des angefochtenen Beschlusses erforderten die Erteilung von Auskünften, die bereits im Rahmen der Beantwortung vorangegangener Auskunftsverlangen übermittelt worden seien. Zudem ziele der angefochtene Beschluss in Wirklichkeit darauf ab, bereits eingeholte Auskünfte in einem anderen Format zu erhalten.

61      Nach Ansicht der Kommission ist diese Rüge zurückzuweisen.

62      Im sechsten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses heißt es: „[Der Fragebogen] berücksichtigt, sofern erforderlich, die Antworten auf die [im vierten Erwägungsgrund] dieses Beschlusses erwähnten Schreiben und die Vorlagen, welche die untersuchten Unternehmen im Rahmen dieser Untersuchung übermittelt haben. Ein Teil der Auskünfte wurde bereits mit drei an [die Klägerin] gerichteten Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung [Nr.] 1/2003 angefordert, [sie] werden jedoch erneut erbeten, damit eine vollständige, kohärente und konsolidierte Antwort übermittelt wird. Ferner verlangt der Anhang I zusätzliche Informationen, die ebenso notwendig sind, damit die Kommission in voller Kenntnis des Sachverhalts und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prüfen kann, ob die untersuchten Praktiken mit den EU-Wettbewerbsvorschriften vereinbar sind.“

63      Hieraus ergibt sich, dass die Kommission ihr Auskunftsverlangen im Wesentlichen auf zwei Rechtfertigungsgründe stützt: zum einen auf die Absicht, „eine vollständige, kohärente und konsolidierte Antwort“ zu erhalten, und zum anderen auf die Einholung zusätzlicher Auskünfte zu den zuvor erteilten.

64      Hinsichtlich des ersten von der Kommission vorgebrachten Rechtfertigungsgrundes ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss offenbar tatsächlich zumindest teilweise erlassen wurde, um von der Klägerin u. a. eine konsolidierte Fassung ihrer früheren Antworten zu erhalten. Über die Erwähnung im sechsten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinaus wird dieses von der Kommission verfolgte Ziel auch in anderer Weise deutlich.

65      Erstens ergibt sich dieses Ziel aus einem Vergleich der verschiedenen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 an die Klägerin gerichteten Auskunftsverlangen mit dem angefochtenen Beschluss.

66      Im zweiten Fragebogen, der dem Auskunftsverlangen vom 30. September 2009 als Anlage beigefügt war, richtete die Kommission eine erste Liste von 57 Fragen (im Folgenden: ursprüngliche Fragen) an die Klägerin. Am 9. Februar 2010 übermittelte die Kommission der Klägerin überdies einen Fragebogen mit 39 Fragen, mit dem ihre Antworten auf einige ursprüngliche Fragen klargestellt werden sollten. In diesem Stadium ging es um die Antworten der Klägerin auf 19 ursprüngliche Fragen (Fragen 6, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 26, 28, 32, 40, 41, 43, 48, 49, 54, 55 und 57). Schließlich richtete die Kommission am 27. April 2010 einen Fragebogen mit 77 Fragen an die Klägerin, mit dem ebenfalls ihre Antworten auf einige ursprüngliche Fragen klargestellt werden sollten. Dabei ging es nur um die Antworten der Klägerin auf vier ursprüngliche Fragen (Fragen 8, 16, 17 und 28).

67      Aus diesem Vergleich ergibt sich, dass mit den Auskunftsverlangen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine zunehmende Konkretisierung angestrebt wurde, da sich die Kommission nur auf die problematisch gebliebenen Antworten auf die ursprünglichen Fragen konzentrierte. Der angefochtene Beschluss weicht jedoch von dieser Vorgehensweise ab, indem er die Erteilung von Auskünften verlangt, deren Gegenstand demjenigen zahlreicher ursprünglicher Fragen nahekommt.

68      Zweitens nennt die Kommission nur ein einziges Beispiel für die „zahlreichen Fehler“, die es in den vorangegangenen Antworten der Klägerin geben soll, nämlich die fehlerhafte Einstufung und Behandlung einiger Zementverkäufe in Drittländer als Inlandsverkäufe.

69      Drittens sind, wie die Kommission in Beantwortung der vom Gericht im Wege prozessleitender Maßnahmen an sie gerichteten Frage eingeräumt hat, die ersten zehn Fragen des Fragebogens in Anhang I des angefochtenen Beschlusses mit den Fragen in den Anhängen der Beschlüsse, die an die anderen sieben von dem oben in Rn. 4 genannten Verfahren betroffenen Unternehmen gerichtet wurden, identisch. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Kommission die an jeden der betroffenen Adressaten gerichteten Fragen nicht anhand des Genauigkeitsgrads und der Qualität der früheren Antworten individualisiert hat.

70      Folglich könnte man der Ansicht sein, dass der angefochtene Beschluss zumindest zum Teil bezweckt, eine konsolidierte Fassung der zuvor erteilten Auskünfte zu erhalten. Dieser Eindruck wird durch den überaus detaillierten Charakter der Vorgaben des oben genannten Fragebogens in Bezug auf die Form, in der die Antworten dargestellt werden müssen, verstärkt; er zielte darauf ab, Antworten in einem Format zu erhalten, das den Vergleich der bei den betroffenen Unternehmen eingeholten Daten erleichtert.

71      Das Gericht hat im Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Rn. 425), jedoch betont, dass Auskunftsverlangen, die auf die Erlangung von Informationen aus einem bereits im Besitz der Kommission befindlichen Schriftstück gerichtet sind, nicht als durch die Erfordernisse der Untersuchung gerechtfertigt angesehen werden können.

72      Ferner ist hervorzuheben, dass es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch ein Auskunftsverlangen nicht genügt, dass die verlangten Auskünfte mit dem Gegenstand der Untersuchung in Zusammenhang stehen. Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 51, Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 81).

73      Daraus ist zu schließen, dass ein Beschluss, mit dem dem Adressaten aufgegeben wird, zuvor verlangte Auskünfte erneut zu erteilen, nur weil nach Ansicht der Kommission einige von ihnen unzutreffend sind, als eine Belastung angesehen werden könnte, die außer Verhältnis zu den Erfordernissen der Untersuchung steht und daher weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch mit dem Gebot der Erforderlichkeit im Einklang steht. In einer solchen Situation steht es der Kommission nämlich frei, genau die Informationen zu benennen, die das betreffende Unternehmen ihres Erachtens korrigieren muss.

74      Ebenso lässt sich mit dem Bestreben, die von den Unternehmen erteilten Antworten leichter verarbeiten zu können, nicht rechtfertigen, dass diesen Unternehmen aufgegeben wird, bereits im Besitz der Kommission befindliche Auskünfte in einem neuen Format zu erteilen. Zwar haben Unternehmen eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren sie alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten müssen (Urteile Orkem/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 27, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 72), doch kann diese Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung nicht so weit gehen, Auskünfte aufzubereiten, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden.

75      Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist somit die Begründetheit des zweiten Rechtfertigungsgrundes der Kommission zu prüfen, der aus der Erforderlichkeit, zusätzliche Auskünfte zu erhalten, hergeleitet wird.

76      In Anbetracht der oben in den Rn. 51 und 52 angeführten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem die Erteilung genauerer als der bis dahin erteilten Auskünfte verlangt wird, als durch die Erfordernisse der Untersuchung gerechtfertigt anzusehen ist. Die Suche nach sämtlichen relevanten Informationen, die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln bestätigen oder widerlegen, kann nämlich damit verbunden sein, dass die Kommission von den Unternehmen verlangt, bestimmte ihr zuvor mitgeteilte tatsächliche Auskünfte zu präzisieren oder näher zu erläutern.

77      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Fragen Auskünfte betreffen, die nicht Gegenstand früherer Auskunftsverlangen waren. Dies trifft auf die Fragengruppen 1B, 1C, 1G, 6A, 6B, 7, 8A bis 8C, 9C und 11 zu.

78      Außerdem ist in Bezug auf die Fragen 1A, 1Ei) bis 1Eiii), 1F, 2 bis 5, 9A, 9B und 10, deren Gegenstand demjenigen der ursprünglichen Fragen 8, 31, 39, 10, 18, 17, 28, der ursprünglichen Frage 40 Buchst. a und b sowie der ursprünglichen Frage 7 nahekommt, festzustellen, dass sie in Wirklichkeit auf die Mitteilung zusätzlicher Informationen gegenüber den aufgrund früherer Auskunftsverlangen übermittelten hinauslaufen, da sie wegen der Änderung ihres Anwendungsbereichs oder der Hinzufügung zusätzlicher Variablen einen höheren Genauigkeitsgrad aufweisen.

79      Daraus ist zu schließen, dass der Umstand, dass mit dem Fragebogen in Anhang I des angefochtenen Beschlusses entweder neue oder genauere Auskünfte eingeholt werden sollen, die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte rechtfertigen kann.

80      Daher sind die zweite Rüge und damit der vorliegende Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zu dem die Art der verlangten Auskünfte betreffenden Teil des Klagegrundes

81      Im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 könne nur Auskünfte erfassen, d. h. Tatsachen, tatsächliche Verhältnisse oder Umstände, und keine Meinungen, Werturteile, Vermutungen oder Schlussfolgerungen. Die Klägerin hebt im Einzelnen die Arbeitsbelastung hervor, die mit der Umwandlung der verlangten Daten in das von der Kommission geforderte Format verbunden sei. Auch könne die Beantwortung des Fragebogens unter Verletzung ihres Auskunftsverweigerungsrechts dazu führen, dass sie an ihrer eigenen Überführung mitwirke.

82      Nach Ansicht der Kommission ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen, da der angefochtene Beschluss die Klägerin nur verpflichte, bei ihr vorhandene Informationen in einem vorgegebenen Format zu sammeln und zusammenzustellen, und nicht, sie auszuwerten oder zu analysieren.

83      Der vorliegende Teil des Klagegrundes umfasst im Wesentlichen drei Rügen. Die erste betrifft die Frage, ob die Kommission berechtigt war, von der Klägerin nicht nur die Übermittlung von Daten im „Rohformat“ zu verlangen, sondern auch die Beteiligung an der Aufbereitung dieser Daten, u. a. durch die Vornahme statistischer Berechnungen. Die zweite und die dritte Rüge betreffen die Begrenzung der Ausübung dieser Befugnis zum einen durch die Arbeitsbelastung, die der Klägerin durch die Aufbereitung dieser Daten entstehen kann, und zum anderen durch die Wahrung ihres Auskunftsverweigerungsrechts.

84      Zur ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 lautet: „Die Kommission sollte die Befugnis haben, im gesamten Bereich der [Union] die Auskünfte zu verlangen, die notwendig sind, um gemäß Artikel [101 AEUV] verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel [102 AEUV] untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Unternehmen, die einer Entscheidung der Kommission nachkommen, können nicht gezwungen werden, eine Zuwiderhandlung einzugestehen; sie sind auf jeden Fall aber verpflichtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, den Beweis einer Zuwiderhandlung durch die betreffenden oder andere Unternehmen zu erbringen.“

85      Da unter der Erteilung von „Auskünften“ im Sinne von Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht nur die Vorlage von Schriftstücken zu verstehen ist, sondern auch die Pflicht zur Beantwortung von Fragen zu diesen Schriftstücken, ist die Kommission nicht darauf beschränkt, allein die Vorlage von Daten zu verlangen, die unabhängig vom Tätigwerden des betroffenen Unternehmens vorliegen. Daher darf sie an ein Unternehmen Fragen richten, die voraussetzen, dass die verlangten Daten in eine bestimmte Form gebracht werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Schlussanträge von Generalanwalt Darmon zum Urteil Orkem/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Slg. 1989, 3301, Nr. 55).

86      Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Ausübung dieser Befugnis durch die Beachtung mindestens zweier Grundsätze begrenzt wird, deren Verletzung durch die Kommission im vorliegenden Fall von der Klägerin mit ihrer zweiten und ihrer dritten Rüge geltend gemacht wird. Zum einen dürfen die an ein Unternehmen gerichteten Fragen, wie im 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 ausgeführt wird, es nicht dazu zwingen, eine Zuwiderhandlung einzugestehen. Zum anderen darf nach der oben in Rn. 72 angeführten Rechtsprechung die Beantwortung dieser Fragen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht.

87      Da diese Rügen dem fünften Klagegrund und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes entsprechen, werden sie in deren Rahmen geprüft (siehe unten, Rn. 115 bis 138 und 90 bis 100).

88      Unter diesem Vorbehalt sind der vorliegende Teil und damit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

89      Der vorliegende Klagegrund umfasst im Wesentlichen zwei Teile, mit denen die Klägerin die Unverhältnismäßigkeit der mit der Beantwortung des Fragebogens der Kommission verbundenen Arbeitsbelastung und die Kürze der Antwortfristen rügt.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes, mit dem die Unverhältnismäßigkeit der mit der Beantwortung des Fragebogens der Kommission verbundenen Arbeitsbelastung gerügt wird

90      Die Klägerin ist der Ansicht, der mit der Sammlung, Aufbereitung und Auswertung der verlangten Auskünfte verbundene Arbeitsaufwand sprenge jeden bislang bekannten Rahmen und sei eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung.

91      Nach Ansicht der Kommission ist der vorliegende Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

92      Wie bereits oben in Rn. 72 ausgeführt, darf die einem Unternehmen auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht.

93      Den Schriftsätzen der Klägerin ist zu entnehmen, dass die Unverhältnismäßigkeit der mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Arbeitsbelastung unter zwei Aspekten gerügt wird.

94      Erstens wird die Unverhältnismäßigkeit der Arbeitsbelastung mit der Begründung gerügt, der angefochtene Beschluss verlange die Erteilung von Auskünften, die der Kommission im Rahmen der Antworten der Klägerin auf die Auskunftsverlangen vom 30. September 2009 sowie vom 9. Februar und 27. April 2010 zum Teil schon erteilt worden seien. Aus den bereits oben in den Rn. 72 bis 80 dargestellten Gründen kann diese Rüge nicht durchgreifen, da mit dem Fragebogen in Anhang I des angefochtenen Beschlusses entweder neue Auskünfte oder genauere als die zuvor erteilten Auskünfte eingeholt werden sollen.

95      Zweitens wird die Unverhältnismäßigkeit der Arbeitsbelastung im Hinblick auf die Vielzahl der verlangten Auskünfte und die Vorgabe, sie in einem besonders aufwändigen Format zu liefern, gerügt.

96      Zwar sind die im Fragebogen verlangten Auskünfte zweifelsohne umfangreich, und der Fragebogen ist sehr detailliert. Seine Beantwortung war daher unbestreitbar mit ganz erheblichem Arbeitsaufwand verbunden.

97      Gleichwohl kann in Anbetracht der Erfordernisse der Untersuchung, die insbesondere mit den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt, und den Umständen des vorliegenden Verfahrens zusammenhängen, hieraus nicht geschlossen werden, dass diese Belastung unverhältnismäßigen Charakter hat.

98      Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass der angefochtene Beschluss zu einem Verfahren gehört, in dem es um „Einschränkungen des Handelsverkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), einschließlich der Einschränkung von Einfuhren in den EWR aus Ländern außerhalb des EWR, um Marktaufteilung, um Preisabsprachen und [um] andere verbundene wettbewerbswidrige Praktiken in den Märkten für Zement und verwandte Produkte“ geht. Es ist festzustellen, dass der weite Anwendungsbereich und die Schwere der von der Kommission untersuchten mutmaßlichen Zuwiderhandlungen die Erteilung einer hohen Zahl von Auskünften rechtfertigen können.

99      Zweitens ist auch zu beachten, dass der angefochtene Beschluss im Rahmen einer Untersuchung wettbewerbswidriger Praktiken erlassen wurde, die neben der Klägerin sieben weitere in der Zementbranche tätige Unternehmen betrifft. In Anbetracht des Umfangs der abzugleichenden Auskünfte erscheint es somit nicht unangemessen, dass die Kommission verlangt, die Antworten in einem Format zu erteilen, das ihren Vergleich ermöglicht.

100    Daher ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des Klagegrundes, mit dem die Kürze der Antwortfrist gerügt wird

101    Nach Ansicht der Klägerin war es der Sache nach nicht möglich, innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen zu antworten. Eine solch enge Fristsetzung stelle daher einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, und der Verstoß bleibe trotz der späteren Entscheidung, die Antwortfrist für die ersten zehn Fragengruppen zu verlängern, bestehen. Die Kommission könne sich auch nicht auf besondere Eilbedürftigkeit berufen.

102    Die Kommission weist darauf hin, dass die Antwortfrist für die ersten zehn Fragengruppen um fünf Wochen verlängert worden sei, und macht geltend, die Klägerin erbringe keinen Nachweis dafür, dass die Einhaltung der gesetzten Frist mit einer unverhältnismäßigen Arbeitsbelastung verbunden gewesen sei.

103    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin die Kommission im Verwaltungsverfahren zwar um eine Verlängerung der zwölfwöchigen Frist für die Beantwortung der ersten zehn Fragengruppen ersucht hat, doch hat sie keinen solchen Antrag für die elfte Fragengruppe gestellt. Dies genügt für die Feststellung, dass diese Frist für sie ausreichend war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617, Rn. 54).

104    Bei der Beurteilung der Frage, ob die mit der Pflicht, die ersten zehn Fragengruppen binnen zwölf Wochen zu beantworten, verbundene Belastung unverhältnismäßig sein könnte, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Adressatin eines Auskunftsbeschlusses nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht nur Gefahr lief, dass ihr eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b oder Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1/2003 auferlegt wird, falls sie die Auskünfte unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt, sondern auch, dass ihr eine Geldbuße nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung auferlegt wird, falls die Kommission eine erteilte Auskunft als unrichtig oder „irreführend“ einstuft.

105    Folglich kommt der Prüfung, ob die durch einen Auskunftsbeschluss auferlegte Frist angemessen ist, besondere Bedeutung zu. Diese Frist muss es dem Adressaten nämlich nicht nur ermöglichen, tatsächlich zu antworten, sondern auch, sich zu vergewissern, dass die erteilten Auskünfte vollständig, richtig und nicht irreführend sind.

106    Wie bereits oben in Rn. 96 ausgeführt, führten die Vielzahl der verlangten Auskünfte und das besonders anspruchsvolle Format, in dem die Antworten zu übermitteln waren, zwar unbestreitbar zu ganz erheblichem Arbeitsaufwand.

107    Doch konnte die Klägerin in Anbetracht der ihr aufgrund ihrer Wirtschaftskraft zur Verfügung stehenden Mittel bei vernünftiger Betrachtung als fähig angesehen werden, innerhalb der ihr gesetzten Frist, die von der Kommission im Übrigen letztlich auf 17 Wochen ausgedehnt wurde, eine den oben in Rn. 105 genannten Anforderungen genügende Antwort zu geben.

108    Demnach sind der vorliegende Teil und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz

109    Die Klägerin ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss genüge nicht den sich aus der Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit, die umso höher seien, weil eine mangelhafte Durchführung des angefochtenen Beschlusses bußgeldbewehrt sei. Die Klägerin führt einige Beispiele für Verstöße gegen diese Verpflichtung an. Sie habe der Kommission mehr als hundert Fragen zur Klarstellung gestellt und keine Antwort erhalten.

110    Nach Ansicht der Kommission ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

111    Zwar verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass jede Handlung der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und bestimmt ist, damit der Betroffene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und infolgedessen seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Langnese-Iglo/Kommission, C‑279/95 P, Slg. 1998, I‑5609, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Der Umstand, dass einige Fragen relativ vage formuliert sind, führt jedoch nicht zu einem solchen Grad der Mehrdeutigkeit, dass das Gericht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit schließen müsste, die den angefochtenen Beschluss rechtswidrig werden ließe.

113    Gleichwohl ist es der Kommission nicht gestattet, eine Unzulänglichkeit der Antworten der Klägerin zu rügen, die in der Ungenauigkeit ihrer eigenen Fragen begründet sein könnte. Hierbei handelt es sich um einen Aspekt, der im Rahmen eines etwaigen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1/2003 verhängt wird, zu berücksichtigen wäre.

114    Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

115    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (im Folgenden: EMRK) und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, indem er sie über die Übermittlung von Tatsachen hinaus zur Auswertung dieser Tatsachen verpflichte, was im Widerspruch zu ihrem Auskunftsverweigerungsrecht stehe.

116    Die Kommission hält den vorliegenden Klagegrund für nicht stichhaltig.

117    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission einem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteil Orkem/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 34 und 35, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Rn. 325).

118    In ständiger Rechtsprechung wird auch darauf hingewiesen, dass einem Unternehmen, an das sich ein Auskunftsbeschluss im Sinne von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 richtet, kein absolutes Auskunftsverweigerungsrecht zuerkannt werden kann. Die Anerkennung eines solchen Rechts ginge nämlich über das hinaus, was zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Unternehmen erforderlich ist, und würde zu einer ungerechtfertigten Behinderung der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe führen, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt zu wachen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 326).

119    Zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 darf die Kommission daher die Unternehmen verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die damit zusammenhängenden Schriftstücke, die sich in ihrem Besitz befinden, zu übermitteln, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erbringen. Diese Auskunftsbefugnisse der Kommission verstoßen weder gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK noch gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Sie verstoßen auch nicht gegen die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 327).

120    Die Pflicht zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen der Kommission und zur Vorlage von ihr angeforderter vorhandener Schriftstücke kann die tragenden Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte in Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und des Anspruchs auf einen fairen Prozess in Art. 47 der Charta der Grundrechte nicht verletzen, die auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts einen Schutz bieten, der dem durch Art. 6 EMRK gewährten gleichwertig ist. Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Unionsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 328).

121    Somit kann sich ein Unternehmen einem Verlangen nach Vorlage von Schriftstücken nicht mit der Begründung entziehen, dass es sich selbst belasten müsste, wenn es ihm nachkommen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C‑301/04 P, Slg. 2006, I‑5915, Rn. 48). In Bezug auf die Antworten auf die Fragen, die die Kommission an die Unternehmen richten kann, ist danach zu unterscheiden, ob sie als rein tatsächlich eingestuft werden können oder nicht. Nur wenn eine Frage nicht als rein tatsächlich eingestuft werden kann, ist zu prüfen, ob sie eine Antwort impliziert, durch die das betroffene Unternehmen das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat.

122    Es ist festzustellen, dass die Klägerin nur zwei konkrete Beispiele für Fragen anführt, deren Beantwortung ihr Auskunftsverweigerungsrecht verletze, nämlich die Fragen 1D und 2.

123    In Frage 2 wird die Klägerin aufgefordert, „für alle Quartale vom 1. Quartal 2001 … bis zum 4. Quartal 2010 und für jedes Schwerpunkt-Land … die intern erstellten oder öffentlich verfügbaren Quartalsindizes oder ‑statistiken für den Zementmarkt [anzugeben], welche Ihr Unternehmen für die Berichterstattung an die Unternehmensleitung zur Vorausschätzung der Verkäufe und Kosten systematisch verwendet“. Ferner stellt die Kommission eine indikative Aufstellung von Indizes und Statistiken sowie eine genaue Beschreibung der Art und Weise bereit, in der die Auskünfte zu erteilen sind.

124    Da die Kommission mit dieser Frage die Klägerin nur darum ersucht, Daten tatsächlicher Art zusammenzustellen, ohne dass sie zu diesen Daten Stellung nehmen müsste, ist die Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zurückzuweisen.

125    Frage 1D lautet:

„Bitte geben Sie unter Berücksichtigung der in anderen Antworten auf Fragen dieses Fragebogens enthaltenen Informationen die Methode an, die Ihr Unternehmen für angemessen hält, um die Bruttomargen pro Quartal zu berechnen für:

a)      individuelle Transaktionen;

b)      aufgeteilte Transaktionen, wobei die in den Fragen [zu den] Inlands- und Exportverkäufen verwendete Aufteilung zugrunde zu legen ist;

c)      die einzelnen Beschaffungsstandorte.“

126    Mit dieser Frage gibt die Kommission der Klägerin auf, zur Methode für die Berechnung der Bruttomargen pro Quartal Stellung zu nehmen. Folglich kann sie nicht als rein tatsächlich eingestuft werden, da von der Klägerin verlangt wird, eine Bewertung vorzunehmen. Darin unterscheidet sie sich von der ihr vorangehenden Frage 1C, die eine ausschließlich tatsächliche Dimension hat, da mit ihr um eine Aufstellung „sämtlicher Margen …, die Ihr Unternehmen in Verbindung mit seiner Geschäftstätigkeit für jedes Schwerpunkt-Land berechnet“, gebeten wird.

127    Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin durch die Antwort auf Frage 1D das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen könnte, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat.

128    Vorab stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Unrecht geltend macht, die Beantwortung dieser Frage habe der Klägerin freigestanden, da Anhang II Buchst. a Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses im Rahmen der Anweisungen zur Beantwortung des Fragebogens im Anhang I die Möglichkeit vorsehe, mit der Angabe „UNK“ als Kürzel für den englischen Begriff „unknown“ (unbekannt) zu antworten.

129    Dass es einem Unternehmen freisteht, auf eine gestellte Frage zu antworten, kann zwar der Annahme entgegenstehen, dass die Kommission ihm die Verpflichtung auferlegt hat, Antworten zu geben, durch die es das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Rn. 455 und 456).

130    Diese Rechtsprechung betraf allerdings eine Frage in einem einfachen Auskunftsverlangen, also einer Maßnahme ohne Zwangscharakter, bei der es dem betroffenen Unternehmen eindeutig freisteht, nicht zu antworten.

131    An einer solchen Eindeutigkeit fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Zum einen ist Frage 1D zwingend formuliert und gibt zu verstehen, dass die Klägerin zu ihrer Beantwortung verpflichtet ist. Zum anderen lässt sich Anhang II Buchst. a Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses nicht klar entnehmen, dass es der Klägerin freistand, Frage 1D nicht zu beantworten. Dort heißt es nämlich: „Grundsätzlich ist es notwendig, sämtliche in den Unterlagen Ihres Unternehmens vorhandenen Informationen vorzulegen … Nur dann, wenn die geforderten Informationen in Ihrem Unternehmen in keiner Weise gespeichert oder erfasst sind, können Sie dies in den betreffenden Excel-Arbeitsblättern deutlich und einheitlich mit dem Code UNK (unknown = unbekannt) kennzeichnen.“ Die Situation eines Unternehmens, das eine ihm gestellte Frage nicht beantworten möchte, wird daher nicht erfasst.

132    Um zu klären, ob Frage 1D die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, ist zwar festzustellen, dass in einem Zusammenhang, in dem von der Klägerin auch die Vorlage tatsächlicher Angaben über ihre Gewinnmargen verlangt wird, die Einschätzung, die sie bei Frage 1D vorzunehmen hat, darauf hinausläuft, die Höhe ihrer Gewinnmargen zu kommentieren, obwohl diese ein Indiz für das Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Praktiken sein kann.

133    Allerdings ist auch die der Klägerin gebotene Möglichkeit zu berücksichtigen, in einem späteren Stadium des Verwaltungsverfahrens oder im Rahmen einer Klage gegen den endgültigen Beschluss der Kommission eine andere als die von der Kommission möglicherweise vertretene Auslegung ihrer Antwort auf Frage 1D geltend zu machen.

134    Insoweit ist zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.

135    Zum einen wird der Unionsrichter, wenn die Kommission, gestützt auf die Annahme, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt, den fraglichen Beschluss für nichtig erklären, sofern das Vorbringen der betroffenen Unternehmen den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglicht als die, aus der die Kommission geschlossen hat, dass eine Zuwiderhandlung vorliege. In einem solchen Fall kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Führen Fragen, ohne als rein tatsächlich eingestuft werden zu können, zu einer Antwort, deren Auslegung durch die Kommission vom betroffenen Unternehmen auf diese Weise angefochten werden kann, begründen sie kein Auskunftsverweigerungsrecht zu dessen Gunsten.

136    Zum anderen obliegt es, wenn die Kommission die Teilnahme eines Unternehmens an offensichtlich wettbewerbswidrigen Treffen von Unternehmen nachweisen konnte, dem betroffenen Unternehmen, eine andere Erklärung für den Inhalt dieser Treffen zu geben. Ebenso kann in einem Fall, in dem sich die Kommission auf Beweise stützt, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der ihren Beweiswert erschüttern könnte, nicht dazu führen, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass ihr Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen – es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich – rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und dass er zum anderen den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 135 angeführt, Rn. 75 und 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei Fragen, die bezwecken oder bewirken, dass ein Unternehmen gegenüber der Kommission solche Angaben machen muss, hat es zwangsläufig ein Auskunftsverweigerungsrecht. Andernfalls müsste es nämlich das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingestehen, für die die Kommission nach der oben in Rn. 118 angeführten Rechtsprechung den Nachweis zu erbringen hat.

137    Es ist festzustellen, dass Frage 1D keine Antwort erfordert, die im Sinne der oben in Rn. 136 angeführten Rechtsprechung als zum Nachweis des Vorliegens einer oder mehrerer der von der Kommission untersuchten mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ausreichend angesehen werden könnte. Somit stünde es der Klägerin, falls sich die Kommission ihr gegenüber auf die in ihrer Antwort auf Frage 1D gegebene Einschätzung berufen sollte, frei, gegebenenfalls eine andere als die von der Kommission vertretene Auslegung ihrer Antwort geltend zu machen.

138    Daraus folgt, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt hat, als sie von ihr verlangte, Frage 1D zu beantworten.

139    Somit ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

140    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die HeidelbergCement AG trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. März 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt und Verfahren

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zu der im ersten und im dritten Klagegrund enthaltenen Beanstandung der Begründung des angefochtenen Beschlusses

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003

Zu dem die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte betreffenden Teil des Klagegrundes

– Zur Beanstandung der Erforderlichkeit einiger verlangter Auskünfte in Anbetracht der Vermutungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt

– Zur Beanstandung der Erforderlichkeit einiger verlangter Auskünfte, weil sie der Kommission bereits vorlägen

Zu dem die Art der verlangten Auskünfte betreffenden Teil des Klagegrundes

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zum ersten Teil des Klagegrundes, mit dem die Unverhältnismäßigkeit der mit der Beantwortung des Fragebogens der Kommission verbundenen Arbeitsbelastung gerügt wird

Zum zweiten Teil des Klagegrundes, mit dem die Kürze der Antwortfrist gerügt wird

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.