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Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 - Ghost Brand/HABM - Procter & Gamble International Operations (GHOST)

(Rechtssache T-298/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ghost Brand Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: N. Caddick, QC)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Procter & Gamble International Operations SA (Genf, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

anzuordnen, dass die Übertragung der Inhaberschaft hinsichtlich der eingetragenen Gemeinschaftsmarke "GHOST" (Nr. 000282350) auf Procter & Gamble International SA nur für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" eingetragen und veröffentlicht wird und dass diese Inhaberschaft hinsichtlich aller Waren der Klasse 25 sowie hinsichtlich "Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Haarwässer" der Klasse 3 bei der Ghost Brand Limited verbleibt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Übertragung der Inhaberschaft beantragt wurde: Wortmarke "GHOST" für Waren der Klasse 3 ("Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer") - Gemeinschaftsmarke Nr. 282350.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller hinsichtlich der Übertragung der Inhaberschaft der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Marken- und Musterabteilung: Zurückweisung des Antrags auf eine teilweise Übertragung der Inhaberschaft.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Entscheidung, dass die Marken- und Musterabteilung die Übertragung der Inhaberschaft einzutragen und zu veröffentlichen hat.

Klagegründe: Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend, mit denen sie im Wesentlichen rügt, dass (i) die Zweite Beschwerdekammer sie von dem Beschwerdeverfahren oder der Beschwerdeentscheidung zu Unrecht nicht in Kenntnis gesetzt habe, (ii) die Zweite Beschwerdekammer nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt habe und die Beschwerde der anderen Beteiligten auf eine Täuschung gestützt gewesen sei und (iii) die andere Beteiligte mit ihrer Anfechtung der Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt bösgläubig gehandelt habe.

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