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Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 - Buzzi Unicem/Kommission

(Rechtssache T-297/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Buzzi Unicem SpA (Casale Monferrato, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochten Beschluss wegen fehlender oder unzureichenden Begründung und den sich daraus ergebenden Verletzungen des Verteidigungsrechts der Klägerin und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung insgesamt für nichtig zu erklären,

den angefochtenen Beschluss wegen Überschreitung von Befugnissen und Ermessensmissbrauch sowie der sich daraus ergebenden Beweislastumkehr insgesamt für nichtig zu erklären,

den angefochtenen Beschluss wegen eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex (Best Practices) der Kommission durch Überschreitung der der Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zustehenden Befugnisse, Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung und mangels eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlende oder unzureichende Begründung, Verletzungen der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze die der Kommission obliegende Begründungspflicht und ihre Verteidigungsrechte, da er keine oder nur unzureichende Angaben zu Gegenstand und Umfang des Auskunftsersuchens enthalte.

Zweiter Klagegrund: Überschreitung von Befugnissen und Ermessensmissbrauch sowie Beweislastumkehr

Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission ihre Befugnisse überschritten und ihr Ermessen missbraucht, da es ihr das Auskunftsverlangen zwar ermöglichen solle, Hinweise, über die sie bereits verfüge, zu überprüfen; sie solle dadurch aber nicht in die Lage versetzt werden, ohne Hinweise eine komplette Datenbank über den Markt zu erstellen. Damit werde auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, was ganz klar zu einer Beweislastumkehr führe.

Dritter Klagegrund: Überschreitung von Befugnissen im Hinblick auf Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003

Die Klägerin trägt vor, die Typologie der Auskunftsverlangen der Kommission überschreite die Befugnisse aus Art. 18, wonach die Kommission vom Unternehmen nur Auskünfte, die zur Aufklärung von Sachverhalten, von denen das Unternehmen Kenntnis haben könnte, erforderlich seien, und die Vorlage entsprechender sich im Besitz des Unternehmens befindender Unterlagen verlangen dürfe.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Überschreitung der Befugnisse in Bezug auf Art. 18

Die Klägerin rügt, dass der angefochtene Beschluss die Grenzen dessen überschreite, was nach Art. 18 erforderlich sei, und dadurch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, weil mit ihm Auskünfte verlangt würden, die nicht erforderlich seien, weil die Kommission aus den geeigneten Maßnahmen nicht die ausgewählt habe, die das Unternehmen weniger beeinträchtige, und weil die Auskunftsverlangen die Klägerin zu sehr belasteten.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhaltenskodex der Kommission und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission gegen ihren Verhaltenskodex verstoßen habe, da sie zunächst von ihr eine Stellungnahme zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses verlangt, dann aber keine der Anmerkungen berücksichtigt habe. Außerdem weiche der angefochtene Beschluss erheblich vom Entwurf ab. Darüber hinaus stellten die fortlaufenden Änderungen der Fragen einen klaren Beweis für die mangelnde Sorgfalt dar, die die Kommission bei ihrer Maßnahme erkennen lasse; dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

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