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Klage, eingereicht am 15. April 2011 - Otero González/HABM - Apli-Agipa (AGIPA)

(Rechtssache T-219/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: José Luis Otero González (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apli-Agipa SAS (Dormans, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 14. Januar 2011 in der Sache R 556/2010-2 in Bezug auf die teilweise Zulassung folgender Waren aufzuheben: "Fotografien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke";

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 676 721 "AGIPA" in Bezug auf sämtliche zugelassenen Waren der Klasse 16 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Apli-Agipa SAS.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "AGIPA" (Anmeldung Nr. 5 676 721) für Waren der Klasse 16.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke "AGIPA" (Nr. 2 216 879) und spanische Bildmarke mit den Wortelementen "a agipa" (Nr. 1 269 511), beide für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung und Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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