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Urteil des Gerichts vom 29. März 2012 - Omya/HABM - Alpha Calcit (CALCIMATT)

(Rechtssache T-547/10)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CALCIMATT - Ältere Gemeinschaftswortmarke CALCILAN - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ablehnung der Eintragung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Omya AG (Oftringen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Kuschmirek und V. Dalichau)

Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Botis, dann R. Manea und schließlich G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alpha Calcit Füllstoffgesellschaft mbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Hauck)

Gegenstand

Klage der Anmelderin der Wortmarke "CALCIMATT" für Waren in den Klassen 1 und 2 auf Aufhebung der Entscheidung R 1370/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 16. September 2010, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben wurde, die den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken "Calcilit" und "CALCILAN", der internationalen Registrierungen "CALCIPLAST", "CALCILIT" und "CALCICELL" sowie der nationalen Wortmarken "CALCICELL" und "CALCIPLAST" für Waren in den Klassen 1 und 19 zurückgewiesen hatte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Omya AG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 30 vom 29.1.2011.