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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Regione Siciliana gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Oktober 2003

(Rechtssache T-363/03)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Regione Siciliana hat am 22. Oktober 2003 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist avvocato dello Stato Antonio Cingolo.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung C (2003) 2890 endg. der Europäischen Kommission vom 13. August 2003 sowie die von der Kommission zur Wiedereinziehung des Betrages von 7 704 723,00 Euro erteilte Lastschrift Nr. 3240504102 vom 26. September 2003 für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Regione Siciliana ficht vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung C (2003) 2890 endg. der Kommission vom 13. August 2003 über die Streichung der Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an, die für eine "Grande Progetto Porto Empedocle" genannte Infrastrukturmaßnahme im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft in den Regionen des Zieles 1, Italien, Region Sizilien, für den Zeitraum 89/93 gewährt worden war. Sie ficht zugleich die von der Kommission zur Wiedereinziehung des Betrages von 7 704 723,00 Euro erteilte Lastschrift vom 26. September 2003 an.

Die genannte Infrastruktur wurde von der Europäischen Union durch den EFRE aufgrund der Entscheidung C (90) 2363 025 der Kommission vom 14. Dezember 1990 mitfinanziert.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Regione Siciliana geltend:

A) Verstoß gegen die Artikel 54 Absatz 1 und 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/19991 vom 21. Juni 1999 und fehlerhafte Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/19882 vom 19. Dezember 1988, soweit die Entscheidung über die Streichung der Beteiligung unter Hinweis auf eine mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehobene Bestimmung aufrecht erhalten worden sei.

B) Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sowie Überschreitung von Befugnissen wegen fehlerhafter und widersprüchlicher Begründung, soweit diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach die Möglichkeit einer vollständigen Streichung der Beteiligung nicht ausdrücklich vorsehe.

C) Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und Ermessensüberschreitung wegen fehlerhafter Begründung und fehlenden Vorbringens hinsichtlich des Sachverhalts und entscheidender Gesichtspunkte, soweit die angefochtene Entscheidung nicht die Gründe wiedergebe, aus denen sich die Kommission dafür entschieden habe, die fragliche Beteiligung ganz zu streichen und nicht nur zu kürzen, obwohl nach den vom Begünstigten gemachten Angaben und vorgetragenen Gesichtspunkten davon auszugehen sei, dass die bereits verwirklichten Bauwerke weiterhin von Nutzen sein würden und der Abschluss des Großprojekts Porto Empedocle unmittelbar bevorstehe.

D) Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 und Überschreitung von Befugnissen wegen unzureichender Begründung und Ermittlung, soweit die Kommission nicht die Gründe angeführt habe, aus denen sie die Stellungnahme der Regione Siciliana nicht für ausreichend angesehen habe.

E) Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88, da die von der Kommission erteilte Lastschrift nicht, wie es diese Bestimmung gerade verlange, die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge betreffe.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 1260/1990 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

2 - (Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).