Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 10. Februar 2010 von Brigitte Zangerl-Posselt gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-83/07, Zangerl-Posselt/Kommission

(Rechtssache T-62/10 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Brigitte Zangerl-Posselt (Merzig, Deutschland) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Paulmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Gericht möge

das angefochtene Urteil aufheben;

selbst über den Rechtsstreit entscheiden und, wie von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug beantragt, die mittlerweile mit Beschwerdeentscheidung vom 13. Dezember 2007 bestätigte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06 vom 25 Juli 2007, die Rechtsmittelführerin nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, aufheben;

der Kommission die gesamten in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-83/07, Zangerl-Posselt/Kommission, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06 rechtsfehlerhaft vorgegangen sei. In diesem Zusammenhang wird unter anderem gerügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelführerin über ein Diplom im Sinne der Bekanntmachung des in Frage stehenden Auswahlverfahrens verfügt, maßgeblich auf die französische Fassung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziffer ii des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgestellt habe.

Ferner seien die Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit denen es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu entkräften versucht, mit mehreren Rechtsfehlern behaftet. Diesbezüglich wird unter anderem vorgetragen, dass sowohl Feststellungen getroffen worden seien, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, als auch vorgelegte Beweise verfälscht worden seien.

Die Rechtsmittelführerin macht ebenfalls geltend, dass die von ihr gerügte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters zwar bejaht, aber mit unzureichender und falscher Begründung als gerechtfertigt angesehen worden sei.

____________