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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2023 von der Renco Valore SpA, der Seopult LTD und der Grapevine Investimentos e Serviços, Lda (Zona Franca da Madeira) gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2023 in den Rechtssachen T-588/22 und T-660/22, Renco Valore und Seopult/Kommission (Zona Franca da Madeira)

(Rechtssache C-806/23 P)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Renco Valore SpA, Seopult LTD, Grapevine Investimentos e Serviços, Lda (Zona Franca da Madeira) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Gaspar Schwalbach und Rechtsanwältin C. Pinto Xavier)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2023 in den verbundenen Rechtssachen T-588/22 und T-660/22 gemäß den Art. 263 und 264 AEUV aufzuheben und folglich

(i) die Art. 1, 4 und 5 des Beschlusses EU 2022/14141 der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (ZFM) – Regelung III für nichtig zu erklären sowie

(ii) der Europäischen Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

ZUM RECHTSANWENDUNGSFEHLER BEI DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS „TATSÄCHLICH UND MATERIELL AUF MADEIRA AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN“

Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Begriffs „Gewinne aus tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten“ zutreffe. Die Gewinne von in der Freizone Madeira registrierten Unternehmen, die Gegenstand der Steuervergünstigung sein könnten, seien nicht auf Gewinne aus Tätigkeiten beschränkt, die mit Mehrkosten im Zusammenhang mit der äußersten Randlage einhergingen, d. h. Tätigkeiten, die ausschließlich im geografischen Gebiet der Autonomen Region Madeira ausgeübt würden. Im Hinblick auf die Ziele und den Kontext der Regelung III der Freizone Madeira könnten nach zutreffender Auslegung dieses Begriffs Tätigkeiten, die sich auf in der Freizone Madeira registrierte Unternehmen bezögen, die dort ihren Entscheidungsmittelpunkt hätten, unabhängig davon, ob die Unternehmen eine internationale Tätigkeit ausübten, als tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübte Tätigkeiten angesehen werden.

ZUM RECHTSANWENDUNGSFEHLER BEI DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS „ERHALTUNG VON ARBEITSPLÄTZEN“

Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Begriffs „Erhaltung von Arbeitsplätzen“ zutreffe. Da es den Begriff „Arbeitsplatz“ in der Europäischen Union nicht gebe und er für die Anwendung der Regelung III weder in den Beschlüssen von 2007 und 2013 noch in den Leitlinien von 2007 bestimmt sei, sei der Begriff des Arbeitsplatzes aus dem nationalen Arbeitsrecht einschlägig. Die Methode „VZÄ“ (Vollzeitäquivalent) und „JAE“ (Jahresarbeitseinheiten) zur Bestimmung von Arbeitsplätzen gelte nicht für die Regelung III der Freizone Madeira.

ZUM VERSTOẞ GEGEN DIE ALLGEMEINEN UNIONSRECHTLICHEN GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES

Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Beschluss der Kommission nicht gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße. Im vorliegenden Fall dürfe die Kommission infolge der Anwendung dieser Grundsätze nicht von den nationalen portugiesischen Behörden verlangen, die fraglichen Beihilfen von den Begünstigten, insbesondere von den Rechtsmittelführerinnen, zurückzufordern.

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1 ABl. 2022, L 217, S. 49.