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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Firma Common Market Fertilizers (CMF) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. April 2003

(Rechtssache T-134/03)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Firma Common Market Fertilizers (CMF) mit Sitz in Brüssel hat am 18. April 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Alastair Sutton und Rechtsanwältin Nathalie Flandin.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung REM 02/02 der Kommission für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist Großhändlerin mit Chemikalien und insbesondere stickstoffhaltigen Lösungen. Sie stellte bei den französischen Zollbehörden einen Antrag gemäß Artikel 239 der Verordnung (EG) Nr. 2913/921 auf Erstattung von Zöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3319/942. Dieser Antrag wurde von den französischen Behörden an die Beklagte weitergeleitet, die mit ihrer angefochtenen Entscheidung die Erstattung abgelehnt hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Rügen sowohl von Verletzungen wesentlicher Formvorschriften als auch in der Sache. In Bezug auf wesentliche Formvorschriften rügt die Klägerin erstens einen Verstoß gegen Artikel 7 EG-Vertrag und Artikel 5, des Beschlusses 1999/4683. Sie macht geltend, die Anwendung des Grundsatzes der Gewichtung der Stimmen gemäß Artikel 205 EG bei der Schlussabstimmung im Ausschuss für den Zollkodex, Abteilung Erstattung, habe bewirkt, dass dabei keine qualifizierte Mehrheit erzielt worden sei, und daher liege keine Stellungnahme des Ausschusses vor, was es der Beklagten verwehre, selbst eine Entscheidung zu erlassen, wie sie es getan habe. Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen Artikel 906 der Verordnung Nr. 2454/934, indem die Beklagte den Mitgliedstaaten keine Kopie des von der französischen Zollverwaltung übermittelten Vorgangs binnen 15 Tagen nach dessen Eingang übermittelt habe, und einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex, indem ihre Stellungnahme den Ständigen Vertretern und den Mitgliedern des Ausschusses nicht 14 Tage vor dem Datum der Tagung übermittelt worden sei. Ferner rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 15 und macht zur Begründung geltend, dass einige Vertreter der Mitgliedstaaten keine Kopie des Vorgangs in ihrer eigenen Nationalsprache erhalten hätten, und einen Verstoß gegen die Verfahrensrechte, da die Beklagte der Klägerin den Anspruch auf eine Anhörung versagt habe und ihr nicht gemäß der Verordnung Nr. 1049/20016 Einsicht in die angeforderten Unterlagen gewährt habe. Schließlich rügt die Klägerin eine mangelnde Begründung der angefochtenen Entscheidung.

Zur Sache macht die Klägerin geltend, der Beklagten sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie die Ansicht vertreten habe, dass die Voraussetzungen des Artikels 239 der Verordnung Nr. 2913/92 nicht erfüllt seien. Sie befinde sich in einer besonderen Lage wegen des Fehlers ihres Zollspediteurs, der ohne ihr Wissen ein fiktives Depot eingerichtet habe, und des Nichtvorliegens einer Umgehung der Verordnung Nr. 3319/94. Ihr könne keine Manipulation zur Last gelegt werden, und sie habe keine offensichtliche Fahrlässigkeit an den Tag gelegt.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 350 S. 20).

3 - 1999/468/EG: Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

4 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

5 - Verordnung (EWG) Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6. Oktober 1958, S. 385).

6 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).