Language of document : ECLI:EU:T:2010:473





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. November 2010 – Victoria Sánchez/Parlament und Kommission

(Rechtssache T‑61/10)

„Untätigkeitsklage – Nichtergreifen von Maßnahmen – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – Antrag auf Schutzmaßnahmen – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1, und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 27-31)

2.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können (Art. 265 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 32-38)

3.                     Untätigkeitsklage – Befugnis des Unionsrichters – Anordnung an ein Organ – Nicht gegeben (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 41)

Gegenstand

Klage auf Feststellung, dass das Europäische Parlament und die Europäische Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen haben, auf das Schreiben des Klägers vom 6. Oktober 2009 zu antworten, sowie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Erlass von Schutzmaßnahmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Fernando Marcelino Victoria Sánchez trägt die Kosten.

3.

Der Antrag von Herrn Ignacio Ruipérez Aguirre und der Vereinigung ATC Petition auf Zulassung als Streithelfer ist erledigt.