Language of document : ECLI:EU:T:2012:516

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

3. Oktober 2012(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Antrag auf Zugang zu bestimmten mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien anlässlich eines Prozesses ausgetauschten Dokumenten – Verweigerung des Zugangs – Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der internationalen Beziehungen – Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung“

In der Rechtssache T‑63/10

Ivan Jurašinović, wohnhaft in Angers (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amara-Lebret,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch C. Fekete und K. Zieleśkiewicz, dann durch C. Fekete und J. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen in erster Linie Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 7. Dezember 2009, mit dem dem Kläger der Zugang zu den Entscheidungen über die Übermittlung der im Rahmen des Prozesses gegen Ante Gotovina angeforderten Dokumente an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien sowie zum gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und diesem Strafgerichtshof stattfand (einschließlich eventueller Anlagen), und insbesondere zu den ursprünglichen Ersuchen dieses Strafgerichtshofs und der Anwälte von A. Gotovina auf Übermittlung von Dokumenten verweigert wurde

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse, M. Prek, J. Schwarcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzlerin: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beantragte der Kläger, Ivan Jurašinović, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien im Gebiet von Knin stationierten Beobachter der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Berichte von August 1995) und zu Dokumenten unter der Bezeichnung „ECMM RC Knin Log reports“.

2        Der Rat kam dem Zweitantrag des Klägers vom 27. Juni 2009 mit Entscheidung vom 21. September 2009 nach und gewährte teilweisen Zugang zu acht Berichten von August 1995. In dieser Entscheidung führte der Rat u. a. aus, dass er den Parteien im Prozess gegen A. Gotovina vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (im Folgenden: ICTY) aufgrund des Grundsatzes der internationalen Zusammenarbeit mit einem vom Sicherheitsrat der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) eingerichteten internationalen Gericht Zugang zu den Berichten von August 1995 gewährt habe.

3        Mit einer am 19. November 2009 erhobenen Klage (Rechtssache T‑465/09) beantragte der Kläger insbesondere die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 21. September 2009.

4        Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 beantragte der Kläger beim Generalsekretär des Rates Zugang zu den Entscheidungen über die Übermittlung der Dokumente an den ICTY, die dieser anlässlich des Prozesses gegen A. Gotovina angefordert hatte, und zum gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Union und dem ICTY stattfand (einschließlich eventueller Anlagen), insbesondere zu den ursprünglichen Ersuchen des ICTY und der Anwälte der Verteidigung.

5        Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2009 lehnte der Generalsekretär des Rates den Antrag auf Zugang vom 1. Oktober 2009 ab. Der Generalsekretär führte aus, dass er kein Dokument ausfindig gemacht habe, das einer Entscheidung über die Übermittlung von Dokumenten an den ICTY entspreche, und dass der Schriftwechsel zwischen ihm und der Anklagebehörde des ICTY über den Zugang zu den Archiven der Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: ECMM) zu Zwecken der Ermittlung, der Vorbereitung und der Durchführung des Prozesses gegen A. Gotovina zu einem Gerichtsverfahren gehöre und nach Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY nicht verbreitet werden dürfe. Er kam zum Schluss zur Auffassung, dass es Sache des ICTY und nicht des Rates sei, über die öffentliche Zugänglichkeit der dem ICTY vorliegenden Dokumente zu entscheiden.

6        Der Kläger stellte mit Schreiben vom 3. November 2009 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten (im Folgenden: Zweitantrag).

7        Der Rat lehnte den Zweitantrag mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 ab (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

8        Im angefochtenen Beschluss wies der Rat zunächst darauf hin, dass Dokumente aus den Archiven der ECMM dem Ankläger des ICTY aufgrund der loyalen Zusammenarbeit mit einem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten internationalen Gericht zur Verfügung gestellt und der Anklagebehörde nach Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY vertraulich übermittelt worden seien. Weiter teilte der Rat dem Kläger mit, er habe die Übermittlung von bereinigten Fassungen mehrerer Dokumente aus diesen Archiven an die Verteidigung von A. Gotovina bewilligt. Zu den vom Kläger angeforderten Dokumenten führte der Rat zum einen aus, dass es keine Entscheidung über die Übermittlung von Dokumenten an den ICTY im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina gebe. Zum anderen gab er an, 40 Dokumente erfasst zu haben, die Schreiben des Generalsekretärs, des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: Hoher Vertreter für die GASP), des Anklägers und der Kammer erster Instanz des ICTY sowie zwischen der Verteidigung von A. Gotovina und dem Hohen Vertreter für die GASP gewechselte Schriftsätze umfassten.

9        Zur Ablehnung des Zweitantrags hielt der Rat dem Kläger die Ausnahmeregelungen zum Schutz der internationalen Beziehungen und zum Schutz von Gerichtsverfahren, die jeweils in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich bzw. in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen sind, entgegen. Seiner Auffassung nach enthalten die angeforderten Dokumente vertrauliche Informationen über die Durchführung des Prozesses gegen A. Gotovina, die in der Verantwortung des ICTY liege, der als einziger in der Lage sei, die auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen und festzulegen, ob die Verbreitung dieser Dokumente eine der Prozessparteien und den fairen Charakter des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Der ICTY habe aber den Standpunkt vertreten, dass diese Dokumente der Öffentlichkeit nicht zugänglich seien. Der Rat war der Ansicht, dass er den geregelten Ablauf eines laufenden Gerichtsverfahrens und die loyale Zusammenarbeit mit einem internationalen Gericht in Gefahr bringe, sollte er die Dokumente verbreiten. Überdies hätte die Veröffentlichung der von der ECMM verfassten Berichte (im Folgenden: Berichte) während der Dauer ihrer Tätigkeit die internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu den betroffenen Westbalkanländern gefährdet, da die in diesen Berichten enthaltenen Informationen noch immer sensibel seien, weil die Vertraulichkeit dieser Berichte ein Schlüsselfaktor der Stärkung des Vertrauens, des Dialogs und der Zusammenarbeit der Union mit den Ländern dieser Region Europas sei.

10      Im Anhang des angefochtenen Beschlusses listete der Rat 40 Dokumente auf, zu denen Zugang beantragt worden war, und gab an, ob sie in der Rechtssachendatenbank auf der Internetseite des ICTY abrufbar seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 10. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

12      Der Kläger beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        den Rat zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 2 000 Euro ohne Steuern, d. h. 2 392 Euro einschließlich Steuern, zuzüglich Zinsen zum EZB-Zinssatz seit dem Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

13      Der Rat beantragt,

–        die Anträge auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die im Anhang dieses Beschlusses unter den Nrn. 13, 14, 16, 18, 24, 27, 30 und 31 aufgelisteten Dokumente für erledigt zu erklären;

–        die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Mit Schreiben, das bei der Kanzlei des Gerichts am 6. September 2010 eingereicht worden ist, hat der Kläger das Gericht ersucht, im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Vorlage des Dokuments, mit dem sich der Rat beim ICTY über die Möglichkeit erkundigt habe, dem Kläger die Berichte zu übermitteln, sowie der Antwort des ICTY an den Rat anzuordnen.

15      Mit Beschluss des Gerichts vom 23. September 2011 ist der Rat ersucht worden, sämtliche beantragten Dokumente vorzulegen, zu denen dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss der Zugang verweigert worden war. Die Frist für die Vorlage dieser Dokumente, die ursprünglich am 13. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist dreimal auf Antrag des Rates verlängert worden, bis die Dokumente dem Gericht am 16. Februar 2012 vorgelegt worden sind.

16      Obwohl die mündliche Sitzung für den 16. November 2011 anberaumt worden war, ist sie dreimal auf Antrag des Rates auf den 18. Dezember 2011, auf den 18. Januar und dann auf den 21. März 2012 und einmal auf Antrag des Klägers auf den 25. April 2012 verschoben worden.

17      Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 hat der Kläger zur ersten Verlängerung der Frist für die Vorlage der angeforderten Dokumente und zur Verlegung der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Dieses Schreiben ist zur Akte genommen worden.

18      Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 hat der Kläger dem Gericht eine erstinstanzliche Entscheidung der Ersten Kammer des ICTY vom 14. April 2011, The Prosecutor v. Ante Gotovina, Ivan Čermak and Mladen Markač (Ankläger gegen Ante Gotovina, Ivan Čermak und Mladen Markač), vorgelegt und den Ausschluss der Bevollmächtigten des Rates vom Verfahren gemäß Art. 41 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt. Nachdem dieses Schreiben und die Entscheidung des ICTY zur Akte genommen worden sind, hat der Rat am 13. Januar 2012 Stellung genommen.

19      Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 hat der Kläger dem Gericht ein Bündel von fünf Dokumenten vorgelegt, die er angeblich von der Kanzlei des ICTY erhalten hat. Nachdem dieses Schreiben und diese Dokumente zu den Akten genommen worden sind, hat der Rat am 27. Februar 2012 Stellung genommen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Streitgegenstand

20      In der Klageschrift hat der Kläger geltend gemacht, dass die Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen angesichts der Natur der angeforderten Dokumente, d. h. der Entscheidungen des Rates über die Übermittlung der Dokumente, die der ICTY im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina angefordert habe, an den ICTY und des gesamten Schriftwechsels, der zwischen den Organen der Union und dem ICTY stattgefunden habe (einschließlich eventueller Anlagen), seinem Antrag auf Zugang nicht habe entgegengehalten werden können. Die Übermittlung der Berichte schließlich sei Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑465/09, Jurašinović/Rat.

21      In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger gefragt worden, ob davon auszugehen sei, dass er die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nur insoweit beabsichtige, als der Rat den Zugang zu allen Dokumenten außer den Berichten verweigert habe. Der Kläger hat geantwortet, dass er die Übermittlung sämtlicher Dokumente wünsche, zu denen ihm der Zugang verweigert worden sei, und dass er die Weigerung, ihm die Berichte in der Anlage zum Schriftwechsel zwischen dem Rat und dem ICTY zu übermitteln von seinen Anträgen auf Nichtigerklärung umfasst wissen wolle.

 Zur Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung

22      In der Klagebeantwortung hat der Rat ausgeführt, dass die Anträge auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses mangels Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig seien, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung acht Dokumente, zu denen der Kläger Zugang beantragt habe, vom ICTY veröffentlicht worden seien. Der Rat hat darauf hingewiesen, dass er in der im Anhang des angefochtenen Beschlusses befindlichen Liste der angeforderten Dokumente erwähnt habe, dass diese acht Dokumente der Öffentlichkeit über die im Internet abrufbare Rechtssachendatenbank des ICTY zugänglich seien.

23      Zunächst ist festzustellen, dass die im Anhang des angefochtenen Beschlusses befindliche Liste die Anmerkung enthält, dass die mit den Nrn. 13, 14, 16, 18, 24, 27, 30 und 31 versehenen Dokumente zugänglich seien, wobei es in einer Fußnote heißt, dass sie der Öffentlichkeit vom ICTY über seine Rechtssachendatenbank zur Verfügung gestellt würden, und in dieser Fußnote die Internetadresse des ICTY angegeben wird.

24      Wenn der Kläger sodann in der Erwiderung ausführt, dass die durch eine andere Einrichtung erfolgte Verbreitung einiger jener Dokumente, zu denen er Zugang haben möchte, nicht die Union betreffe, und der Rat mit seiner Ausnahmeregelung den Standpunkt durchsetzen möchte, nur der ICTY sei berechtigt, über die Verbreitung zu befinden, ist darauf hinzuweisen, dass entschieden wurde, dass eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, gegenstandslos wird, wenn die fraglichen Dokumente von einem Dritten zugänglich gemacht wurden und der Antragsteller zu diesen Dokumenten Zugang haben und davon so rechtmäßig Gebrauch machen kann, als hätte er sie auf seinen Antrag gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 erhalten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2006, Weber/Kommission, T‑290/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

25      Ungeachtet der Angaben im angefochtenen Beschluss (siehe oben, Randnr. 23) geht jedoch nicht aus der Akte hervor, dass die mit den Nrn. 13, 14, 16, 18, 24, 27, 30 und 31 versehenen Dokumente zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Es ist nämlich festzustellen, dass weder von der einen noch von der anderen Partei eine Kopie dieser Dokumente vorgelegt wurde und keine genaue Angabe gemacht wurde, wo auf der Internetseite des ICTY sie sich befänden. Überdies hat der Rat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Möglichkeit bestehe, dass Dokumente, die zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Regeln der Transparenz des ICTY über einen öffentlichen Status verfügt hätten, erneut von diesem als vertraulich eingestuft würden. Dies treffe insbesondere auf die von der Entscheidung The Prosecutor v. Ante Gotovina, Ivan Čermak and Mladen Markač (siehe oben, Randnr. 18) erfassten Schriftstücke zu, mit der die in erster Instanz entscheidende Erste Kammer der Kanzlei des ICTY aufgetragen habe, 92 belastende Schriftstücke sowie Anhänge erneut als vertraulich einzustufen.

26      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist daher die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, da aus der Akte nicht hervorgeht, dass die mit den Nrn. 13, 14, 16, 18, 24, 27, 30 und 31 versehenen Dokumente der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Klageerhebung zugänglich gewesen wären.

 Zur Begründetheit der Anträge auf Nichtigerklärung

27      Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe, mit denen er Folgendes geltend macht: einen Rechtsfehler, der darin bestehe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten auf der Grundlage des Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY verweigert worden sei, das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung, das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen und das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses.

 Vorbemerkungen

28      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑4723, Randnr. 33).

29      Jedoch unterliegt dieses Recht gleichwohl gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 62).

30      Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, Slg. 2010, I‑8533, Randnr. 71).

31      Wird dann bei einem Organ die Verbreitung eines Dokuments beantragt, muss dieses in jedem Einzelfall prüfen, ob es unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 35). Angesichts der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele sind diese Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 36).

32      Dennoch hat der Gerichtshof anerkannt, dass die in Frage stehende, von dem Organ zu treffende Entscheidung, da die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht. Für eine solche Entscheidung bedarf es daher eines Ermessensspielraums (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 35).

33      Schließlich sind die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Kriterien sehr allgemein, da der Zugang, wie es dort heißt, verweigert werden muss, wenn durch die Verbreitung des betreffenden Dokuments der Schutz des „öffentlichen Interesses“ u. a. im Hinblick auf „die internationalen Beziehungen“ „beeinträchtigt“ würde (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 36).

34      Folglich muss sich die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Organe über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten aufgrund der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 34).

35      Doch der Gerichtshof hat entschieden, dass aus der Systematik der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie dem Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften der Union auf diesem Gebiet hervorgeht, dass die Rechtsprechungstätigkeit als solche vom Anwendungsbereich des in diesen Rechtsvorschriften geregelten Rechts auf Zugang zu Dokumenten ausgenommen ist (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 79).

36      Überdies ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1049/2001, dass die Beschränkungen der Geltung des Transparenzgrundsatzes hinsichtlich der Rechtsprechungstätigkeit die Zielsetzung verfolgen, zu gewährleisten, dass der Zugang zu Dokumenten der Organe ausgeübt wird, ohne den Schutz der Gerichtsverfahren zu beeinträchtigen (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 84).

37      Der Ausschluss der Rechtsprechungstätigkeit vom Geltungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten, ohne dass zwischen den verschiedenen Verfahrensstadien zu unterscheiden wäre, lässt sich damit rechtfertigen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe ablaufen (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 92).

38      Ist der Rat der Auffassung, dass die Verbreitung eines Dokuments den Schutz von Gerichtsverfahren, den Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorsieht, beeinträchtigt, so muss er prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das diese Verbreitung trotz der daraus resultierenden Störung der Ruhe der Erörterungen und der Beratungen des betreffenden Gerichts über die anhängige Rechtssache rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 44).

39      In diesem Zusammenhang muss der Rat das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 45).

40      Im Licht dieser Erwägungen sind die verschiedenen Klagegründe zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Rechtsfehler geltend gemacht wird, der darin bestehe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten auf der Grundlage von Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY verweigert worden sei

41      Der Kläger macht geltend, dass der Zugang zu Dokumenten nur auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert werden könne und dass Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY keine einschlägige Rechtsgrundlage sei. Diese Verfahrens- und Beweisordnung, die weder den Rat noch den Kläger betreffe, habe keine rechtliche Relevanz im Unionsrecht. Überdies halte die Übermittlung von Dokumenten an den ICTY den Rat mangels Einstufung dieser Dokumente als sensibel nicht davon ab, sie einem europäischen Bürger auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zu übermitteln.

42      Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück.

43      Der Kläger stützt seinen ersten Klagegrund auf eine Passage des angefochtenen Beschlusses, in der sich der Rat auf seine Beziehungen zum ICTY und auf die Übermittlung von Dokumenten aus den Archiven der ECMM an diesen bezieht. So erläutert der Rat in Randnr. 5 des angefochtenen Beschlusses, dass solche Dokumente „wegen des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit mit einem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten internationalen Gericht“ dem Ankläger des ICTY „zum Zwecke der Bearbeitung der Akten im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen, die mutmaßlich für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind“, zur Verfügung gestellt worden seien. Der Rat gibt auch an, dass diese Dokumente „der Anklagebehörde des ICTY gemäß Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY vertraulich übermittelt wurden“, und führt den Inhalt des ersten Absatzes dieses Artikels an.

44      Aus der oben in den Randnrn. 28 bis 31 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Organ, bei dem ein gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf Zugang zu einem Dokument eingeht, sich, wenn es beabsichtigt, den fraglichen Zugang einzuschränken oder zu verweigern, ausschließlich auf eine oder mehrere der in Art. 4 dieser Verordnung abschließend aufgeführten Ausnahmen vom Recht auf Zugang stützen darf.

45      Nun ist den Randnrn. 8 bis 17 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der Rat dem Kläger den Zugang zu den angeforderten Dokumenten auf der Grundlage von Ausnahmeregelungen verweigerte, die er mit der Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 bzw. der Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung begründete.

46      Der in Randnr. 5 des angefochtenen Beschlusses erfolgte Hinweis des Rates auf Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY diente nur dazu, den Kontext zu erklären, in dem Dokumente aus den Archiven der ECMM den Behörden des ICTY übermittelt worden waren, und das Augenmerk auf den vertraulichen Status zu richten, den sie während des Verfahrens vor diesem internationalen Gericht innehatten. Überdies ist klarzustellen, dass die Dokumente, auf die so Bezug genommen wurde, nicht den Dokumenten entsprechen, die der Kläger beantragt hat. Denn da es sich um Dokumente aus den Archiven der ECMM handelt, können sie zwar die Berichte umfassen, keineswegs aber den Schriftwechsel zwischen den Organen der Union und dem ICTY, insbesondere nicht die ursprünglichen Ersuchen des ICTY und der Anwälte von A. Gotovina.

47      Daher stellt Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY keineswegs die Rechtsgrundlage dar, die der Rat heranzog, um den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern.

48      Was die Rüge des Klägers anbelangt, mit der er geltend macht, dass der Rat den Zugang zu Dokumenten nicht aufgrund der Vertraulichkeit ihrer Übermittlung an den ICTY verweigern könne, da er sie nicht nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 als sensibel eingestuft habe, beruht sie ebenfalls auf der Prämisse, dass die Verweigerung des Zugangs auf Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY gestützt sei. Wie aber soeben ausgeführt worden ist, trifft dies nicht zu, da der Rat überdies in keiner Weise seinen Beschluss über die Verweigerung des Zugangs mit dem Umstand begründete, dass die Dokumente, zu denen der Kläger Zugang begehrte, dem ICTY vertraulich übermittelt worden seien.

49      Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem das Fehlen einer Beeinträchtigung des in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung geltend gemacht wird

50      Der zweite Klagegrund des Klägers ist dreigeteilt. Im ersten Teil bringt er vor, dass die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren nur Verfahren vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten betreffe und nicht vor internationalen Gerichten laufende Verfahren. Im zweiten Teil vertritt der Kläger die Ansicht, es habe dem Rat nicht zugestanden, darüber zu urteilen, ob das Gerichtsverfahren vor dem ICTY fair sei, um den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit der Begründung zu verweigern, dass er diese Dokumente dem ICTY vertraulich übermittelt habe. Im dritten Teil schließlich macht der Kläger geltend, dass der angefochtene Beschluss dazu führe, ihm jeglichen einschlägigen Rechtsbehelf vorzuenthalten, da die Übermittlung der angeforderten Dokumente von einer Entscheidung des ICTY abhänge.

51      Zur Entscheidung über diesen Klagegrund muss das Gericht erstens feststellen, ob die Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren auf das vor dem ICTY laufende Verfahren angewendet werden konnte, zweitens, welche Dokumente im vorliegenden Fall von dieser Ausnahmeregelung geschützt werden konnten, drittens, ob es dem Rat zustand, darüber zu urteilen, ob das Verfahren vor dem ICTY fair war, und viertens, ob dem Kläger jeglicher einschlägige Rechtsbehelf zur Erlangung der angeforderten Dokumente vorenthalten wird.

–       Zur Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren auf das vor dem ICTY laufende Verfahren

52      Nach Ansicht des Klägers betrifft die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nur die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten laufenden Gerichtsverfahren und nicht die Gerichtsverfahren vor den internationalen Gerichten, da diese Verordnung dies nicht vorsehe. Das Verfahren vor dem ICTY könne nicht auf diese Weise geschützt werden, da die Union, die kein Mitglied der UNO sei, nicht der Gerichtsbarkeit dieses internationalen Gerichts unterliege.

53      Das Vorbringen des Klägers besteht in der Auffassung, dass nur die vor einem Gericht der Union, nämlich dem Gerichtshof, dem Gericht oder dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, oder vor einem Gericht eines der Mitgliedstaaten laufenden Verfahren durch die Ausnahmeregelung in den Vorschriften des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt werden könnten.

54      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

55      Es ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele die darin vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 36). Die Verordnung Nr. 1049/2001 stellt jedoch hinsichtlich des Anwendungsgebiets von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich nicht klar, welches die Gerichte sind, deren Verfahren von der Gefahr der Beeinträchtigung geschützt werden können, die ihnen durch die Verbreitung eines oder mehrerer Dokumente drohen würde.

56      Überdies ist festzustellen, dass in der Regel die Vorschriften des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, die Ausnahmen vorsehen, in denen sich das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten eingeht, die sich in seinem Besitz befinden, weigern kann, sie zu verbreiten, keine Verknüpfung zwischen den im Fall der Gefahr der Beeinträchtigung ihres Schutzes zu schützenden Interessen und der Union oder ihren Mitgliedstaaten herstellen. Nur Art. 4 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht ausdrücklich vor, dass der Zugang verweigert wird, wenn die Verbreitung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigen würde. Was Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 anbelangt, so betrifft er auch die Union, da er zum Gegenstand hat, den Entscheidungsprozess eines Organs zu schützen.

57      Folgte man der vom Kläger vorgeschlagenen Auslegung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, könnte sie auf jegliche in Art. 4 vorgesehene Ausnahme übertragen werden. Zum Beispiel, wenn der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit geltend gemacht würde, könnte es sich dabei nur um die öffentliche Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten handeln. Dasselbe gälte, wenn es darum gehe, die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person zu schützen, die nach dieser Argumentation nicht die Interessen der natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Union umfassen könnten.

58      Einer solchen systematischen Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 kann nicht gefolgt werden. Kein auf dem Wortlaut dieses Artikels beruhendes Argument kann nahe legen, dass es sich bei den Gerichtsverfahren, von denen in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich die Rede ist, ausschließlich um vor den Gerichten der Union oder ihrer Mitgliedstaaten laufende Verfahren handle.

59      Eine solche Feststellung wird durch eine Zusammenschau der Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001, die nur bei manchen Gesichtspunkten der von ihr festgelegten Regelung an die Union oder ihre Mitgliedstaaten anknüpft, untermauert. In Art. 1 Buchst. a der Verordnung heißt es, dass die Organe der Union verpflichtet sind, Zugang zu ihren Dokumenten zu gewähren. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht vor, dass es sich bei den Zugangsberechtigten um die Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat handelt, wobei die Organe nach Art. 2 Abs. 2 jedoch auch anderen Personen Zugang zu Dokumenten gewähren können. Was die Dokumente anbelangt, für die die Verordnung Nr. 1049/2001 gilt, handelt es sich nach Art. 2 Abs. 3 um alle Dokumente, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind, aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, einschließlich, wie sich aus ihrem siebten Erwägungsgrund ergibt, solchen aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

60      Daher spricht in der Verordnung Nr. 1049/2001 nichts dagegen, dass das Gerichtsverfahren, das von der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Ausnahme geschützt werden soll, vor einem Gericht läuft, das weder unter die Rechtsordnung der Union noch unter die Rechtsordnungen ihrer Mitgliedstaaten fällt.

61      Keines der vom Kläger vorgebrachten Argumente kann an diesem Ergebnis etwas ändern.

62      Erstens wirkt sich der Umstand, dass die Union nicht Mitglied der UNO ist und nicht der Gerichtsbarkeit des ICTY unterliegt, nicht auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses aus, da die Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren in keiner Weise von der Beziehung abhängt, die zwischen einem Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeht, und dem Gericht besteht, vor dem dieses Verfahren läuft, insbesondere nicht von der Beziehung, die sich daraus ergibt, dass ein Organ der Union Partei in einem vor diesem Gericht laufenden Verfahren sein könnte oder eben nicht. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu Dokumenten der Organe ausgeübt werden muss, ohne den Schutz der Gerichtsverfahren zu beeinträchtigen (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 84) und ohne ihn von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Jedenfalls gilt dies auch für das Vorbringen, wonach der ICTY für den Rat nur faktisch bestehe, nicht aber rechtlich relevant sei, oder das Vorbringen, wonach der Rat nicht nachweise, dass er auch nur die geringste Sanktion seitens des ICTY zu erwarten hätte, wenn er die angeforderten Dokumente dem Kläger übermittle. Keines dieser Argumente kann die Möglichkeit in Frage stellen, die Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren zugunsten der vor dem ICTY laufenden Verfahren anzuwenden.

63      Zweitens geht auch das Vorbringen ins Leere, wonach der angefochtene Beschluss zum einen den Willen des Rates zum Ausdruck bringe, sich der Gerichtsbarkeit des ICTY zu unterwerfen, was in keinem Vertrag vorgesehen sei, und wonach es zum anderen nicht möglich sei, nicht verbindlichen internationalen Beziehungen den Vorrang gegenüber Rechten einzuräumen, die das Primärrecht den Unionsbürgern zuerkenne. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rat durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses nur die Verordnung Nr. 1049/2001 und insbesondere die darin vorgesehene Ausnahmeregelung anwandte (siehe oben, Randnr. 45). Somit kann nichts dafür sprechen, dass der Rat dadurch seine Autorität oder seine Rechtsakte der Gerichtsbarkeit des ICTY unterworfen hätte oder dass er den vermeintlich nicht verbindlichen internationalen Beziehungen den Vorrang gegenüber den sich aus dem Primärrecht ableitenden Rechten eingeräumt hätte. Angenommen, der Kläger macht durch diese Rüge geltend, dass die Übermittlung von Dokumenten an den ICTY durch den Rat nicht dem Primärrecht entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte geht, mit denen der Rat dem ICTY oder den Anwälten von A. Gotovina Informationen übermittelte oder diese mit dem ICTY oder diesen Anwälten austauschte.

64      Drittens sind die in der Erwiderung vorgebrachten Argumente im Hinblick auf das oben in den Randnrn. 60 bis 63 Gesagte ebenfalls ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Da die Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht werden kann, auch wenn das Gerichtsverfahren vor dem ICTY laufen sollte, wirkt sich das Vorbringen, wonach es nicht möglich sei, aus der Unterwerfung der Mitgliedstaaten unter die Regeln der UNO die Unterwerfung der Union unter diese Regeln abzuleiten, und wonach die den Beitrittskandidatenländern der Union auferlegte Verpflichtung der Zusammenarbeit mit dem ICTY keine Rechtsvorschrift darstelle, die dem Kläger entgegengehalten werden könne, in keiner Weise auf den angefochtenen Beschluss aus.

65      Nach alledem kann die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme das vor dem ICTY laufende Gerichtsverfahren schützen, so dass die erste Rüge des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

–       Zu den Dokumenten, die durch die Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren geschützt werden können

66      Erstens ist auf die Entscheidung hinzuweisen, dass der Begriff „Rechtspflege [bzw. Gerichtsverfahren]“ dahin auszulegen ist, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg. 2006, II‑2023, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 78).

67      Weiter ist im Rahmen einer Rechtssache betreffend die Kommission entschieden worden, dass unter der Wendung „Dokumente, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind“ die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, und der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei zu verstehen sind, da diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in dieser Rechtssache zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten sollte (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 90).

68      Zweitens geht aus den Randnrn. 10 bis 12 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der Rat den Zugang zum Schriftwechsel zwischen einerseits dem Ankläger des ICTY oder der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY und andererseits dem Hohen Vertreter für die GASP sowie zu den in der Anlage zu diesem Schriftwechsel befindlichen Dokumenten, darunter den Berichten, auf der Grundlage der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigerte. Somit wurde die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren angewandt, um den Zugang zu sämtlichen angeforderten Dokumenten zu verweigern.

69      Drittens ist zu erwähnen, dass das Gericht im Rahmen von Beweiserhebungen von sämtlichen Dokumenten, zu denen der Zugang verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat.

70      Die dem Gericht vorgelegten Dokumente bestehen aus 40 Schreiben: 19 Schreiben stammen vom Hohen Vertreter für die GASP, 15 vom Ankläger des ICTY und sechs von der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer. In der Anlage zu 37 Schreiben des Schriftwechsels befinden sich Dokumente, wobei zehn davon in einer Liste von nicht beigelegten Dokumenten bestehen und 27 weitere in Dokumenten, die sich zum sehr überwiegenden Teil aus Berichten, aber auch aus Anträgen oder Schriftsätzen der Verteidigung von A. Gotovina und aus Entscheidungen oder Beschlüssen des ICTY zusammensetzen.

71      An dieser Stelle ist festzustellen, dass dem Rat sowohl im angefochtenen Beschluss, genauer gesagt in seiner Randnr. 12, als auch in der Klagebeantwortung zwei Fehler unterlaufen sind. Er hat erstens behauptet, dass sich in der Anlage zum Schriftwechsel mit dem Ankläger des ICTY oder der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY nur Berichte, und zweitens, dass sich diese Berichte in der Anlage zu den Schreiben des Hohen Vertreters für die GASP befunden hätten. Eine Untersuchung der vom Rat vorgelegten Schriftstücke ergibt aber, dass Berichte auch in der Anlage zu sieben der Schreiben des Anklägers des ICTY (mit den Nrn. 1, 2, 8, 15, 17, 22 und 23 versehene Dokumente im Anhang des angefochtenen Beschlusses) und zu zwei der Schreiben der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer (mit den Nrn. 4 und 16 versehene Dokumente im Anhang des angefochtenen Beschlusses) zu finden sind.

72      Die in der Anlage zum Schriftwechsel befindlichen Dokumente, bei denen es sich nicht um Berichte handelt, sind in der Anlage zu fünf Schreiben des ICTY (mit den Nrn. 4, 13, 16, 24 und 27 versehene Dokumente im Anhang des angefochtenen Beschlusses) zu finden. Wie bereits oben in Randnr. 70 erwähnt, handelt es sich um Entscheidungen oder Beschlüsse der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY. Sie bestehen erstens in einer Anordnung an den Hohen Vertreter für die GASP, Dokumente vorzulegen oder Informationen zu liefern, der dahin gehende Ersuchen der Verteidigung von A. Gotovina beiliegen, zweitens in der Zustellung eines Antrags der Verteidigung an den Hohen Vertreter für die GASP, mit dem die Übermittlung von Berichten beantragt wird und dem Anlagen beigefügt sind, sowie in einer Aufforderung zur Beantwortung, drittens in einer Zustellung einer Erwiderung der Verteidigung und einer Aufforderung, eine Gegenerwiderung vorzulegen, an den Hohen Vertreter für die GASP, wiederum hinsichtlich der Übermittlung von Berichten, viertens in einer Zustellung eben dieser Erwiderung und einer Aufforderung, eine Gegenerwiderung vorzulegen, an den Hohen Vertreter für die GASP, aber in französischer Übersetzung, und fünftens eine Aufforderung an den Hohen Vertreter für die GASP, bestimmte Berichte zu suchen, deren Existenz anhand einiger Hinweise vermutet werde, und Gründe zu liefern, warum sie gegebenenfalls in den Archiven der ECMM nicht vorhanden seien.

73      Was den Schriftwechsel zwischen dem Ankläger des ICTY und dem Hohen Vertreter für die GASP anbelangt, ist festzustellen, dass alle Schreiben die Möglichkeit betreffen, diese Berichte im Rahmen des vor dem ICTY u. a. gegen A. Gotovina eingeleiteten Verfahrens zu verwenden. So zeigt etwa eine Untersuchung dieser verschiedenen Schreiben durch das Gericht, dass der Ankläger des ICTY den Hohen Vertreter für die GASP mehrmals um Genehmigung ersuchte, Berichte der Verteidigung von A. Gotovina und der jeweiligen Verteidigung der zwei anderen Angeklagten zur Verfügung stellen zu dürfen, damit die möglicherweise darin enthaltenen Informationen als Belastungsmaterial gegen sie oder, im Gegenteil, als Entlastungsmaterial verwendet werden könnten. Mit diesen Schreiben ersuchte der Ankläger des ICTY den Hohen Vertreter für die GASP auch, die Berichte von der nach Art. 70 B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY vorgesehenen Vertraulichkeitsregelung, der sie bei ihrer Übermittlung an den ICTY unterworfen worden waren, wieder auszunehmen. Die Schreiben des Hohen Vertreters für die GASP enthalten Antworten auf die Ersuchen des Anklägers, mit denen der Hohe Vertreter für die GASP die Verbreitung der Berichte im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor dem ICTY genehmigt und dem Ankläger des ICTY bereinigte Fassungen der Berichte zur Übermittlung an die Verteidigung von A. Gotovina und an die jeweilige Verteidigung der beiden anderen Angeklagten anbietet. Mehrere Schreiben des Schriftwechsels betreffen die vom Ankläger des ICTY beim Hohen Vertreter für die GASP beantragte Möglichkeit, die Verbreitung neuer Fassungen der Berichte mit weniger geschwärzten Passagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor dem ICTY zu genehmigen.

74      Aus den vorstehenden Randnrn. 70 bis 73 ergibt sich, dass es sich bei den Dokumenten, zu denen der Zugang verweigert wurde, um Dokumente handelt, die, mit Ausnahme der Berichte, nur für ein Gerichtsverfahren erstellt wurden. Sie hatten nämlich alle die Vorlage von Belastungs- sowie Entlastungsbeweisen zum Gegenstand, die vom Ankläger des ICTY oder der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY für die Durchführung des gegen A. Gotovina, I. Čermak und M. Markač eingeleiteten Strafverfahrens als notwendig erachtet wurden. Diese Dokumente betreffen somit einen Gesichtspunkt der Durchführung eines Strafverfahrens und zeigen die Art und Weise, wie die Justizorgane des ICTY das Verfahren durchführen wollten, sowie die Reaktionen der Verteidigung und eines Dritten, wobei die beantragten Beweise von Letzterem stammen, auf die von diesen Organen ergriffenen Maßnahmen zur Erlangung der für den geregelten Ablauf des Verfahrens erforderlichen Beweise.

75      Daher können diese nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellten Dokumente in der Regel von jeglicher Verbreitung, die nach der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragt wird, durch Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung geschützt werden.

76      Bei den Berichten steht fest, dass sie im Lauf der Jahre 1991 bis 1995 erstellt wurden, d. h. mehr als zehn Jahre vor dem Beginn des Verfahrens gegen Gotovina, Čermak und Markač, und daher allein aufgrund dieses Umstands nicht als nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt angesehen werden können (vgl. Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Rat macht zwar in der mündlichen Verhandlung geltend, dass die Berichte sehr wohl unter die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren fielen, da der Schriftwechsel zwischen einerseits dem Ankläger des ICTY oder der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer und andererseits dem Hohen Vertreter für die GASP integraler Bestandteil der im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Dokumente sei und die Berichte gleich behandelt werden müssten wie dieser Schriftwechsel. Eine solche Beurteilung lässt jedoch nicht bestimmen, im Hinblick auf welche Kriterien oder Voraussetzungen Dokumente, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht ausschließlich für ein bestimmtes Gerichtsverfahren vorgesehen waren, dennoch mit der Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt werden könnten.

77      Es ist daher zu prüfen, ob die Dokumente, bei denen es sich nicht um Berichte handelt und zu denen der Zugang mit dem angefochtenen Beschluss verweigert wurde, im Hinblick auf den zweiten und dritten Teil des zweiten Klagegrundes im vorliegenden Fall aus den vom Rat geltend gemachten Gründen vor jeglicher Verbreitung geschützt werden konnten.

–       Zu dem Vorwurf, es stehe dem Rat nicht zu, darüber zu urteilen, ob das Verfahren vor dem ICTY fair sei

78      In diesem Teil des zweiten Klagegrundes erhebt der Kläger mehrere eng zusammenhängende Rügen.

79      Erstens wiederholt er das im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachte Argument, wonach der Rat rechtswidrig davon ausgegangen sei, dass die angeforderten Dokumente vertraulichen Charakter hätten, ohne dass er sie gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 als vertraulich eingestuft hätte. Zweitens habe sich der Rat angemaßt, darüber zu urteilen, ob das vor dem ICTY laufende Verfahren fair sei, obwohl der ICTY als unabhängiges Gericht über Befugnisse wie etwa nach Art. 53 der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY verfüge, die es ihm ermöglichten, seine Informationen und seine Dokumente zu schützen, was er nicht getan habe. Drittens trägt der Kläger vor, der Rat versuche im angefochtenen Beschluss, die Möglichkeit der Übermittlung der angeforderten Dokumente nur von der Entscheidung des ICTY abhängig zu machen, was dazu führe, dass ein Organ einen Teil seiner Befugnisse aus dem Primärrecht zugunsten einer dritten Einrichtung aufgebe. Diese Rüge wurde zwar im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes erhoben, es geht aber klar aus der Erwiderung hervor, dass der Kläger ihr über diesen dritten Teil hinaus Bedeutung verleihen wollte. Viertens vertritt der Kläger den Standpunkt, dass der Rat die Regeln des ICTY benutzt habe, um die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verhindern.

80      Zunächst ist die dritte Rüge zu prüfen, mit der beanstandet wird, dass die Möglichkeit des Zugangs zu anderen Dokumenten als den Berichten (siehe oben, Randnr. 79) nach dem angefochtenen Beschluss allein von der Entscheidung des ICTY abhänge.

81      Nachdem der Rat in Randnr. 10 des angefochtenen Beschlusses auf das Verfahren hingewiesen hatte, in dessen Rahmen der Schriftwechsel zwischen dem Hohen Vertreter für die GASP und dem Ankläger des ICTY oder der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY stattgefunden hatte, prüfte er, ob die Verbreitung der angeforderten Dokumente die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren mit sich bringe. In Randnr. 11 des angefochtenen Beschlusses stellte er fest, dass die „betroffenen Dokumente vertrauliche Informationen über die Durchführung des Prozesses Gotovina ent[hie]lten“, die in der Verantwortung des ICTY liege. Der Rat fuhr mit der Feststellung fort, im Rahmen eines solchen Verfahrens sei nur der ICTY „in der Lage, die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen und zu bestimmen, ob die Verbreitung von Dokumenten für eine der Parteien einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen oder den fairen Charakter des Gerichtsverfahrens beeinträchtigen würde“. Nach Ansicht des Rates ergab sich aus der „Konsultierung des ICTY …, dass der Schriftwechsel des [Hohen Vertreters für die GASP] mit dem Ankläger des ICTY der Öffentlichkeit aufgrund der Regeln über die Transparenz der Tätigkeiten des ICTY nicht zugänglich“ sei und dass „der ICTY“, was den Schriftwechsel zwischen der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY und dem Hohen Vertreter für die GASP sowie die zwischen der Verteidigung von A. Gotovina und dem Hohen Vertreter für die GASP im Rahmen des Prozesses Gotovina gewechselten Schriftsätze angehe, „die nicht vertraulichen Schriftstücke dieses Schriftwechsels über seine Rechtssachendatenbank unter Anwendung der einschlägigen Regeln über die Transparenz seiner Tätigkeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“ habe, aber „ein anderer Teil dieses Schriftwechsels vor jeglicher Verbreitung geschützt“ bleibe.

82      Daher ist der Rat in Randnr. 12 des angefochtenen Beschlusses zum Ergebnis gelangt, dass die Verbreitung von „nicht zugänglichen Dokumenten des vor dem ICTY laufenden Gerichtsverfahrens vertrauliche Informationen über die Durchführung des Prozesses Gotovina offen legen würde und den geregelten Ablauf eines … vor dem ICTY laufenden Gerichtsverfahrens sowie die loyale Zusammenarbeit mit einem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten internationalen Gericht beeinträchtigen würde“.

83      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall, dass ein Dokument von einem Dritten stammt, bestimmt, dass das Organ den Dritten konsultiert, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Folglich sind die Organe nicht verpflichtet, den betreffenden Dritten zu konsultieren, wenn klar ist, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. In allen übrigen Fällen müssen die Organe den betreffenden Dritten konsultieren. Die Konsultation des Dritten stellt also im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmen vom Zugang dar, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall von Dokumenten, die von Dritten stammen, vorgesehen sind (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

84      Der Rat hat zwar weder im angefochtenen Beschluss noch in seinen Schriftsätzen erwähnt, dass er das Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 durch Konsultation des ICTY vor der Entscheidung, ob er den Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren solle, befolgt habe; jedoch ist festzustellen, dass dies zutrifft, wie implizit aus den Randnrn. 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, obwohl einige dieser Dokumente nicht vom ICTY stammten.

85      Zweitens geht aus den in den Randnrn. 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen (siehe oben, Randnr. 81) hervor, dass sich die Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall aus dem alleinigen Umstand ableitet, dass die angeforderten Dokumente nach den Regeln des ICTY nicht zugänglich waren. Aus der Konsultation des ICTY durch den Rat ergibt sich nämlich, dass die Schreiben zwischen dem Hohen Vertreter für die GASP und dem Ankläger des ICTY „aufgrund der Regeln über die Transparenz der Tätigkeiten des ICTY nicht zugänglich sind“ und dass ein Teil des Schriftwechsels zwischen dem Hohen Vertreter für die GASP und der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY in Anwendung dieser Regeln vor jeglicher Verbreitung geschützt bleibt. Dem angefochtenen Beschluss zufolge würde die Verbreitung dieser Dokumente, weil sie Dritten im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor dem ICTY nicht zugänglich seien, Informationen ans Licht bringen, mit denen die Gefahr verbunden sei, den Ablauf eines laufenden Gerichtsverfahrens zu beeinträchtigen.

86      Außerdem ist festzustellen, dass der Rat sowohl in seinen Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung besonders betont hat, dass er den ICTY konsultiert habe, um herauszufinden, welchen Status die angeforderten Dokumente im Hinblick auf die für den ICTY geltenden Transparenzregeln hätten. Der Rat trägt dabei in seiner Klagebeantwortung den Umstand vor, dass 32 der 40 angeforderten Dokumente nach den für den ICTY geltenden Transparenzregeln nicht zugänglich gewesen seien, und ist der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss unter genauer Einhaltung dieser Regelung erlassen worden sei.

87      Drittens ist auch darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Konsultation eines Dritten, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, das Organ nicht bindet, aber ihm ermöglichen soll, zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Abs. 1 oder 2 dieses Artikels anwendbar ist (Urteil Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 60).

88      Da sich der Rat nur auf den Umstand stützte, dass die angeforderten Dokumente nach den – im Übrigen im angefochtenen Beschluss nicht klar bestimmten – Transparenzregeln des ICTY nicht zugänglich gewesen seien, um den Standpunkt zu vertreten, dass eine Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren bestehe, ist bei ihm hier davon auszugehen, dass er angenommen hat, allein durch die vom ICTY gelieferte Erklärung gebunden zu sein. Damit verzichtete der Rat auf das Ermessen, das er auszuüben hatte, um die Anwendbarkeit der in der Verordnung Nr. 1049/2001, genauer gesagt in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten zu bestimmen (Urteil Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 64).

89      Diese Schlussfolgerung ist umso mehr gerechtfertigt, als eine Untersuchung des Schriftwechsels zwischen dem Hohen Vertreter für die GASP und dem Ankläger des ICTY oder der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY (siehe oben, Randnrn. 72 und 73) zeigt, dass sie zwar alle gewisse Gesichtspunkte der Durchführung des Verfahrens gegen Gotovina, Čermak und Markač betreffen, aber aus sich selbst heraus keine andere Information preisgeben als die Benennung der Beweise, die als Be- oder Entlastungsmaterial vom Ankläger des ICTY verwendet und der Verteidigung von A. Gotovina übermittelt werden können, ohne den Inhalt dieser Beweise zu verbreiten. Diese Beweise sind nämlich in den Berichten enthalten, die nicht unter die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen (siehe oben, Randnr. 76).

90      Aus diesen Gründen und ohne dass die anderen Rügen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes oder der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zu prüfen sind, ist festzustellen, dass der Rat einen Rechtsfehler begangen hat, als er bei der Entscheidung, ob der Zugang zu Dokumenten, bei denen es sich nicht um die Berichte handelt, wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren zu verweigern sei, auf sein Ermessen verzichtete.

 Zum dritten Klagegrund, mit dem das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird

91      Der Kläger trägt vor, der im angefochtenen Beschluss angeführte Grund der Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen sei im Hinblick auf die Natur und den Inhalt der Dokumente, deren Übermittlung er beantrage, verfehlt.

92      Im Wesentlichen wirft der Kläger dem Rat vor, ihm die Ausnahme zum Schutz der internationalen Beziehungen entgegengehalten zu haben, obwohl die Dokumente, zu denen er Zugang beantragt habe, nicht unter diese Ausnahme fielen, da es sich um Entscheidungen des Rates über die Übermittlung von Dokumenten an den ICTY im Rahmen des Prozesses gegen A. Gotovina und den gesamten in diesem Rahmen zwischen den Organen der Union und dem ICTY geführten Schriftwechsel handle.

93      Nachdem der Rat untersucht hatte, ob die Verbreitung der angeforderten Dokumente die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung mit sich bringe, prüfte er im angefochtenen Beschluss, ob eine Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen, wie es durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, bestehe. So ging er in Randnr. 13 des angefochtenen Beschlusses davon aus, dass die „Veröffentlichung der Berichte … in der Anlage zu den Schreiben des [Hohen Vertreters für die GASP] an den Ankläger des ICTY die internationalen Beziehungen der [Union] und ihrer Mitgliedstaaten zu den betroffenen Westbalkanländern insoweit gefährden würde, als in detaillierter Weise Beobachtungen, Einschätzungen und Auswertungen, die unter den verschiedenen Akteuren der [ECMM] vertraulich in Bezug auf die politische, militärische und sicherheitspolitische Situation ausgetauscht wurden, offen gelegt würden“. Der Rat fuhr mit dem Hinweis darauf fort, dass „[d]iese Informationen noch immer sensibel [seien], wie das Interesse [beweise], das sie im Rahmen der Verfahren vor dem ICTY [weckten]“, und dass „die Verbreitung der betreffenden Dokumente einen Präzedenzfall schaffe, der dem Ziel der Union, ihre Politik gegenüber dem Westbalkan fortzuführen, zuwiderliefe“. Er schloss Randnr. 13 des angefochtenen Beschlusses mit der Erwägung ab, dass „die Vertraulichkeit der Berichte ein Schlüsselfaktor für die Stärkung des Vertrauens, des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Ländern dieser Region Europas [sei]“.

94      Es ist festzustellen, dass die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen entgegen dem Vorbringen des Rates in der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung ausschließlich in Randnr. 13 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird und nur die Berichte in der Anlage zum Schriftwechsel zwischen dem Hohen Vertreter für die GASP und dem Ankläger des ICTY oder der in erster Instanz entscheidenden Ersten Kammer des ICTY betrifft.

95      Was die Gefahr der Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen mit der Begründung anbelangt, dass durch die Verbreitung der Dokumente, bei denen es sich nicht um die Berichte handelt, die loyale Zusammenarbeit der Union mit dem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten ICTY Schaden nehmen würde, stimmt es zwar, dass der Begriff der loyalen Zusammenarbeit in den Randnrn. 12 und 14 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wurde. Aus dem Aufbau dieses Beschlusses ergibt sich jedoch nicht, dass dieser Begriff die Anwendung der Ausnahme zum Schutz der internationalen Beziehungen stützen würde. Die loyale Zusammenarbeit wird nämlich in Randnr. 12 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Gefahr der Beeinträchtigung des geregelten Ablaufs eines vor dem ICTY laufenden Gerichtsverfahrens erwähnt. In Randnr. 14 des angefochtenen Beschlusses macht der Rat geltend, dass die Verpflichtung der Zusammenarbeit mit dem ICTY, von der er darlegt, dass sie in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgesehen sei, für sämtliche Mitgliedstaaten der Union zwingend sei und die internationale Zusammenarbeit zu den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehöre, die in Art. 11 Abs. 1 EUV genannt seien. Mit diesen Überlegungen beantwortete der Rat den Zweitantrag des Klägers, der mit Argumenten, die im Wesentlichen mit den oben in Randnr. 50 angeführten identisch sind, in Frage gestellt hat, dass der Rat die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren im Fall eines vor dem ICTY laufenden Verfahrens geltend machen könne. Es ist außerdem festzustellen, dass der Rat erst im Stadium des angefochtenen Beschlusses zum ersten Mal die Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen anführte.

96      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass wie der Kläger vorträgt, im angefochtenen Beschluss nur die Berichte von der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt sind. Eine solche Feststellung hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Begründetheit dieses Beschlusses, soweit der Rat darin den Zugang zu den Berichten verweigert. Der Kläger hat nämlich in seiner Klageschrift kein Angriffsmittel oder Argument vorgetragen, mit dem er geltend gemacht hätte, dass der Rat nicht nachgewiesen hätte, dass die Verbreitung der Berichte die Gefahr mit sich bringe, die Ausnahme zum Schutz der internationalen Beziehungen zu beeinträchtigen, oder dass der Rat keine konkrete und individuelle Prüfung der Berichte vorgenommen hätte.

97      Daher ist der dritte Klagegrund auf jeden Fall zurückzuweisen.

98      Infolgedessen ist der angefochtene Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als der Zugang zu Dokumenten, bei denen es sich nicht um die Berichte handelt, verweigert wird. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, ohne dass über den vierten Klagegrund entschieden zu werden braucht oder der vom Kläger in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2010 beantragten prozessleitenden Maßnahme stattzugeben wäre.

99      Zum Antrag auf Ausschluss der Prozessbevollmächtigten des Rates vom Verfahren gemäß Art. 41 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist festzustellen, dass das den Bevollmächtigten vorgeworfene Verhalten, nämlich das Gericht nicht über das Vorliegen der Entscheidung The Prosecutor v. Ante Gotovina, Ivan Čermak and Mladen Markač (siehe oben, Randnr. 18) unterrichtet zu haben, im vorliegenden Fall keinen Grund für einen Ausschluss vom Verfahren darstellen kann.

 Kosten

100    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 kann jedoch das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

101    Da der Kläger und der Rat mit ihrem Vorbringen jeweils teilweise unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. Dezember 2009, Herrn Ivan Jurašinović den Zugang zu den Entscheidungen über die Übermittlung der im Rahmen des Prozesses gegen Herrn Ante Gotovina angeforderten Dokumente an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien sowie zum gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof stattfand (einschließlich eventueller Anlagen), und insbesondere zu den ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und der Anwälte von Herrn Gotovina auf Übermittlung von Dokumenten zu verweigern, wird insoweit für nichtig erklärt, als darin der Zugang zum Schriftwechsel zwischen dem Rat und dem Internationalen Strafgerichtshof sowie zu Dokumenten verweigert wird, bei denen es sich nicht um die in der Anlage dieses Schriftwechsels befindlichen, von der Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft verfassten Berichte handelt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Prek

Schwarcz

 

       Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Oktober 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.