Language of document : ECLI:EU:T:2011:408

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

8. August 2011(1)

„Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T-334/11

Wilhelm Kauk, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Grether,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16. November 2010 in der Sache 3 Ws 570/10 – 1 Zs 2665/09,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter) sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters H. Kanninen,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge des Klägers

1        Mit Klageschrift, die am 14. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

2        Er beantragt,

–        den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. November 2010 aufgrund von Verstößen gegen Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze für nichtig zu erklären;

–        die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung 

3        Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts in der Lage, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Mit seinem Antrag in der vorliegenden Rechtssache begehrt der Kläger die Nichtigerklärung eines Beschlusses eines deutschen Gerichts.

6        Die Zuständigkeiten des Gerichts werden in Art. 256 AEUV aufgezählt, der durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 1 des Anhangs I dieser Satzung präzisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Klagen zuständig, die nach Art. 263 AEUV gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erhoben werden.

7        Im vorliegenden Fall ist der Urheber der angefochtenen Handlung weder ein Organ noch eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union.

8        Demnach ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bedarf.

 Kosten

9        Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ergeht und ihr somit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 8. August 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       L. Truchot


1 Verfahrenssprache: Deutsch.