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Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 – TB/ENISA

(Rechtssache T-322/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung des Exekutivdirektors der ENISA aufzuheben, die Stelle des Referatsleiters des „Policy Office“ (Politikbüro) und des Leiters des Referats „Finance and Procurement“ (Finanzen und Beschaffung) nicht für interne Mobilität vorzusehen (im Folgenden: stillschweigende Entscheidung);

die stillschweigende Entscheidung ergab sich aus:

der Verwaltungsmitteilung 2020-11, in der die am 3. September 2020 veröffentlichten Schlussfolgerungen der Gespräche zur internen Mobilität vom 1. September 2020 vorgestellt wurden (im Folgenden: Schlussfolgerungen), wonach drei Referatsleiterstellen für interne Mobilität vorgesehen wurden. Dies betraf die Referate „Secured Infrastructure and Service“ (Gesicherte Infrastruktur und Dienstleistungen) (COD1), „Data Security and Standardisation“ (Datensicherheit und Normung) (COD2) und „Operational Security“ (Operative Sicherheit) (COD3);

den auf der Website von ENISA veröffentlichten Entscheidungen vom 5. August 2020 betreffend zwei über ein öffentliches Auswahlverfahren zu besetzende Referatsleiterstellen für die Referate „Executive Director Office“ (Büro des Exekutivdirektors) und „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste);

soweit erforderlich, die Schlussfolgerungen und die Entscheidungen vom 5. August 2020 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 3. März 2021 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die stillschweigende Entscheidung, die Schlussfolgerungen und die Entscheidungen vom 5. August 2020 zurückgewiesen wurde;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

Erster Klagegrund: Fehlende Klarheit und Transparenz, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung des sechsten Prinzips der „MB (Management Board) Decision 2020/5“ (Verwaltungsratsbeschluss 2020/5)

Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Anhang 1 der Verwaltungsmitteilung

Vierter Klagegrund: Verletzung des siebten und des achten Prinzips des Verwaltungsratsbeschlusses 2020/5, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU sowie Verletzung der Sorgfaltspflicht

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