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Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. Februar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad – Bulgarien) – Verfahren auf Antrag der „Profi Credit Bulgaria“ EOOD, der „Agentsia za sabirane na vzemania“ EAD und der „City Cash“ OOD

(Rechtssache C-425/231 , City Cash u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Prüfung von Amts wegen – Missbräuchliche Klauseln – Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids – Individuelle Festsetzung der geforderten Beträge – Weisungen des übergeordneten Gerichts zum Erlass eines Mahnbescheids – Pflicht des untergeordneten Gerichts, diesen Weisungen nachzukommen)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: „Profi Credit Bulgaria“ EOOD, „Agentsia za sabirane na vzemania“ EAD, „City Cash“ OOD

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der ein Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über einen Teil der Forderungen aus einem Verbraucherkreditvertrag befasst ist, dem Gläubiger nicht aufgeben kann, den Anteil der vom Verbraucher geforderten Raten anzugeben, und daher verpflichtet ist, den beantragten Mahnbescheid für den gesamten geforderten Betrag zu erlassen, wenn es ihm ohne diese Angabe nicht möglich ist, die sich aus missbräuchlichen Klauseln ergebenden Forderungen vom Rest des Antrags zu unterscheiden und diesen Antrag nur für den Teil der sich aus diesen Klauseln ergebenden Forderungen zurückzuweisen.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

ist dahin auszulegen, dass

er vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Rechtskraft dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das nach der Zurückverweisung einer Sache durch ein übergeordnetes Gericht zu entscheiden hat, nach dem nationalen Verfahrensrecht auch dann durch Weisungen des übergeordneten Gerichts, nach denen es einen Mahnbescheid erlassen muss, gebunden ist, wenn es der Auffassung ist, dass die Weisungen nicht die Rechtsfolgen aus der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Verbraucherkreditvertrags ziehen.

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1     ABl. C, C/2023/118.