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Klage, eingereicht am 7. November 2013 – Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – A. Weber (JETROC)

(Rechtssache T-588/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A. Weber SA (Rouhling, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. August 2013 in der Sache R 257/2013-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „JETROC“ für Waren der Klassen 1, 7 und 19 – Internationale Registrierung Nr. 940 180 mit Benennung der Europäischen Union.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verwechslungsgefahr gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.