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Klage, eingereicht am 8. November 2013 – Groupe Canal + und Canal + France/HABM – Euronews (News+)

(Rechtssache T-591/13)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Groupe Canal + (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) und Canal + France (Issy-les-Moulineaux) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Barissat)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Euronews (Ecully, Frankreich)

Anträge

Der Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass zwischen angemeldeten Marke NEWS+ und der älteren französischen Wortmarke ACTU+ Nr. 063 457 667 für die streitigen Dienstleistungen die Gefahr einer Verwechslung oder gedanklichen Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht;

die Rn. 23 bis 35 der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 9. September 2013 abzuändern und die Anmeldung der Marke NEWS+ n° 9 141 003 zurückzuweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 9. September 2013 aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen und unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung bestätigt wurde, mit der der Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke NEWS+ Nr. 9 141 003 aufgrund der älteren Marke ACTU+ n° 063 457 667 zurückgewiesen worden war.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Euronews.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „News+“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 141 003.

Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerinnen.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Marke „ACTU+“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 35, 38, 39 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.