Language of document : ECLI:EU:T:2015:37

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

21. Januar 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke cat & clean – Ältere spanische Wortmarke CLEAN CAT – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Behinderung des freien Warenverkehrs – Art. 34 AEUV – Art. 16 der Charta der Grundrechte“

In der Rechtssache T‑587/13

Miriam Schwerdt, wohnhaft in Porta-Westfalica (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kruse,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Iberamigo, SA mit Sitz in Rubi (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2013 (Sache R 1799/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Iberamigo, SA und Frau Miriam Schwerdt

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Dezember 2010 meldete die Klägerin, Frau Miriam Schwerdt, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen in den Farben Lila, Hellbraun, Braun und Schwarz:

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3        Die Marke wurde für „Katzenstreu“ in Klasse 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 128/2011 vom 11. Juli 2011 veröffentlicht.

5        Am 28. September 2011 erhob die Iberamigo, SA gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.

6        Der Widerspruch, der mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet wurde, war auf die ältere spanische Wortmarke CLEAN CAT gestützt, die am 23. November 2000 für „Erde als Lager für Tiere“ in Klasse 31 angemeldet und am 20. November 2001 unter der Nr. 2359697 eingetragen worden war.

7        Mit Entscheidung vom 30. Juli 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

8        Am 26. September 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 3. September 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Sie führte dazu in der angefochtenen Entscheidung aus: Die Waren seien identisch (Rn. 10). Die einander gegenüberstehenden Zeichen hätten in bildlicher Hinsicht die Wörter „cat“ und „clean“ gemeinsam, auch wenn sie nicht in der gleichen Reihenfolge ständen, unterschieden sich aber in ihren Bildbestandteilen (Rn. 12). Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen eine mittlere klangliche Ähnlichkeit auf (Rn. 13) und transportierten in begrifflicher Hinsicht außer für einen Teil der spanischen Verkehrskreise den gleichen Begriff (Rn. 14). Die ältere Marke habe mittlere Kennzeichnungskraft (Rn. 16). Daher bestehe zwischen den beiden Zeichen Verwechslungsgefahr (Rn. 17).

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, für den Fall, dass die Iberamigo, SA dem Verfahren als Streithelferin beitritt, dieser die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Der erste ist auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt, der zweite auf einen Verstoß gegen die Art. 29 ff. AEUV und der dritte auf einen Verstoß gegen die Art. 16 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta der Grundrechte).

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

13      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beurteilung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sei fehlerhaft, so dass angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe.

14      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Unter den Begriff der älteren Marken fallen nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung auch in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, EU:T:2008:338, Rn. 70, und vom 31. Januar 2012, Cervecería Modelo/HABM – Plataforma Continental [LA VICTORIA DE MEXICO], T‑205/10, EU:T:2012:36, Rn. 23; vgl. auch entsprechend Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 17).

16      Das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum ist zudem unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteil CAPIO, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2008:338, Rn. 71; vgl. auch entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 22, Canon, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:1999:323, Rn. 18).

17      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 48, und vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 25; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 17). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Beurteilung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, EU:T:2012:432, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Ferner ist bei der umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, der darauf abstellt, dass „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil BÜRGER, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2012:432, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteil SABEL, oben in Rn. 16 angeführt, EU:C:1997:528, Rn. 23).

19      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild dieser Marken verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat. Zu bedenken ist ferner, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil BÜRGER, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2012:432, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:1999:323, Rn. 26).

20      Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu überprüfen.

21      Erstens ist die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird, zu bestätigen. Danach handelt es sich zum einen bei dem zu berücksichtigenden Gebiet um Spanien, da die ältere Marke eine spanische Marke ist, und bestehen zum anderen die maßgeblichen Verkehrskreise, aus deren Sicht die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, aufgrund der Art der in Rede stehenden Waren aus der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen breiten Öffentlichkeit.

22      Zweitens steht fest, dass die betreffenden Waren, wie sich aus Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung ergibt und von der Klägerin ebenfalls nicht bestritten wird, identisch sind.

23      Drittens ist zur Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zum einen entschieden worden, dass die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es jedoch nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg, EU:T:2008:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil LA VICTORIA DE MEXICO, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2012:36, Rn. 37).

24      Zum anderen ist bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen als ihr Bildelement beschreiben wird (Urteil LA VICTORIA DE MEXICO, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2012:36, Rn. 38).

25      Was zunächst die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die Zeichen einander in bildlicher Hinsicht ähnlich sind. Auch wenn nämlich die ältere Marke eine Wortmarke und die angemeldete Marke eine Bildmarke mit einem Bestandteil ist, der eine Katze darstellt, sind die Wortbestandteile, aus denen die angemeldete Marke besteht, nicht zu vernachlässigen sowie im Gegenteil deutlich sichtbar.

26      Die Zeichen haben zwei identische Bestandteile, nämlich „cat“ und „clean“, die darüber hinaus die beiden einzigen Bestandteile der älteren Marke sind. Die Umkehrung der Reihenfolge dieser beiden Bestandteile allein lässt nicht den Schluss zu, dass es an einer bildlichen Ähnlichkeit fehlen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Hedgefund Intelligence/HABM – Hedge Invest [InvestHedge], T‑67/08, EU:T:2009:198, Rn. 35). Auch das in der angemeldeten Marke vorhandene einfache „&“-Zeichen ändert nichts an der festgestellten Ähnlichkeit der Zeichen.

27      Zudem ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht die grafische Darstellung, die den maßgeblichen Verkehrskreisen die Wiedererkennung der angemeldeten Marke erlaubt, denn ihre Wortbestandteile sind nicht zu vernachlässigen und ziehen den Blick ebenso auf sich wie das Bildelement. Überdies ist die Darstellung einer Katze im Hinblick auf die in Rede stehende Ware, nämlich Katzenstreu, ein sehr schwaches Unterscheidungsmerkmal.

28      Daher hat die Beschwerdekammer zutreffend eine gewisse bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht.

29      Zur klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen ist sodann festzustellen, dass diese wegen der Umkehrung ihrer beiden Bestandteile und des in der angemeldeten Marke vorhandenen „&“-Zeichens unterschiedlich ausgesprochen werden. Da die beiden einzigen Bestandteile der älteren Marke mit zwei der drei Wortbestandteile der angemeldeten Marke identisch sind, besteht jedoch zwischen den Zeichen insgesamt eine gewisse Ähnlichkeit. Dass die Wortelemente „cat“ und „clean“ in umgekehrter Reihenfolge ausgesprochen werden, vermag die Ähnlichkeit der Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM – CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T‑407/08, Slg, EU:T:2010:256, Rn. 40, und InvestHedge, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2009:198, Rn. 39). Das in der angemeldeten Marke vorhandene „&“-Zeichen reicht nicht aus, um diese Feststellung zu ändern.

30      Daher hat die Beschwerdekammer ebenfalls zutreffend eine gewisse klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht.

31      Was schließlich die begriffliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen betrifft, ist festzustellen, dass die Zeichen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, den gleichen Begriff transportieren, nämlich den einer sauberen Katze. Für den Teil der spanischen Verkehrskreise, der kein Englisch versteht, liegt jedoch kein gemeinsamer Begriff vor.

32      Aus dem Vorstehenden folgt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine gewisse bildliche und klangliche Ähnlichkeit besteht, so dass diese einander insgesamt ähnlich sind, und zwar auch dann, wenn eine begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen verneint würde.

33      Als Letztes ist zur Verwechslungsgefahr zu sagen, dass eine solche dann besteht, wenn bei kumulativer Betrachtung die Ähnlichkeit der betreffenden Marken und zugleich die Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteil vom 11. Januar 2013, Kokomarina/HABM – Euro Shoe Group [interdit de me gronder IDMG], T‑568/11, EU:T:2013:5, Rn. 48).

34      Im vorliegenden Fall ist oben in Rn. 22 festgestellt worden, dass die Waren identisch sind, und in Rn. 32, dass die Zeichen einander insgesamt ähnlich sind.

35      Daraus folgt, dass bei kumulativer Betrachtung die Ähnlichkeit der Zeichen und die Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinreichend hoch sind. Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht.

36      Überdies ist auf das Vorbringen der Klägerin, wegen der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, zu entgegnen, dass selbst wenn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gering wäre, sie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen, aber dabei nur einer von mehreren Faktoren wäre. Es kann also, insbesondere bei Ähnlichkeit der Zeichen und der betreffenden Waren, auch bei nur wenig kennzeichnungskräftigen älteren Marken Verwechslungsgefahr bestehen (Urteil BÜRGER, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2012:432, Rn. 62, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2005, Alcon/HABM – Biofarma [TRAVATAN], T‑130/03, Slg, EU:T:2005:337, Rn. 78).

37      Die von der Klägerin vertretene Auffassung liefe darauf hinaus, den Faktor der Markenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marken beruht, zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde. Daraus ergäbe sich, dass eine Verwechslungsgefahr, sobald die älteren Marken nur schwache Kennzeichnungskraft besäßen, nur im Fall ihrer vollständigen Reproduktion durch die Anmeldemarke vorläge, und zwar unabhängig vom Grad der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeit. Ein solches Ergebnis widerspräche bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg, EU:T:2007:387, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 29 ff. AEUV

39      Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung schaffe eine mit Art. 34 AEUV unvereinbare verschleierte Beschränkung des Handels, indem darin vertreten werde, der Begriff „clean cat“ sei in Spanien nicht beschreibend, da er von breiten Kreisen in Spanien nicht verstanden werde. Nach Ansicht der Klägerin wäre es, wenn es möglich wäre, die im Vereinigten Königreich beschreibende Marke „cat litter“ („Katzenstreu“) in Spanien einzutragen, einem Katzenstreuhersteller aus dem Vereinigten Königreich, der vorhabe, eine Ware mit der beschreibenden Bezeichnung „Katzenstreu“ auf Englisch, somit „cat litter“, nach Spanien zu exportieren, nämlich verwehrt, dies zu tun, weil er auf den Widerstand des Inhabers der spanischen Marke „cat litter“ stoßen würde.

40      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs es einem Mitgliedstaat keineswegs verbietet, ein Zeichen als nationale Marke einzutragen, das in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend und deshalb nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist. Eine derartige nationale Eintragung stellt nämlich als solche keine Behinderung des freien Warenverkehrs dar. Außerdem berührt der Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten gewerblichen Schutzrechte, sondern beschränkt je nach den Umständen nur die Ausübung dieser Rechte (Urteile vom 22. Juni 1976, Terrapin [Overseas], 119/75, Slg, EU:C:1976:94, Rn. 5, vom 22. Januar 1981, Dansk Supermarked, 58/80, Slg, EU:C:1981:17, Rn. 11, und MATRATZEN, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2002:261, Rn. 54).

41      Die Klägerin vertritt jedoch die Auffassung, die Situation sei im vorliegenden Fall anders, da auch die betroffenen Verkehrskreise in Spanien imstande seien, die Bedeutung der älteren Marke zu erkennen, so dass diese beschreibend sei.

42      Mit diesem Klagegrund stellt die Klägerin folglich zum einen die Eintragungsfähigkeit der älteren Marke in Spanien in Abrede, weil sie für die betreffenden Waren beschreibend sei, und zum anderen wendet sie sich gegen das Monopol, das die Eintragung der älteren Marke dem Markeninhaber einräume.

43      Zur Eintragung der Marke in Spanien ist festzustellen, dass einer nationalen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gestützt wird, ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss, um nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstoßen (Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, Slg, EU:C:2012:314, Rn. 47).

44      Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der älteren Marke um einen Gattungsbegriff, einen beschreibenden Begriff oder einen Begriff ohne Unterscheidungskraft handelt, womit die Gültigkeit der Marke im Rahmen eines Verfahrens zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Frage gestellt würde, was gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Formula One Licensing/HABM, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2012:314, Rn. 51 und 52).

45      Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die ältere spanische Marke keine Unterscheidungskraft besitzt oder beschreibend ist.

46      Selbst wenn zudem die ältere Marke, wie die Klägerin vorträgt, beschreibend wäre, so dass sich kein bestimmtes Unternehmen den Ausdruck „clean cat“ aneignen könnte und er als solcher nicht eintragungsfähig wäre, könnte die Klägerin im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens kein absolutes Eintragungshindernis gegen die gültige Eintragung eines Zeichens durch ein nationales Amt oder das HABM anführen. Die absoluten Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 sind nämlich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht zu prüfen, und dieser Artikel gehört nicht zu den Vorschriften, anhand deren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen ist. Die Gültigkeit der Eintragung eines Zeichens als nationale Marke kann somit nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur in einem im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren angegriffen werden (Urteile vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg, EU:T:2004:197, Rn. 71, und vom 13. April 2011, Bodegas y Viñedos Puerta de Labastida/HABM – Unión de Cosecheros de Labastida [PUERTA DE LABASTIDA], T‑345/09, EU:T:2011:173, Rn. 65).

47      Die Unterscheidungskraft der älteren Marke kann im Rahmen des vorliegenden Widerspruchsverfahrens nicht angegriffen werden.

48      Ferner ist zu dem Monopol, das der Inhaber der älteren Marke an dieser Marke innehabe, darauf hinzuweisen, dass den Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke gerade der Gedanke zugrunde liegt, dass Inhabern einer älteren Marke der Widerspruch gegen spätere Anmeldungen von Marken ermöglicht wird, die die Unterscheidungskraft der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen. Diese Rechtsvorschriften räumen damit den Inhabern einer älteren Marke keineswegs ein ungerechtfertigtes Monopol ein, sondern erlauben ihnen den Schutz und die Nutzung der erheblichen Investitionen, die sie erbracht haben, um ihre ältere Marke zu fördern (Urteile vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04, Slg, EU:T:2006:58, Rn. 43, und vom 17. September 2008, FVB/HABM – FVD [FVB], T‑10/07, EU:T:2008:380, Rn. 57).

49      Es liegt somit in der Natur des Markenrechts, ein Monopol an einer Marke einzuräumen, das so lange fortbesteht, wie keine Entscheidung ergeht, mit der die Ungültigkeit dieser Marke festgestellt wird.

50      Nach alledem ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 20 der Charta der Grundrechte

51      Nach Ansicht der Klägerin schützt Art. 16 der Charta der Grundrechte die Handelsfreiheit, in die eingegriffen werde, da der Vertrieb ihrer Ware erschwert werde.

52      Gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte „[wird d]ie unternehmerische Freiheit … nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“.

53      Der durch Art. 16 gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta der Grundrechte für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 22. Dezember 2010, DEB, C‑279/09, Slg, EU:C:2010:811, Rn. 32, und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, Slg, EU:C:2013:28, Rn. 42).

54      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt die unternehmerische Freiheit jedoch nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (vgl. Urteil Sky Österreich, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und angesichts des Wortlauts von Art. 16 der Charta der Grundrechte, der sich von dem der anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten, die in ihrem Titel II verankert sind, unterscheidet und dabei dem Wortlaut einiger Bestimmungen ihres Titels IV ähnelt, kann die unternehmerische Freiheit einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (Urteil Sky Österreich, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2013:28, Rn. 46).

56      Dieser Umstand spiegelt sich insbesondere für den vorliegenden Fall in Art. 17 der Charta der Grundrechte wider, der das Recht auf geistiges Eigentum schützt. Darin heißt es nämlich:

„(1)      Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2)      Geistiges Eigentum wird geschützt.“

57      Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 tritt außerdem „[d]as gemeinschaftliche Markenrecht … nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten“.

58      Im vorliegenden Fall verfügt die andere Verfahrensbeteiligte über ein Recht des geistigen Eigentums, das nicht in Frage gestellt wurde, so dass es über Wirkungen verfügt, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht angegriffen werden können.

59      Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Miriam Schwerdt trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.