Language of document : ECLI:EU:T:2015:58

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

30. Januar 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Winder Controls – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts – Verfrüht in der Klageschrift gestellter Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“

In der Rechtssache T‑593/13

Siemag Tecberg Group GmbH mit Sitz in Haiger (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Sommer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Sache R 1261/2013‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Winder Controls als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 14. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 4. Februar 2013 meldete die Klägerin, die Siemag Tecberg Group GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Winder Controls.

3        Die Marke wurde ursprünglich für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 7, 9, 35, 37, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Aufgrund einer Aufforderung durch das HABM zur Umqualifizierung der von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen wurde das in dieser Anmeldung enthaltene Verzeichnis der genannten Waren und Dienstleistungen geändert.

5        Mit Entscheidung vom 6. Mai 2013 wies die Prüferin die Anmeldung mit der Begründung teilweise zurück, dass die angemeldete Marke in Bezug auf einen Teil der von dieser Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b und von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

6        Die Markenmeldung wurde von der Prüferin für folgende für die vorliegende Klage maßgebliche Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen (im Folgenden: streitige Waren und Dienstleistungen):

–        Klasse 7: „Regler [Maschinenteile], Regler als Maschinenteile, Regler für Motoren, Regler für Maschinen“;

–        Klasse 9: „Sensoren zur Steuerung von Motoren; Sensoren zur Geschwindigkeitsmessung; Sensoren für Motoren; Sensoren für die Anlagensteuerung; Sensoren für den Bremsklotzverschleiß; Optische Sensoren; Elektrische Sensoren; Ein-Aus-Sensoren; Elektronische Sensoren; Computer-Software [gespeichert]; Industriesteuerungen mit integrierter Software; Software zur Steuerung industrieller Abläufe; Software zur Integration von Steuersegmenten; Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Elektronische Steuerungssysteme; Elektronische Steuerungseinheiten; Steuerungen mit mehreren Anschlüssen; Elektrische Steuerungsanlagen; Elektrische Steuerungsgeräte; Elektrische Steuerungen; Automatische Steuerungsgeräte; Programmierbare Steuerungen; Elektronische Regler; Elektrische Steuerungseinrichtungen; Elektrische Steuerungen für Motoren und Maschinen“;

–        Klasse 37: „Installation, Reparatur und Wartung auf dem Gebiet der Steuerung und Automatisierung“;

–        Klasse 41: „Durchführung von Lehrgängen im Bereich Automatisierungstechnik“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen von Ingenieuren; Entwicklung von Automatisierungs-Software; Forschung in Bezug auf die computergestützte Automatisierung von technischen Prozessen; Kundenspezifische Gestaltung von Softwarepaketen; Programmierung elektronischer Steuerungssysteme; Beratungsdienstleistungen im Bereich der Steuerungstechnik; Erstellung von Steuerprogrammen für die automatische Messung; Montage, Anpassung und die damit verbundene Visualisierung; Modernisierung auf dem Gebiet der Steuerung und Automatisierung“.

7        Am 5. Juli 2013 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 5. September 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM im Wesentlichen die Beurteilung der Prüferin und wies die Beschwerde zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

10      Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      In seiner Klagebeantwortung hat das HABM vorgetragen, der in der Klageschrift enthaltene Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sei unzulässig.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

13      Gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses nach Einreichung der in Art. 135 § 1 und gegebenenfalls der in Art. 135 §§ 2 und 3 bezeichneten Schriftsätze auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien beschließen, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei stellt einen Antrag, in dem die Gründe angeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte. Der Antrag ist binnen einem Monat nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen.

14      Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Da dieser Antrag aufgrund von Art. 135a der Verfahrensordnung verfrüht ist, hat er nicht berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, Slg, EU:T:2007:153, Rn. 19).

15      Aus der Systematik und dem Zweck der genannten Vorschrift ergibt sich nämlich, dass ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer solchen Verhandlung durch das Gericht erst gestellt werden kann, wenn den Parteien und dem Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens sämtliche Teile der Akte vorliegen und sie die Argumentation aller Parteien kennen, damit sie sich zu dieser Zweckmäßigkeit äußern können. Im Übrigen dient ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der vor der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, gestellt wird, nicht der Verfahrensökonomie, denn das Gericht kann gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung in jedem Fall erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich auf diese Vorschrift zu berufen, beschließen, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

16      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kanzlei des Gerichts die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2014, mit dem ihr der Abschluss des schriftlichen Verfahrens mitgeteilt worden ist, auf Art. 135a der Verfahrensordnung und darauf hingewiesen hat, dass die Frist für eine derartige Antragstellung nur einmal läuft, und zwar ab der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist. Die Klägerin hat innerhalb der nach dieser Vorschrift vorgesehenen einmonatigen Frist allerdings nicht erneut beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

17      Unter diesen Umständen hat das Gericht angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht zweckmäßig ist, gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 Begründetheit

18      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

19      Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur auf Zeichen und Angaben Anwendung finde, die die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und ohne weitere Überlegung beschrieben. Die Beschwerdekammer habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen dem Zeichen Winder Controls und den beanspruchten Waren in der Klasse 7 herstellen würde. Aus den komplexen Ausführungen der Beschwerdekammer ergebe sich vielmehr, dass dies nicht der Fall sei. Die in Klasse 7 beanspruchten Waren umfassten weder „Motoren zum Windenantrieb“ noch „Maschinen, die eine Winde enthalten“, noch „Steuerungen von Winden“ noch „Windensteuerungen“. Die Beschwerdekammer stütze ihre Ansicht, dass diese Waren durch das Verzeichnis der streitigen Waren in Klasse 7 erfasst seien, unzutreffenderweise auf das Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 102).

20      Hinsichtlich der streitigen Waren der Klasse 9 habe die Beschwerdekammer lediglich eine pauschale Beurteilung vorgenommen, statt jede einzelne Ware zu prüfen, und sie habe nicht erläutert, inwieweit die einzelnen beanspruchten Waren den beschreibenden Charakter der Marke Winder Controls begründen könnten. Die Beschwerdekammer habe lediglich behauptet, dass die einzelnen beanspruchten Waren zur Steuerung einer Winde oder eines Windenmotors dienen könnten, und dass Entsprechendes auch für die beanspruchte Software gelte. Wie auch schon in Klasse 7 würden jedoch Waren „zur Steuerung einer Winde“ oder zur „Steuerung eines Windenmotors“ von der Klägerin nicht beansprucht. Diese Betrachtungsweise werde in den Ausführungen zu den streitigen Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und 42 noch deutlicher. Dabei behaupte die Beschwerdekammer ohne jegliche Begründung, dass der angesprochene Fachmann in dem Zeichen Winder Controls ohne Weiteres einen Hinweis auf den Gegenstand der streitigen Dienstleistungen in diesen Klassen sehe.

21      In Wirklichkeit ergebe eine Recherche nach dem Zeichen Winder Controls auf der Plattform Google in erster Linie Verweise auf die Klägerin bzw. deren amerikanische Tochterfirma Winder Controls, und eine Suche auf der englischen Plattform Wikipedia ergebe kein konkretes Resultat, sondern lediglich den Verweis auf eine Vielzahl anderer Themen.

22      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung Marken ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. In Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es ferner, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

24      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31; vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

25      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

26      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

28      Im Allgemeinen ist die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für diese Merkmale selbst beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Jedoch kann einer solchen Kombination der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht (Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, Slg, EU:C:2010:92, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      So ist eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteil Lancôme/HABM, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2010:92, Rn. 62).

30      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses kann sich die zuständige Behörde jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38, und Urteil vom 6. Juli 2011, i‑content/HABM [BETWIN], T‑258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 43).

32      In dieser Hinsicht ist bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑118/06, Slg, EU:T:2009:100, Rn. 28, und BETWIN, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2011:329, Rn. 45).

33      Was die maßgeblichen Verkehrskreise angeht, richten sich, wie in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zutreffend festgestellt worden ist, die streitigen Waren und Dienstleistungen an spezialisierte Verbraucher, und für die Prüfung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke sind die englischsprachigen Fachkreise unter Berücksichtigung der englischen Begriffe, aus denen diese Marke besteht, relevant.

34      Das angemeldete Zeichen ist die Kombination der englischen Begriffe „winder“ und „controls“.

35      Es ist unstreitig, dass das englische Wort „winder“, wie die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, u. a. einen Apparat oder Mechanismus bezeichnet, der etwas aufrollt/aufspult. Dies kann der Bedeutung einer Winde oder einer Rolle entsprechen.

36      Ebenso unbestritten kann das englische Wort „controls“, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, ein Mittel bezeichnen, um etwas zu beschränken oder zu regulieren, und weist es auf die Begriffe „Kontrolle“ und „Steuerung“ hin.

37      Die Beschwerdekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Wortzusammensetzung „winder controls“ keinen ungewöhnlichen Bestandteil enthält, der ihr einen Gesamteindruck verleihen könnte, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der jeweiligen Begriffe vermittelt (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung).

38      Unter diesem Ausdruck können die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres die Steuerung, die Regelung oder die Kontrolle eines Apparats oder eines Mechanismus verstehen, der etwas aufrollt/aufspult, z. B. die Steuerung, die Regelung oder die Kontrolle einer Winde.

39      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die streitigen Waren der Klasse 7 in Anbetracht ihrer unspezifischen Beschreibung (Regler für Maschinen und Motoren) die Steuerung, Regelung oder Kontrolle einer Winde umfassen.

40      Ebenso zutreffend hat sie im Wesentlichen in den Rn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die streitigen Waren der Klasse 9 sowie die streitigen Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und 42 auf eine Winde oder ganz allgemein auf einen Apparat oder einen Mechanismus beziehen können, der etwas aufrollt/aufspult. Die verschiedenen in Klasse 9 vorgesehenen Arten von Sensoren, Computer-Software, Industriesteuerungen, Software, elektronischen Steuerungssystemen, elektronischen Steuerungseinheiten und sonstigen Systemen zur Steuerung, Regelung und Kontrolle, ferner die Installation, Reparatur und Wartung sowie die Durchführung von Lehrgängen der Klassen 37 und 41 und schließlich die verschiedenen streitigen Dienstleistungen der Klasse 42 können allesamt bei Systemen oder Vorkehrungen zur Steuerung, Regelung oder Kontrolle einer Winde zur Anwendung kommen.

41      Die Beschwerdekammer hat in diesem Zusammenhang entgegen dem Vorbringen der Klägerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Obwohl die streitigen Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Art sind, besteht zwischen ihnen in Anbetracht der Tatsache, dass sie alle bei Systemen oder Vorkehrungen zur Steuerung, Regelung oder Kontrolle einer Winde zur Anwendung kommen können, nämlich gleichwohl ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang, dass sie hinreichend homogene Kategorien im Sinne der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung bilden. Im Übrigen hat sich die Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 21 der angefochtenen Entscheidung nicht auf rein pauschale Erwägungen beschränkt, sondern die einzelnen streitigen Waren und Dienstleistungen zwar nur zusammenfassend, aber doch hinreichend berücksichtigt.

42      Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass die Anmeldemarke für die genannten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

43      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

44      Die Klägerin vertritt letztlich im Wesentlichen die Auffassung, die angemeldete Marke sei deshalb nicht beschreibend, weil sich die streitigen Waren und Dienstleistungen nicht ausdrücklich auf „Motoren zum Windenantrieb“, „Maschinen, die eine Winde enthalten“ „Steuerungen von Winden“ oder „Windensteuerungen“ bezögen. Die Beschwerdekammer gehe daher von der unzutreffenden Prämisse aus, dass diese Waren von dem Verzeichnis der streitigen Waren erfasst würden. Dies stellt die Klägerin in Abrede und meint, die Beschwerdekammer dehne den Schutzumfang der streitigen Waren der Klasse 7 unzulässigerweise über die Begriffe hinaus aus, die in dem in der Anmeldung der Marke enthaltenen Verzeichnis aufgeführt seien.

45      Der Umstand, dass das Verzeichnis der streitigen Waren und Dienstleistungen nicht ausdrücklich „Motoren zum Windenantrieb“, „Maschinen, die eine Winde enthalten“, „Steuerungen von Winden“ oder „Windensteuerungen“ erwähnt, ändert jedoch nichts daran, dass die streitigen Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit „Motoren zum Windenantrieb“, „Maschinen, die eine Winde enthalten“, „Steuerungen von Winden“ oder „Windensteuerungen“ definitionsgemäß unter die in diesem Verzeichnis enthaltenen weiter gefassten Bezeichnungen fallen. Da die Klägerin ihre Anmeldemarke vor dem HABM nicht näher abgegrenzt hat, um Waren und Dienstleistungen, die sich auf die Steuerung, Regelung oder Kontrolle einer Winde beziehen, von der Anmeldung auszuschließen, hat die Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die streitigen Waren und Dienstleistungen zwangsläufig derartige Waren und Dienstleistungen umfassten und demzufolge festgestellt, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

46      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin spielt es für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke auch keine Rolle, ob die Anmelderin der Marke einige der in der Anmeldung der Marke genannten Waren oder Dienstleistungen im konkreten Fall vertreibt oder nicht. Es reicht, dass diese Waren und diese Dienstleistungen von dem Verzeichnis der in der Markenanmeldung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen erfasst und somit beansprucht werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. April 2005, Gillette/HABM – Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME sport], T‑286/03, EU:T:2005:126, Rn. 33). Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, dass der Schutzumfang der streitigen Waren der Klasse 7 durch den Hinweis der Beschwerdekammer auf das Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Rn. 19 angeführt (EU:C:2004:86, Rn. 102), in unzulässiger Weise ausgedehnt werde.

47      Was schließlich das Vorbringen angeht, dass eine Suche im Internet mit Google in erster Linie zur amerikanischen Tochterfirma der Klägerin und eine Suche auf der Plattform Wikipedia zu keinem konkreten Ergebnis führe, sondern auf andere Themen verweise, ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C‑326/01 P, Slg, EU:C:2004:72, Rn. 28; vgl. Urteil vom 15. November 2012, Verband Deutscher Prädikatsweingüter/HABM [GG], T‑278/09, EU:T:2012:601, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

49      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Ansicht, dass das Zeichen Winder Controls keine Unterscheidungskraft besitze, allein aus dem von ihr zu Unrecht bejahten beschreibenden Charakter dieses Zeichens hergeleitet habe, ohne die fehlende Unterscheidungskraft explizit für jede Ware und Dienstleistung nachzuweisen. Demnach enthalte die angefochtene Entscheidung keine spezifische Prüfung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

50      Das Zeichen Winder Controls besitze durchaus originäre Unterscheidungskraft, insbesondere weil es nicht sprachüblich gebildet sei und sich lexikalisch im Ganzen mit dem unterstellten Bedeutungsgehalt auch nicht nachweisen lasse. Der deutsche Bundesgerichtshof habe zu Recht in einem vergleichbaren Fall für das Zeichen „link economy“ Folgendes entschieden: „Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft“.

51      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

52      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Überschneidung zwischen den absoluten Eintragungshindernissen insbesondere impliziert, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 46, und Beschluss vom 26. April 2012, Deichmann/HABM, C‑307/11 P, EU:C:2012:254, Rn. 46).

53      Im vorliegenden Fall ist festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei befunden hat, dass die angemeldete Marke für die streitigen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.

54      Das Argument der Klägerin, das Zeichen Winder Controls besitze originäre Unterscheidungskraft, überzeugt nicht. Dieses Zeichen besteht, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat und wie bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes dargelegt worden ist, aus einer Wortzusammensetzung ohne jede Ungewöhnlichkeit. Entgegen den Ausführungen der Klägerin, die auf eine deutsche Entscheidung verweist, in der von mehreren gedanklichen Schritten die Rede ist, können die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall die Anmeldemarke ohne Weiteres als Hinweis auf die Art oder ein Merkmal der streitigen Waren und Dienstleistungen auffassen und nicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.

55      Folglich ist der vorliegende Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

56      Demnach ist die vorliegende Klage abzuweisen.

 Kosten

57      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Siemag Tecberg Group GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.