Language of document : ECLI:EU:T:2015:58





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. Januar 2015 –
Siemag Tecberg Group/HABM (Winder Controls)

(Rechtssache T‑593/13)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Winder Controls – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts – Verfrüht in der Klageschrift gestellter Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 24)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 25-27)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wort, das aus Bestandteilen besteht, die für Merkmale der betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist – Einbeziehung wegen mangelnder Ungewöhnlichkeit der Kombination (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 28, 29)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 75) (vgl. Rn. 30-32)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke Winder Controls (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 37-40, 42)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 47)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Überschneidung zwischen den Anwendungsbereichen der Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Rn. 52)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Sache R 1261/2013‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Winder Controls als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Siemag Tecberg Group GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).