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Klage, eingereicht am 3. August 2011 - Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat

(Rechtssache T-434/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäisch-Iranische Handelsbank AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: S. Gadhia und S. Ashley, Solicitors, Rechtsanwalt H. Hohmann, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs I des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates1 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates2 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

festzustellen, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates3 keine Anwendung auf die Klägerin findet;

festzustellen, dass Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates4 keine Anwendung auf die Klägerin findet;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß des Beklagten gegen Verfahrensrecht

Er habe seinen Beschluss nicht angemessen, genau und ausreichend begründet und

die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven Rechtsschutz missachtet.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Beklagten bei der Entscheidung der Frage, ob die Kriterien für die Benennung der Klägerin nach den angefochtenen Maßnahmen erfüllt seien, da die Transaktionen, wegen deren die Klägerin offenbar benannt worden sei, entweder genehmigt worden oder mit den Bestimmungen und Leitlinien der zuständigen nationalen Behörde (Deutsche Zentralbank) vereinbar gewesen seien.

Dritter Klagegrund: Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin, dass sie nicht mit Sanktionen belegt werde, indem gegen sie wegen von der zuständigen nationalen Behörde genehmigten Verhaltensweisen restriktive Maßnahmen verhängt würden. Hilfsweise stelle das Verhängen von Sanktionen gegen die Klägerin unter diesen Umständen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Recht der Klägerin auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dar.

Vierter Klagegrund: Die Benennung der Klägerin verstoße gegen deren Eigentumsrechte und/oder ihr Recht auf unternehmerische Betätigung und verletze außerdem offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Fünfter Klagegrund: Falls die Ermächtigung, auf deren Grundlage der Beklagte offenbar tätig geworden sei, zwingend sei, sei sie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig.

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1 - Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65).

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26).

3 - Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

4 - Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).