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Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 – Oleaginosa Moreno Hermanos/Rat

(Rechtssache T-113/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Oleaginosa Moreno Hermanos SAFICI y A (Bahia Blanca, Argentinien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und R. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315, S. 2) insoweit für nichtig zu erklären, als die Klägerin von ihr betroffen ist und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Die Organe hätten einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt seien, dass eine Verzerrung der Preise für Sojabohnen und Sojabohnenöl bestanden habe, die die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung1 gerechtfertigt habe.

Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung dürfe nicht, wie ihn die Organe im vorliegenden Fall ausgelegt hätten, auf Einfuhren aus einem Mitgliedsstaat der WTO Anwendung finden, da er mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen unvereinbar sei.

Die Beurteilung der Schädigung berücksichtige keine Faktoren, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Schädigung und den angeblich gedumpten Einfuhren widerlegten und verstoße so gegen Art. 3 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).