Language of document :

Klage, eingereicht am 18. Juli 2013 – Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB

(Rechtssache T-376/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Hoepner)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 22. Mai 2013 (LS/MD/13/313) für nichtig zu erklären, soweit nicht dem Begehren auf Zugang zu dem Annex A und B zu dem „Exchange Agreement dated 15. February 2012 among the Hellenic Republic and the European Central Bank and the Eurosystem NBCs listed herein“ entsprochen worden ist;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Beschlussgrundlage

Der Kläger rügt, dass die EZB mit ihrem Beschluss EZB/2011/61 ohne ausreichende Ermächtigung den Kreis der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses EZB/2004/32 genannten Versagungsgründe materiell erweitert habe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass der angefochtene Beschluss wesentliche Formvorschriften verletze. Er führt diesbezüglich aus, dass im Hinblick auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anforderungen an die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV hoch anzusetzen seien und dass die Begründungserwägungen der Beklagten in dem angefochtenen Beschluss den Anforderungen nicht gerecht werden würden, die der Europäische Gerichtshof aufgestellt habe.

Dritter Klagegrund: Verletzung materiellen Rechts

An dieser Stelle rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, da der angefochtene Beschluss infolge seiner unzureichenden Begründung den Kläger in seinem Recht auf Zugang zu den Dokumenten gemäß Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 15 Abs. 3 AEUV verletze. Ferner erweise sich die Versagung des Zugangs als unverhältnismäßig.

____________

____________

1 2011/342/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/6) (ABl. L 158, S. 37).

2 2004/258/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. L 80, S. 42).