Language of document : ECLI:EU:T:2012:653

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. Dezember 2012(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Eignungsliste aufgenommene Bewerber – Stellenausschreibung – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den ungünstigeren neuen Bestimmungen – Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts – Rechtsfehler – Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst“

In der Rechtssache T‑630/11 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Strobl/Kommission (F‑56/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Peter Strobl, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Besozzo (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt H.‑J. Rüber,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Herrmann und A. Jensen als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters L. Truchot,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2012

folgendes

Urteil

1        Der Rechtsmittelführer Peter Strobl beantragt mit seinem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Strobl/Kommission (F‑56/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Oktober 2004, ihn als erfolgreichen Teilnehmer eines allgemeinen Auswahlverfahrens nach seiner Ernennung auf den Dienstposten eines AD-Beamten gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in die Besoldungsgruppe A*6 einzustufen, abgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Mit der Verordnung Nr. 723/2004 wurde im europäischen öffentlichen Dienst ein neues Laufbahnsystem eingeführt, bei dem die bisherigen Beamtenlaufbahngruppen A bis D durch die neuen Funktionsgruppen Administration (AD) und Assistenz (AST) ersetzt wurden.

3        Nach dieser neuen Regelung gelten zum einen für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe jeweils die gleichen Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 5 des Statuts); zum anderen weist die Anstellungsbehörde den Beamten im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein (Art. 7 Abs. 1 des Statuts). Die erfolgreichen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist, wobei diese Besoldungsgruppe von dem Organ nach dem angestrebten Ziel festgelegt wird, Beamte, die den höchsten Ansprüchen genügen, unter Berücksichtigung der Art der verlangten Berufserfahrung einzustellen (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Statuts).

4        Anhang XIII des Statuts enthält die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 geltenden Übergangsmaßnahmen und sieht insbesondere vor, dass für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 zum einen Art. 5 des Statuts eine Fassung erhält, wonach die Dienstposten im Sinne des Statuts nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst sind, die in absteigender Rangfolge als A* bis D* bezeichnet werden, und zum anderen als Zeitpunkt der Einstellung der Tag des Dienstantritts gilt (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs XIII des Statuts).

5        Nach Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs erfolgt die Einstufung von Beamten, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, in der Weise, dass u. a. die Besoldungsgruppen des Auswahlverfahrens A 7 und A 6 der Besoldungsgruppe der Einstellung A*6 entsprechen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

6        Der dem Verfahren im ersten Rechtszug zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 9 bis 16 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„9      Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 2002 die Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (Laufbahn A 7/A 6) im Bereich ‚Forschung‘ (ABl. C 177 A, S. 25).

10      In Titel D (‚Allgemeine Hinweise‘) Punkt 5 (‚Einstellungsbedingungen‘) der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens hieß es:

‚Die in die Reservelisten aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber können entsprechend dem Bedarf der Dienststellen der Kommission … als Beamtin/Beamter auf Probe eingestellt werden.‘

11      In einem Hinweis am Ende des Titels D hieß es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens:

‚Die Kommission hat dem Rat [der Europäischen Union] einen förmlichen Vorschlag für die Änderung des Statuts … übermittelt. Dieser Vorschlag sieht u. a. ein neues Laufbahnsystem vor. Den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden, wenn diese vom Rat angenommen worden sind.‘

12      Der [Rechtsmittelführer] bewarb sich in dem Auswahlverfahren KOM/A/3/02.

13      Die Reserveliste des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Mai 2004 (ABl. C 138, S. 11) veröffentlicht. Der [Rechtsmittelführer] gehörte zu den erfolgreichen Bewerbern.

14      Mit Schreiben vom 16. September 2004 unterbreitete die Kommission dem [Rechtsmittelführer] ein Stellenangebot, wonach er in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft werden sollte.

15      Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Oktober 2004 wurde der [Rechtsmittelführer] zum Beamten auf Probe ernannt und mit Wirkung zum 16. November 2004 in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

16      Am 14. Januar 2005 legte der [Rechtsmittelführer] gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen seine Einstufung ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. März 2005, die dem Betroffenen am 15. April 2005 zugestellt wurde, zurückgewiesen.“

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

7        Mit Klageschrift, die am 14. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑260/05 eingetragen wurde.

8        Mit Schriftsatz, der am 12. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte der Rat der Europäischen Union, in der Rechtssache T‑260/05 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts gab diesem Antrag durch Beschluss vom 9. November 2005 statt.

9        Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht die Rechtssache T‑260/05 gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht. Die Klage wurde in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F‑56/05 eingetragen.

10      Mit Beschluss vom 14. März 2006 setzte der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts, mit der das Verfahren in der Rechtssache T‑58/05, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, beendet wurde, aus.

11      Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945), mit dem das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523), zurückgewiesen worden war, wurde das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst wiederaufgenommen und bis zu seinem Abschluss fortgesetzt.

12      Mit seiner Klage beantragte der Rechtsmittelführer,

–        die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Oktober 2004 betreffend seine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A*6 (im Folgenden: streitige Einstufungsentscheidung) aufzuheben;

–        festzustellen, dass seine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*10 erfolgen muss;

–        hilfsweise, festzustellen, dass seine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*8 erfolgen muss;

–        hilfsweise, festzustellen, dass seine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*7 erfolgen muss;

–        die Kommission zu verurteilen, ihn finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde, d. h. ihm die Differenzbeträge nachzuzahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragte,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

14      Mit seinem Streithilfeschriftsatz, der am 9. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, beantragte der Rat, die Klage als unbegründet abzuweisen.

15      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

16      In den Randnrn. 29 und 30 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass der zweite, der dritte und der vierte Klageantrag unzulässig seien, da sie darauf gerichtet seien, einem Organ der Europäischen Union Anweisungen zu erteilen.

17      Zu dem auf Aufhebung der streitigen Einstufungsentscheidung gerichteten ersten Antrag hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 31 und 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe sich für die Begründung dieses Antrags auf drei Klagegründe gestützt, mit denen er einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und den in Art. 39 EG niedergelegten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gerügt habe; ferner habe er einige weitere Rügen geltend gemacht, die eine Missachtung des Transparenzgebots, des Bestimmtheitsgebots und des Rückwirkungsverbots beträfen.

18      In den Randnrn. 33 bis 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst festgestellt, dass die Rügen betreffend die Missachtung des Transparenzgebots, des Bestimmtheitsgebots und des Rückwirkungsverbots nicht mehr zu prüfen seien, da sie vom Rechtsmittelführer im Laufe des Verfahrens fallen gelassen worden seien.

19      Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 39 bis 48 des angefochtenen Urteils befunden, dass der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wurde, nicht begründet sei, weil sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass die Kommission dem Rechtsmittelführer präzise und übereinstimmende Zusicherungen gegeben hätte, die bei ihm berechtigte Erwartungen darauf hätten wecken können, dass bei seiner Einstellung weiterhin die alten Kriterien des Statuts für die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe gälten. Es hat außerdem festgestellt, dass die Änderung dieser Kriterien, die durch die Verordnung Nr. 723/2004 eingeführt und von der Kommission bei seiner Einstellung als erfolgreicher Teilnehmer des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 angewandt worden sei, rechtmäßig sei und dass die spezielle Übergangsbestimmung des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts im Wesentlichen eine Rechtsgrundlage für die streitige Einstufungsentscheidung gebildet habe.

20      In den Randnrn. 54 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst weiter festgestellt, dass der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters gerügt wurde, der sich aus der Nichtberücksichtigung der gesamten zuvor außerhalb der Organe erworbenen Berufserfahrung des Rechtsmittelführers ergeben soll, unbegründet sei, weil nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, insbesondere das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters, nicht die Freiheit des Gesetzgebers beschränken könne, die Bestimmungen des Statuts jederzeit so zu ändern, wie es seiner Ansicht nach dem Interesse des Dienstes entspreche, auch wenn sich diese Bestimmungen als ungünstiger als die zuvor geltenden erwiesen. Dementsprechend war das Gericht für den öffentlichen Dienst der Auffassung, der Gesetzgeber habe im Rahmen der Statutsreform zum einen bestimmen können, dass die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren, für die vor dem 1. Mai 2004 eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 vorgesehen gewesen sei, künftig in der Besoldungsgruppe A*6 eingestellt würden, und zum anderen bei dieser Gelegenheit die diesen Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstbezüge herabsetzen können. Es hat sinngemäß festgestellt, dass der Rechtsmittelführer hinsichtlich der Berücksichtigung der zuvor erworbenen Berufserfahrung in gleicher Weise behandelt worden sei wie die anderen erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02, nämlich nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und den am Tag ihrer Ernennung geltenden Einstufungskriterien. Bezüglich der spezifischen Prüfung des Vorbringens des Rechtsmittelführers, dass erfolgreiche Teilnehmer am Auswahlverfahren KOM/A/3/02, die mit derselben Verantwortung wie er betraut seien, vor dem 1. Mai 2004 in höheren Besoldungsgruppen als der Besoldungsgruppe A*6 eingestellt worden seien, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst auf die allgemeine Prüfung des dritten Klagegrundes verwiesen.

21      In den Randnrn. 77 bis 95 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den in Art. 39 EG niedergelegten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gerügt wurde, zurückzuweisen sei. Zum einen sei die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG mangels hinreichend bestimmter Ausführung in der Klageschrift unzulässig. Zum anderen sei die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung unbegründet. Erstens könne der Rechtsmittelführer nicht geltend machen, er sei hinsichtlich seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe gegenüber den erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02, die vor dem 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statutsreform, eingestellt worden seien, diskriminiert worden, da er sich nach der Rechtsprechung nicht in einer Lage befinde, die mit derjenigen dieser Bewerber vergleichbar sei. Zweitens könne der Rechtsmittelführer nicht damit gehört werden, dass er bei seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe gegenüber aus anderen Auswahlverfahren hervorgegangenen Beamten, denen eine höhere Einstufung als in die Besoldungsgruppe A*6 gewährt worden sei, diskriminiert worden sei, sei es, weil sich diese Beamten – in Anbetracht des Umstands, dass die Anstellungsbehörde bei der Ausübung des weiten Ermessens, über das sie verfüge, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen für Auswahlverfahren nach dem dienstlichen Interesse festlege, insbesondere das spezifische Profil der zu besetzenden Planstellen oder die besondere Relevanz von zuvor innerhalb der Organe erworbener Berufserfahrung habe berücksichtigen können – nicht in einer Lage befänden, die mit der seinen vergleichbar sei, sei es, weil sie in Wirklichkeit genauso behandelt worden seien wie er. Drittens könne der Rechtsmittelführer nicht eine Ungleichbehandlung geltend machen, die sich daraus ergeben solle, dass andere Organe oder Einrichtungen auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts erfolgreiche Teilnehmer von Auswahlverfahren zu günstigeren Bedingungen als denen einstellten, zu denen er von der Kommission eingestellt worden sei, da die Kommission diese Bestimmung korrekt auf den vorliegenden Fall angewandt habe und sich nach der Rechtsprechung niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen könne.

22      In Randnr. 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst schließlich festgestellt, dass der fünfte Klageantrag infolge der Zurückweisung des ersten Klageantrags ebenfalls zurückzuweisen sei.

23      Aus all diesen Gründen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage insgesamt abgewiesen.

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Beteiligten

24      Mit am 6. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

25      Am 27. März 2012 hat die Kommission gemäß den Art. 141 und 142 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

26      Am 3. April 2012 hat der Rat ein Schreiben eingereicht, das wie eine Rechtsmittelbeantwortung nach den Art. 141 und 142 der Verfahrensordnung behandelt worden ist.

27      Der Rechtsmittelführer hat, nachdem die Rechtsmittelbeantwortungen von Kommission und Rat eingereicht worden waren, nicht innerhalb der in Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist beantragt, ihm die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.

28      Am 14. Mai 2012 ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden.

29      Mit am 22. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Rechtsmittelführer einen mit Gründen versehenen Antrag nach Art. 146 der Verfahrensordnung gestellt, im mündlichen Verfahren gehört zu werden. Außerdem hat er beantragt, ihm die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.

30      Mit Beschluss vom 13. Juni 2012 hat der Präsident der Rechtsmittelkammer den letztgenannten Antrag als verspätet zurückgewiesen, da die Frist für dessen Stellung am 14. Mai 2012 abgelaufen war und die vorgebrachte Rechtfertigung für die verspätete Einreichung dieses Antrags keinen Zufall oder entschuldbaren Irrtum darstellt, der eine Verlängerung der in Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist erlauben würde.

31      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) dem Antrag des Rechtsmittelführers, im mündlichen Verfahren gehört zu werden, stattgegeben und demgemäß das mündliche Verfahren eröffnet.

32      In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2012 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

33      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die streitige Einstufungsentscheidung für fehlerhaft zu erklären und aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, seine Diskriminierung einzustellen und seine erlittene Benachteiligung auszugleichen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        ihm vor Verfahrensbeginn die personelle Zusammensetzung der für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Rechtsmittelkammer bekannt zu geben, um ihm rechtzeitig die Möglichkeit eines etwaigen Befangenheitseinspruchs einzuräumen.

34      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

35      Der Rat hat dem Gericht mitgeteilt, dass er „sich den Anträgen und der rechtlichen Würdigung der [Kommission] vollständig anschließen kann und diesen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts hinzuzufügen hat, … sich … jedoch vor[behält], bestimmte rechtliche Gesichtspunkte genauer auszuführen, sollte das Gericht beschließen, das mündliche Verfahren zu eröffnen“.

36      Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 hat der Präsident der Rechtsmittelkammer entschieden, allen Beteiligten die personelle Zusammensetzung der für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Rechtsmittelkammer im Rahmen der Zustellung des Beschlusses über die Zuteilung der Rechtssache mitzuteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klagebeantwortung des Rates

37      Nach Art. 141 § 1 der Verfahrensordnung können die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Damit dieser Schriftsatz praktische Wirksamkeit erzeugt, muss derjenige, der ihn einreicht, in ihm grundsätzlich zum Rechtsmittel Stellung beziehen, indem er dessen vollständige oder teilweise Zurückweisung beantragt, sich ihm vollständig oder teilweise anschließt oder sogar ein Anschlussrechtsmittel einlegt, wobei alle diese Anträge in Art. 142 § 1 Buchst. a der Verfahrensordnung vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 30). Art. 141 § 2 Buchst. c und d der Verfahrensordnung schreibt deshalb vor, dass die Klagebeantwortung alle wesentlichen Bestandteile enthalten muss, die es dem Unionsrichter ermöglichen, über das Rechtsmittel zu entscheiden, insbesondere die „Anträge“ und die „rechtliche Begründung“.

38      Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rechtsmittelbeantwortung des Rates darauf, pauschal auf die „Anträge … und [die] rechtliche … Würdigung der [Kommission]“ in ihrer seinem „juristischen Dienst … vorab informell zur Kenntnis gegeben[en Rechtsmittelbeantwortung]“ zu verweisen. Eine solche Bezugnahme auf ein von der Kommission übermitteltes Schriftstück, das nicht als Anlage beigefügt worden ist und der von der Kommission am 27. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klagebeantwortung nicht mit Sicherheit in allen Punkten entspricht, kann nicht die Einbeziehung der Anträge und des rechtlichen Vorbringens des letztgenannten Schriftsatzes in die Klagebeantwortung des Rates bewirken und erst recht nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile ausgleichen, die die Rechtsmittelbeantwortung nach Art. 141 § 2 Buchst. c und d der Verfahrensordnung enthalten muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnrn. 57 und 63 bis 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Damit genügt die Klagebeantwortung des Rates ganz offensichtlich nicht den Anforderungen des Art. 141 § 2 Buchst. c und d der Verfahrensordnung und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

40      Die Kommission hält das Rechtsmittel für teilweise offensichtlich unzulässig. Ihrer Ansicht nach ist der erste Rechtsmittelantrag, der auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet ist, insoweit unzulässig, als er auch auf die Zurückweisung des zweiten, des dritten und des vierten Klageantrags abziele, da er auf keinerlei Rechtsrügen gestützt werde. Der zweite Rechtsmittelantrag, der darauf gerichtet ist, die streitige Einstufungsentscheidung für fehlerhaft zu erklären und aufzuheben, sei insoweit unzulässig, als er auf unbegründete Rechtsrügen gestützt sei und der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen habe, dass die Rechtssache entscheidungsreif sei. Soweit mit dem dritten Rechtsmittelantrag begehrt werde, die Kommission zu verurteilen, ein den Rechtsmittelführer angeblich diskriminierendes Verhalten einzustellen, sei er unzulässig, da der Unionsrichter nach der Rechtsprechung nicht befugt sei, einem Organ Anweisungen zu erteilen. Der Antrag des Rechtsmittelführers schließlich, ihm vor Beginn des Verfahrens die Zusammensetzung des mit der Entscheidung über das Rechtsmittel befassten Spruchkörpers mitzuteilen, sei unzulässig, da er auf etwas Unmögliches gerichtet oder jedenfalls ohne Interesse für den Rechtsmittelführer sei.

41      Im Hinblick zunächst auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten ersten Rechtsmittelantrags ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs das verfahrenseinleitende Schriftstück eine kurze Darstellung der geltend gemachten Gründe enthalten muss. Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung stellt des Weiteren klar, dass die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten muss. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑5 und II‑B‑1‑31, Randnr. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall erfasst der erste Rechtsmittelantrag aufgrund seiner allgemeinen Formulierung notwendig diejenigen Randnummern des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht für den öffentlichen Dienst den zweiten, den dritten und den vierten Klageantrag als unzulässig zurückgewiesen hat, die auf die Erteilung bestimmter Anordnungen an die Kommission gerichtet waren. Insoweit wird der erste Rechtsmittelantrag jedoch durch keines der in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen rechtlichen Gründe, Rügen oder Argumente gestützt.

43      Daher ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und der erste Rechtsmittelantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit er gegen die Zurückweisung des zweiten, des dritten und des vierten Klageantrags durch das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil gerichtet ist.

44      Im Hinblick sodann auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelantrags, mit dem begehrt wird, die streitige Einstufungsentscheidung für fehlerhaft zu erklären und aufzuheben, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 139 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung die Rechtsmittelanträge neben der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der von der betreffenden Partei im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben müssen, wobei neue Anträge nicht gestellt werden können.

45      Im vorliegenden Fall begehrt der Rechtsmittelführer mit dem zweiten Rechtsmittelantrag sinngemäß, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben. Dieser Antrag entspricht den Anforderungen des Art. 139 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung. Er ist daher entgegen der Auffassung der Kommission zulässig.

46      Im Hinblick auf die weitere Entscheidung über die Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes, soweit dieser auf die Verurteilung der Kommission zur Einstellung des behaupteten diskriminierenden Verhaltens gegenüber dem Rechtsmittelführer gerichtet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Unionsrichter im Rahmen der auf Art. 263 AEUV gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, Anordnungen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C‑353/01 P, Slg. 2004, I‑1073, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Soweit der Rechtsmittelführer mit dem dritten Rechtsmittelantrag beantragt, die Kommission zu verurteilen, ein ihn angeblich diskriminierendes Verhalten einzustellen, begehrt er sinngemäß die Erteilung einer Anordnung an die Kommission, das diskriminierende Verhalten zu beenden, das sie ihm gegenüber in der streitigen Einstufungsentscheidung an den Tag gelegt haben soll. Die Prüfung dieses Antrag setzt voraus, dass das Gericht dem Rechtsmittel stattgibt, das angefochtene Urteil aufhebt und, indem es selbst in der Sache entscheidet, die streitige Einstufungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer behauptete Diskriminierung überprüft. Bei einer solchen Prüfung ist das Gericht jedoch nicht befugt, einem Unionsorgan Anordnungen zu erteilen.

48      Daher ist der von der Kommission und vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und der dritte Rechtsmittelantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit er darauf gerichtet ist, die Kommission zu verurteilen, ein den Rechtsmittelführer angeblich diskriminierendes Verhalten einzustellen.

49      Was schließlich die Zulässigkeit des Antrags des Rechtsmittelführers angeht, ihm die Zusammensetzung des mit der Entscheidung über das Rechtsmittel befassten Spruchkörpers mitzuteilen, ist festzustellen, dass der Präsident der Rechtsmittelkammer die von der Kommission gegen diesen Antrag erhobene Unzulässigkeitseinrede implizit, aber zwangsläufig dadurch zurückgewiesen hat, dass er diesem Antrag mit Beschluss vom 14. Februar 2012 stattgegeben hat (vgl. Randnr. 36 des vorliegenden Urteils).

50      Daraus folgt, dass das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit es gegen die Zurückweisung des zweiten, des dritten und des vierten Klageantrags durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gerichtet ist und mit ihm begehrt wird, die Kommission zu verurteilen, ein den Rechtsmittelführer angeblich diskriminierendes Verhalten einzustellen.

 Zur Begründetheit

51      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt er einen Rechtsfehler, der sich im Wesentlichen daraus ergebe, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst unterlassen habe, unter Berücksichtigung von Art, Bedeutung und Umfang der Planstelle, auf die er ernannt worden sei, sowie der für diese erforderlichen Berufserfahrung zu prüfen, ob die Besoldungsgruppe A*6 dem Niveau der Stelle entsprochen habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht er im Wesentlichen einen Rechtsfehler geltend, der sich daraus ergebe, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst angesichts des Sachverhalts des vorliegenden Falles nicht hätte feststellen dürfen, dass er damit habe rechnen müssen, ohne Berücksichtigung seiner gesamten Berufserfahrung ebenso eingestuft zu werden wie jüngere erfolgreiche Teilnehmer des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 mit weniger Berufserfahrung. Mit dem dritten, dem vierten und dem fünften Rechtsmittelgrund rügt er im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht, die erstens die Zurückweisung einiger Klagegründe durch das Gericht für den öffentlichen Dienst betreffe, zweitens die von diesem Gericht unterlassene Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Einstufung in die Dienstaltersstufe und drittens die Nichtberücksichtigung der Diskriminierung, die er aufgrund seiner Einstufung in eine nicht seiner Stelle entsprechende Besoldungsgruppe erlitten habe, durch dieses Gericht.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

52      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in den Randnrn. 54, 84 und 87 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Besoldungsgruppe A*6, die gemäß Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts den Besoldungsgruppen A 7/A 6 des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 entspreche, dem Niveau der Planstelle, die er als erfolgreicher Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 habe besetzen können, unter Berücksichtigung von Art, Bedeutung und Umfang dieser Planstelle sowie der für sie erforderlichen Berufserfahrung angemessen gewesen sei. Die Besoldungsgruppe A*6 sei einem Stellenniveau angemessen, das drei Jahre Hochschulstudium und drei bis vier Jahre Berufserfahrung verlange; einem Stellenniveau aber, das, wie im vorliegenden Fall, explizit einen Doktorgrad sowie eine achtjährige Berufserfahrung voraussetze, sei sie „objektiv und nachweisbar“ unangemessen. Dem Gericht für den öffentlichen Dienst habe es somit im Kern oblegen, den von der Kommission bei der Bestimmung des Niveaus der Planstelle, auf die er ernannt worden sei, begangenen offensichtlichen Beurteilungsfehler im angefochtenen Urteil festzustellen und alle rechtlichen Konsequenzen zu ziehen, die sich aus diesem Fehler für die Rechtmäßigkeit der streitigen Einstufungsentscheidung ergäben. Infolge dieses Rechtsfehlers enthielten die Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil einen Zirkelschluss und seien unzureichend begründet.

53      Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, da er im Wesentlichen nicht dem aus Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung folgenden Erfordernis der Genauigkeit der Rechtsmittelgründe entspreche und sich der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel dieses Rechtsmittelgrundes gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen wende.

54      Der Rechtsmittelführer wirft im vorliegenden Fall dem Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen vor, im angefochtenen Urteil die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Anstellungsbehörde vermutet zu haben, das Niveau der zu besetzenden Planstelle eines AD-Beamten, auf die er ernannt worden war, so festzulegen, dass es der Besoldungsgruppe A*6 habe entsprechen können; diese Entscheidung sei aber mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen, da diese Planstelle angesichts der Anforderungen, die die Anstellungsbehörde in der Stellenausschreibung an Qualifikationen und Berufserfahrung gestellt habe, mit einem Beamten einer höheren Besoldungsgruppe hätte besetzt werden müssen.

55      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt; sie entfalten daher, auch wenn sie rechtsfehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind (Urteil des Gerichts vom 24. November 2010, Marcuccio/Kommission, T‑9/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

56      Außerdem ist den dem Gericht gemäß Art. 137 § 2 der Verfahrensordnung übermittelten erstinstanzlichen Akten zwar zu entnehmen, dass der Rechtsmittelführer in der Klageschrift begehrt hatte, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Anstellungsbehörde zu überprüfen, ihn nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts aufgrund seiner Einstellung auf eine Planstelle als AD-Beamter, die ihm durch seine Aufnahme in die Eignungsliste, mit der das Auswahlverfahren KOM/A/3/02 abgeschlossen worden war, zugänglich war, in die Besoldungsgruppe A*6 einzustufen; aus diesen Akten geht jedoch, worauf die Kommission und der Rat in der mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht haben, nicht hervor, dass der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug beantragt hätte, inzidenter die Rechtmäßigkeit der eigenständigen Entscheidung der Anstellungsbehörde zu überprüfen, das Niveau der zu besetzenden Planstelle eines AD-Beamten, auf die er ernannt wurde, so festzulegen, das es der Besoldungsgruppe A*6 entsprechen konnte.

57      Selbst wenn also angenommen würde, dass der Rechtsmittelführer erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ein auf die Rechtswidrigkeit der letztgenannten Entscheidung gegründetes Angriffsmittel geltend machen wollte, müsste dieses doch als unzulässig zurückgewiesen werden. Könnte nämlich eine Partei vor dem Gericht erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorgebracht hat, könnte sie das Gericht, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hatte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 59). Jedenfalls ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer an der Geltendmachung eines solchen Rechtsmittelgrundes kein Interesse hat, der, seine Begründetheit unterstellt, bewirken würde, dass die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Planstelle, auf die er ernannt worden ist, so geändert würden, dass für ihn jede Möglichkeit, sich auf diese Stelle zu bewerben, ausgeschlossen sein dürfte. Nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts konnte der Kläger nämlich nicht beanspruchen, als erfolgreicher Teilnehmer des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 auf eine Planstelle eines höheren Niveaus als desjenigen eingestellt zu werden, das der Besoldungsgruppe A*6 entsprach.

58      Somit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil zu Recht vermutet, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde, das Niveau der zu besetzenden Planstelle eines AD-Beamten, auf die der Rechtsmittelführer ernannt worden war, so festzulegen, dass es der Besoldungsgruppe A*6 entsprechen konnte, rechtmäßig sei, was vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht in Frage gestellt worden war und vom Rechtsmittelführer mangels Rechtsschutzinteresses auch nicht in Frage gestellt werden konnte.

59      Mithin ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit eingegangen zu werden braucht.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

60      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der auf eine Diskriminierung aufgrund des Alters gestützte zweite Klagegrund deshalb zurückzuweisen sei, weil der Rechtsmittelführer unter den Umständen des vorliegenden Falles damit habe rechnen müssen, ohne Berücksichtigung seiner gesamten Berufserfahrung ebenso eingestuft zu werden wie jüngere erfolgreiche Teilnehmer des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 mit weniger Berufserfahrung, da er sich freiwillig dazu entschlossen habe, sich in diesem Auswahlverfahren zu bewerben, das von den Bewerbern nur eine Berufserfahrung von drei Jahren verlangt habe. Der Rechtsmittelführer trägt vor, zum einen habe er damit rechnen können, in eine bessere Besoldungsgruppe als die genannten erfolgreichen Bewerber eingestuft zu werden, bedenke man, dass die von der Kommission auf diesem Gebiet befolgte Praxis nicht homogen sei, dass im Bereich der Forschung Sonderregelungen bestanden hätten, die es erlaubt hätten, nahezu alle Fachkenntnisse und die gesamte zuvor erworbene Berufserfahrung der Betreffenden zu berücksichtigen, und dass im vorliegenden Fall die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 die Annahme nahelege, dass es Ausnahmen von dem Grundsatz geben könne, dass die Einstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe erfolge. Zum anderen habe Art. 32 des alten Statuts die Möglichkeit vorgesehen, eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe bis zu 48 Monate zu gewähren. Außerdem sei die Festlegung auf die Besoldungsgruppe A*6 im Hinblick auf die aus der Stellenausschreibung sowie der Stellenbeschreibung hervorgehenden Anforderungen an die Stelle, auf die er ernannt worden sei – höherer akademischer Grad (postgraduate university degree) und mindestens acht Jahre Berufserfahrung –, objektiv nicht zu rechtfertigen und vermutlich willkürlich. Angesichts der zur Zeit des Auswahlverfahrens KOM/A/3/02 geltenden Bestimmungen und der damaligen Einstellungspraxis sowie der Anforderungen an die Stelle, auf die er ernannt worden sei, habe er mit gutem Grund annehmen können, dass bei seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe nahezu seine gesamte Qualifikation und bisherige Berufserfahrung berücksichtigt würden. In diesem Zusammenhang wirft der Kläger dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, festgestellt zu haben, dass er mit der ungünstigsten Behandlung einfach deshalb habe rechnen müssen, weil es ihm zuvor das Recht auf günstigere Behandlung abgesprochen habe.

61      Schließlich rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe im angefochtenen Urteil insoweit gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen und das Gebot der Unparteilichkeit verletzt, als es die streitige Einstufungsentscheidung nicht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles überprüft, sondern den unrichtigen Behauptungen der Kommission mehr Bedeutung als seinen eigenen Erklärungen beigemessen habe, um auf die sachliche Richtigkeit der streitigen Einstufungsentscheidung zu schließen.

62      Nach Ansicht der Kommission, die dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegentritt, ist der zweite Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen, da er gegen einen nichttragenden Grund des angefochtenen Urteils gerichtet und jedenfalls deshalb unzulässig sei, weil der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel dieses Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit – unmittelbar oder mittelbar – Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil angreife oder sich darauf beschränke, die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe, Rügen oder Argumente zu wiederholen, ohne den dem angefochtenen Urteil angeblich anhaftenden Rechtsfehler zu bezeichnen.

63      Im Hinblick auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung dann, wenn einer der vom Gericht für den öffentlichen Dienst genannten Gründe den Tenor seines Urteils trägt, mögliche Fehler einer in diesem Urteil ebenfalls angeführten weiteren Begründung für diesen Tenor jedenfalls ohne Wirkung bleiben, so dass der diesbezüglich geltend gemachte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und damit zurückzuweisen ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Im vorliegenden Fall ist den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils sowie den Akten des ersten Rechtszugs zu entnehmen, dass der Rechtsmittelführer mit dem zweiten Klagegrund im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, auf dessen Grundlage die streitige Einstufungsentscheidung ergangen war, mit der Begründung geltend gemacht hatte, dass diese Bestimmung das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters dadurch verletze, dass sie nicht die früher erworbene Berufserfahrung der erfolgreichen Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren berücksichtige, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt worden seien.

65      Aus Randnr. 54 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes als unbegründet in erster Linie auf drei Arten von Erwägungen gestützt hat. Erstens hat es festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Reform des Statuts zum einen von Rechts wegen habe bestimmen können, dass die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren, für die vor dem 1. Mai 2004 eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 vorgesehen gewesen sei, nach dem Inkrafttreten der Reform in der Besoldungsgruppe A*6 eingestellt würden, und zum anderen bei dieser Gelegenheit die diesen Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstbezüge habe herabsetzen können. Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, insbesondere das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters, verstoßen habe, da die in dieser Bestimmung wiedergegebene Tabelle für die Entsprechung der Besoldungsgruppen sowie die Tabelle der Monatsgrundgehälter offensichtlich nichts mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Berücksichtigung des Alters der Betroffenen zu tun hätten. Drittens hat es festgestellt, dass die Entsprechungstabelle in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gemäß der sich aus den Art. 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Statuts ergebenden Regelung, wonach das Niveau der Planstellen nach Maßgabe ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihres Umfangs unabhängig von den Fachkenntnissen der Betroffenen festgelegt werde, die Eingangsbesoldungsgruppe A*5 von der darüber liegenden Besoldungsgruppe A*6 – in die der Rechtsmittelführer ernannt werden sollte – unterscheide, um im dienstlichen Interesse der Berufserfahrung Rechnung zu tragen, die für die Besetzung von Planstellen eines der letztgenannten Besoldungsgruppe entsprechenden Niveaus objektiv erforderlich sei.

66      Wie die Worte „im Übrigen“ zum Ausdruck bringen, hat das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils nur ergänzend bemerkt, dass der Kläger damit habe rechnen müssen, bei seiner Einstellung ebenso wie jüngere erfolgreiche Teilnehmer mit weniger Berufserfahrung als er – in eine Besoldungsgruppe, die es nicht erlaube, seine gesamte früher erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen – eingestuft zu werden, da das Auswahlverfahren KOM/A/3/02, an dem teilzunehmen er sich aus freien Stücken entschlossen habe, von den Bewerbern nur eine Berufserfahrung von drei Jahren verlangt habe. Dieser Bemerkungen bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die Ausführungen in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils, wonach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstößt und der Berufserfahrung, die für die Besetzung von Planstellen eines jeder einzelnen Besoldungsgruppe in der genannten Entsprechungstabelle entsprechenden Niveaus objektiv erforderlich ist, im dienstlichen Interesse Rechnung trägt, zur Zurückweisung der vom Rechtsmittelführer erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit genügten. Diese Bemerkungen bezweckten wahrscheinlich, den Rechtsmittelführer darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nicht seine gesamte frühere Berufserfahrung bei seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt worden sei, weniger auf Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts als auf seine Entscheidung zurückzuführen sei, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, das die Besetzung von Planstellen eines Niveaus ermögliche, das a priori keine so umfangreiche Berufserfahrung wie die seine erfordere.

67      Dagegen ist der zweite Rechtsmittelgrund nicht gegen die vom Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe gerichtet, obwohl diese selbst schon dafür ausreichten, die Zurückweisung der vom Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten Klagegrundes erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit als unbegründet zu rechtfertigen. Der zweite Rechtsmittelgrund geht daher ins Leere.

68      Mithin ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten, zum vierten und zum fünften Klagegrund

69      Mit dem dritten, dem vierten und dem fünften Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe im angefochtenen Urteil gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, seine Entscheidungen zu begründen, und zwar erstens hinsichtlich der Zurückweisung bestimmter Klagegründe, zweitens hinsichtlich der unterbliebenen Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Einstufung in die Dienstaltersstufe und drittens hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Diskriminierung, die er dadurch erlitten habe, dass er in eine Besoldungsgruppe eingestuft worden sei, die nicht seinem Dienstposten entsprochen habe.

70      Der Rechtsmittelführer macht zunächst geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils insofern die Begründungspflicht verletzt, als es unter dem Vorwand, eine Überprüfung auf offenkundige Fehler durchzuführen, es in Wahrheit unterlassen habe, auf eine seiner in der Klageschrift vorgebrachten Rügen einzugehen, mit der er beanstandet habe, dass die Kommission in der streitigen Einstufungsentscheidung eine diskriminierende Politik im Bereich von Auswahlverfahren umgesetzt habe.

71      Sodann habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils insofern die Begründungspflicht verletzt und seiner Entscheidung die Grundlage entzogen, als es den Klagegrund, mit dem er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union nach Art. 39 EG gerügt habe, mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass er nicht den in Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufgestellten Anforderungen an die Genauigkeit entspreche, obwohl nähere Ausführungen zu diesem Klagegrund in Randnr. 12 eines von ihm am 12. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereichten Schriftsatzes enthalten gewesen seien.

72      Des Weiteren habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils insofern gegen die Begründungspflicht verstoßen, als es nicht auf einen seiner in der Klageschrift gestellten Klageanträge eingegangen sei, der auf die Aufhebung seiner Einstufung in die Dienstaltersstufe gerichtet gewesen sei. Sein Antrag auf Aufhebung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe habe nämlich einen Antrag auf Aufhebung seiner Einstufung in die Dienstaltersstufe automatisch mitumfasst, da über die Dienstaltersstufe erst dann entschieden werden könne, wenn die Besoldungsgruppe feststehe. Zudem sei die Klage ausschließlich gegen die streitige Einstufungsentscheidung gerichtet gewesen, da bei dieser unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder in Bezug auf seine Einstufung in die Besoldungsgruppe noch in Bezug auf seine Einstufung in die Dienstaltersstufe die Gesamtheit seiner zuvor außerhalb der Organe erworbenen Berufserfahrung berücksichtigt worden sei.

73      Schließlich habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils insofern gegen die Begründungspflicht verstoßen, als es nicht wirklich auf die in seiner Klage vorgebrachte Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung eingegangen sei, der daraus resultiere, dass der Rechtsmittelführer, weil nicht seine gesamte zuvor erworbene Berufserfahrung berücksichtigt worden sei, nicht in eine Besoldungsgruppe eingestuft worden sei, die dem Niveau des Dienstpostens, auf den er ernannt worden sei, entsprochen habe. Im Hinblick auf die behauptete Diskriminierung gehe insbesondere die Auffassung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ins Leere, wonach er es hätte ablehnen können, auf einem Dienstposten verwendet zu werden, der nicht der Besoldungsgruppe, in die er eingestuft worden sei – nämlich A*6 – entsprochen habe.

74      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der dritte, der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen seien.

75      Im Hinblick auf die Entscheidung über den dritten, den vierten und den fünften Rechtsmittelgrund ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auf das Gericht für den öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar ist, verpflichtet ist, über die Klageanträge zu entscheiden und seine Entscheidung mit Gründen zu versehen. Die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst müssen hinreichend begründet sein, damit das Gericht seine richterliche Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jeder Rechtsmittelgrund, der auf das fehlende Eingehen des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf im ersten Rechtszug geltend gemachte Angriffsmittel oder Rügen gestützt wird, kommt im Kern der Geltendmachung einer Verletzung der Verpflichtung dieses Gerichts gleich, seine Entscheidungen zu begründen. Diese Verpflichtung bedeutet zwar nicht, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn dieses Argument nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf eingehende Beweise stützt, doch ergibt sich aus ihr, dass dieses Gericht zumindest alle vor ihm geltend gemachten Rechtsverstöße prüfen muss (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑50/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Zunächst ist die Einrede der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen, die die Kommission gegenüber der Rüge erhoben hat, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst auf die Rüge, sie habe in der streitigen Einstufungsentscheidung eine bei Auswahlverfahren verfolgte diskriminierende Politik umgesetzt, nicht eingegangen sei. Entgegen der Auffassung der Kommission wendet sich nämlich der Rechtsmittelführer nicht unter dem Deckmantel dieser Rüge gegen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil, sondern rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht, die dieses Urteil fehlerhaft mache. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Erfordernissen des Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs genügt, der auf es gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung entsprechend anwendbar ist, ist indessen eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Hinsichtlich der Begründetheit dieser Rüge ist klarzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rüge, dass die Kommission in der streitigen Einstufungsentscheidung eine bei Auswahlverfahren verfolgte diskriminierende Politik umgesetzt habe, in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht die Modalitäten und Bedingungen interner Auswahlverfahren regele, so dass jedenfalls die Rechtmäßigkeit der Bestimmung, auf deren Grundlage die streitige Einstufungsentscheidung ergangen war, nicht mit der vom Rechtsmittelführer behaupteten diskriminierenden Politik der Kommission bei internen Auswahlverfahren in Frage gestellt werden konnte.

78      Indem das Gericht für den öffentlichen Dienst damit im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Rüge des Rechtsmittelführers ins Leere gehe, ist es in hinreichend begründeter Weise auf diese Rüge eingegangen, um dem Gericht die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle zu ermöglichen.

79      Die Rüge, dass auf die Rüge, die Kommission habe in der streitigen Einstufungsentscheidung eine bei Auswahlverfahren verfolgte diskriminierende Politik umgesetzt, nicht eingegangen worden sei, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

80      Sodann ist zur Rüge eines Begründungsmangels bei der Zurückweisung des Klagegrundes einer Verletzung des in Art. 39 EG niedergelegten Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel dieses Grundsatzes dem erstinstanzlichen Gericht hauptsächlich vorwirft, es habe bei der Beantwortung der Frage, ob das sich aus Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergebende Genauigkeitserfordernis eingehalten worden sei, in Randnr. 12 des Schriftsatzes vom 12. November 2009 enthaltene Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

81      Hierzu ist zu bemerken, dass nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e dieser Verfahrensordnung die Klageschrift die Klagegründe sowie die für diese geltend gemachte tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten muss. Für die Zulässigkeit einer Klage ist es somit erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Legris Industries/Kommission, T‑376/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31). Ein im Stadium der Klageschrift begangener Verstoß gegen die Genauigkeitsanforderungen aus Art. 35 Abs. 1 Buchst. e dieser Verfahrensordnung kann nicht in einem späteren Stadium des Verfahrens durch eine behauptete Erweiterung von in dieser Klageschrift vorgebrachten Klagegründen und Argumenten ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Mai 2012, World Wide Tobacco España/Kommission, C‑240/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38). Dem Gericht für den öffentlichen Dienst kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es bei der Prüfung der Frage, ob ein Klagegrund mit hinreichender Genauigkeit vorgebracht wurde, Ausführungen in einem nach Einreichung der Klageschrift eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt hat.

82      Im Übrigen ist festzustellen, dass Randnr. 12 des Schriftsatzes vom 12. November 2009 keine Ausführungen dazu enthält, auf welche Weise der in Art. 39 EG niedergelegte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union von der Kommission in der streitigen Einstufungsentscheidung oder vom Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts verletzt worden sein soll.

83      Die Rüge, die formell darauf gestützt wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils die Zurückweisung des Klagegrundes einer Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG nicht hinreichend begründet habe, ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

84      Sodann ist zur Rüge, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils die ihm obliegende Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht auf den vom Rechtsmittelführer in der Klageschrift gestellten Klageantrag auf Aufhebung seiner Einstufung in die Dienstaltersstufe eingegangen sei, festzustellen, dass der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel eines formell auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützten Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit die Richtigkeit der Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Zweifel zieht, dass die Klageanträge nur auf die Aufhebung der Einstufung des Rechtsmittelführers in die Besoldungsgruppe gerichtet gewesen seien.

85      Insoweit geht sowohl aus Randnr. 17 des angefochtenen Urteils als auch aus den erstinstanzlichen Akten hervor, dass der Rechtsmittelführer in der Klageschrift beantragt hat, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Oktober 2004 aufzuheben, ihn in die Besoldungsgruppe A*6 und nicht in eine höhere Besoldungsgruppe einzustufen, und dass er zur Stützung dieses Antrags im Wesentlichen vorgetragen hat, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts als Bestimmung, die für vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommene und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellte Beamte die Einstufung in die Besoldungsgruppe regele, sei rechtswidrig.

86      Angesichts der vorstehenden Feststellungen kann dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zum Vorwurf gemacht werden, in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils befunden zu haben, dass der Rechtsmittelführer mit seiner Klage nur die Aufhebung der in der streitigen Einstufungsentscheidung enthaltenen Einstufung in die Besoldungsgruppe beantragt habe.

87      Infolgedessen ist die Rüge, die formell auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützt wird, die sich daraus ergeben soll, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils auf einen Klageantrag des Rechtsmittelführers nicht eingegangen sei, als unbegründet zurückzuweisen.

88      Schließlich ist zur Rüge des unterbliebenen Eingehens auf eine im ersten Rechtszug geltend gemachte Rüge, mit der ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung beanstandet worden war, klarzustellen, dass diese Rüge vom Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen als nicht durchgreifend zurückgewiesen worden ist. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat nämlich festgestellt, dass, selbst wenn man annähme, dass der Rechtsmittelführer tatsächlich wie von ihm behauptet diskriminiert worden sei, sich diese Diskriminierung nicht aus Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts oder der auf seiner Grundlage ergangenen streitigen Einstufungsentscheidung ergeben hätte, sondern aus der eigenständigen Entscheidung der Anstellungsbehörde, für die Planstelle als AD-Beamter, auf die er ernannt worden ist, ein Niveau festzusetzen, das der Besoldungsgruppe A*6 entsprechen konnte. Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Zurückweisung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Gleichbehandlung im angefochtenen Urteil hinreichend begründet.

89      Die Rüge, dass auf diese Rüge nicht eingegangen worden sei, ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

90      Folglich sind der dritte, der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

91      Da keiner der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

92      Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

93      Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

94      Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, trägt der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie die der Kommission im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

95      Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Der Rat, der dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, trägt demgemäß seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Peter Strobl trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Jaeger

Pelikánová

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Dezember 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.