Language of document : ECLI:EU:T:2013:85

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

20. Februar 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke B BERG – Ältere Gemeinschaftswortmarke Christian Berg – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑631/11

Caventa AG mit Sitz in Rekingen (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Krenzel, dann Rechtsanwälte T. Stein und A. Segler,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Anson’s Herrenhaus KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Löffel und P. Lange,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2011 (Sache R 2014/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Anson’s Herrenhaus KG und der Caventa AG

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 6. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 24. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 31. Mai 2012, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Juli 2008 meldete Frau Miriam Preußel, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, die Caventa AG, seit dem 3. März 2010 ist, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 25 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Turn- und Sportartikel sowie -geräte, soweit in Klasse 28 enthalten“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 49/2008 vom 9. Dezember 2008 veröffentlicht.

5        Am 8. Januar 2009 erhob die Streithelferin, die Anson’s Herrenhaus KG, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für sämtliche in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf die unter der Nr. 3383676 eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke Christian Berg gestützt, die folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 25 und 35 erfasst:

–        Klasse 3: „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Reise- und Handkoffer“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Wasch- und Bleichmitteln, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteln, Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässern, Zahnputzmitteln, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häuten und Fellen, Reise- und Handkoffern, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcken, Beuteln, Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, Peitschen, Pferdegeschirren und Sattlerwaren“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 20. September 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

9        Am 15. Oktober 2010 legte die Streithelferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 15. September 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde der Streithelferin statt. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass eine Ähnlichkeit zwischen den betroffenen Waren der Klassen 25 und 28 bestehe, dass die fraglichen Marken ähnlich seien, da das dominierende Wortelement der angemeldeten Marke mit einem der beiden Wortelemente, aus denen die ältere Marke bestehe, identisch sei, und dass somit für den betroffenen Durchschnittsverbraucher eine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

13      Die Streithelferin macht geltend, dass die Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts nicht genüge, insbesondere weil die Klägerin nicht die Rechtsvorschrift angegeben habe, deren Verletzung geltend gemacht werde. Daher sei die Klage unzulässig.

14      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe zu enthalten hat. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, Slg. 2004, II‑1113, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Dabei braucht ein Kläger die spezielle Rechtsvorschrift, auf die er seine Rüge stützt, nicht ausdrücklich anzugeben, sofern sein Vorbringen klar genug ist, um es der Gegenpartei und dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Vorschrift ohne Schwierigkeiten festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, Slg. 2006, II‑1291, Randnr. 41).

16      Wie aus der Klageschrift hervorgeht, macht die Klägerin hier geltend, dass die Beurteilung des vorliegenden Falls durch die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. In diesem Zusammenhang bestreitet sie das Bestehen einer Ähnlichkeit erstens zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 28 und den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 25 sowie zweitens zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 28 und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35. Außerdem trägt sie vor, dass die einander gegenüberstehenden Marken große Unterschiede in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht aufwiesen, so dass eine Ähnlichkeit zwischen ihnen zu verneinen und eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei.

17      Diese Angaben sind klar genug, um erkennen zu lassen, dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beruft, auch wenn diese Vorschrift als solche nicht in der Klageschrift angeführt ist. Wie sich im Übrigen aus den Klagebeantwortungen des HABM und der Streithelferin ergibt, konnten diese ihre Verteidigung entsprechend vorbereiten.

18      Folglich ist die Klage zulässig.

 Zum Gegenstand des Rechtsstreits

19      Nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. und vom 17. Oktober 2012 mitgeteilt, dass sie am 28. September und am 9. Oktober 2012 eine Erklärung beim HABM eingereicht habe, um das Verzeichnis der von ihrer Markenanmeldung erfassten Waren einzuschränken. Nach der Änderung sollte das Verzeichnis lauten:

–        Klasse 25: „Sportbekleidung für den Boxsport“;

–        Klasse 28: „Turn- und Sportartikel und -geräte, Boxhandschuhe, soweit in Klasse 28 enthalten, nicht inbegriffen sonstige Handschuhe“.

20      In seiner schriftlichen Stellungnahme hat das HABM keine Einwände gegen die Berücksichtigung dieser Einschränkung erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat es seinen Standpunkt jedoch teilweise geändert und angegeben, dass es nicht damit einverstanden sei, dass die Beschränkung des Verzeichnisses der Waren der Klasse 25 auf „Sportbekleidung für den Boxsport“ berücksichtigt werde. Die Streithelferin wendet sich dagegen, die Erklärung der Klägerin bei der Prüfung der Klage zu berücksichtigen.

21      Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, die nach dem Erlass der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer erfolgt, sich grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auswirken kann, über die allein vor dem Gericht gestritten wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Bei einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die mehrere Waren betrifft, kann eine vor dem Gericht abgegebene Erklärung des Markenanmelders, dass er seine Anmeldung für einige der von seiner ursprünglichen Anmeldung erfassten Waren zurücknehme, dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine Teilrücknahme handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T‑458/05, Slg. 2007, II‑4721, Randnr. 24).

23      Will aber der Markenanmelder mit seiner Einschränkung des Verzeichnisses der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren nicht eine oder mehrere Waren aus diesem Verzeichnis streichen, sondern ein Merkmal, wie z. B. die Bestimmung aller in diesem Verzeichnis aufgeführten Waren, ändern, dann ist nicht auszuschließen, dass sich diese Änderung auf die Prüfung der Gemeinschaftsmarke auswirkt, die die Instanzen des HABM im Lauf des Verwaltungsverfahrens durchgeführt haben. Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässig ist. Daher kann das Gericht eine solche Einschränkung bei der Prüfung der Begründetheit der Klage nicht berücksichtigen (vgl. Urteil TEK, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall kann die Erklärung der Klägerin als Teilrücknahme ausgelegt werden, soweit sie die Rücknahme der Anmeldung für die in der Klasse 25 enthaltenen „Schuhwaren“ und „Kopfbedeckungen“ betrifft.

25      Was jedoch die übrigen von der ursprünglichen Anmeldung erfassten Waren der Klassen 25 und 28 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin mitgeteilte Einschränkung eine Änderung der Beschreibung dieser Waren mit sich bringt und sich daher möglicherweise auf die Prüfung der angefochtenen Entscheidung auswirkt. Somit kann diese Einschränkung gemäß Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung nicht berücksichtigt werden.

26      Folglich ist die fragliche Erklärung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Klägerin nicht mehr die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt, soweit diese die Waren „Schuhwaren“ und „Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 betrifft.

 Zur Begründetheit

27      Die Klägerin führt im Wesentlichen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an.

28      Zum einen wendet sie sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer bezüglich der Ähnlichkeit der Waren hinsichtlich der von der Anmeldemarke erfassten „Turn- und Sportartikel sowie ‑geräte“ der Klasse 28. Zum anderen meint sie, dass die fraglichen Marken nicht ähnlich seien und hinsichtlich sämtlicher betroffener Waren keine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen bestehe.

29      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

30      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

31      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Da es sich bei der älteren Marke im vorliegenden Fall um eine Gemeinschaftsmarke handelt, bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern in der gesamten Union. Wie die Beschwerdekammer zudem in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, richten sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen an das allgemeine Publikum und ist der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers beim Erwerb dieser Waren daher als normal einzustufen. Diese Beurteilung wird im Übrigen von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

 Zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

34      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren oder Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht entschieden, dass die von der Anmeldemarke erfassten „Turn- und Sportartikel sowie ‑geräte“ der Klasse 28 den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 25 ähnlich seien. Sie führt u. a. aus, dass die verglichenen Waren der Klassen 25 und 28 nicht die gleichen Funktionen erfüllten, da es sich einerseits um Bekleidungsartikel, andererseits um Turn- und Sportartikel handele.

36      Hierzu ist festzustellen, dass – wie sich aus der Beurteilung durch die Widerspruchsabteilung ergibt, die die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung gutgeheißen hat – die Kategorie der mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 25 auch Bekleidungsartikel umfasst, die für verschiedene Sportarten verwendet werden, etwa Fußballtrikots oder Gymnastikbekleidung.

37      Die Sportbekleidungsstücke der Klasse 25 können aber von denselben Herstellern hergestellt und unter derselben Marke vertrieben werden wie die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten „Turn- und Sportartikel sowie -geräte“ der Klasse 28. Außerdem haben die fraglichen Waren gemeinsame Vertriebswege und können insbesondere in denselben Fachgeschäften verkauft werden. Darüber hinaus ergänzen sie einander für bestimmte Sportarten, die es erfordern, Sportartikel und eine spezielle Bekleidung zusammen zu verwenden.

38      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdekammer zu Recht die Beurteilung der Widerspruchsabteilung bestätigt, wonach die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klassen 25 und 28 mit den Waren der Klasse 25, die mit der älteren Marke gekennzeichnet sind, identisch oder diesen ähnlich sind.

39      Zwar ist – was den Vergleich zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Waren „Turn- und Sportartikel sowie -geräte“ der Klasse 28 und den von der älteren Marke erfassten Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 betrifft – diese Ähnlichkeit angesichts der unterschiedlichen Funktionalität von Bekleidungsartikeln einerseits und Sportartikeln andererseits nicht hoch. Diese Erwägung, die der Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht entgegensteht, ist jedoch bei der umfassenden Beurteilung dieser Gefahr gemäß dem Grundsatz der Wechselbeziehung zwischen den maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen.

40      Außerdem beanstandet die Klägerin den von der Beschwerdekammer vorgenommenen Vergleich zwischen den Waren „Turn- und Sportartikel sowie ‑geräte“ der Klasse 28 und den Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35.

41      Es ist zu konstatieren, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung die von der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Identität oder der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren der Klassen 25 und 28 vorgenommene Beurteilung bestätigt und darauf hingewiesen hat, dass die Verfahrensbeteiligten dieser Beurteilung nicht widersprochen hätten. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich hingegen nicht, dass die Widerspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 im Rahmen dieses Vergleichs berücksichtigt hätte.

42      Somit ist, da es sich um eine Begründung handelt, die sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, das Argument der Klägerin, das die beanstandete Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft, als unerheblich zurückzuweisen.

 Zum Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

43      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beschwerdekammer bezüglich der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen B BERG und Christian Berg mit dem Argument, dass diese, jeweils als Ganzes betrachtet, in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht unterschiedlich seien. Zudem habe die Beschwerdekammer nicht die Prüfung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen, wie sie nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2010, Becker/Harman International Industries (C‑51/09 P, Slg. 2010, I‑5805), erforderlich sei. Hierzu macht sie u. a. geltend, dass sich dem Bestandteil „Berg“ in dem Zeichen Christian Berg keine selbständig kennzeichnende Stellung zuerkennen lasse, dass der Begriff „Berg“ nicht als Familienname wahrgenommen werde und dass der Unterschied, der sich aus der Hinzufügung des Vornamens „Christian“ ergebe, bedeutsam sei, da die Verbraucher daran gewöhnt seien, einen Vornamen zu verwenden, um zwei Personen oder auch zwei Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Sie beanstandet, dass die Beschwerdekammer den Buchstaben „B“ nicht berücksichtigt und das Element „Berg“ als einziges unterscheidungskräftiges und dominierendes Element der angemeldeten Marke angesehen habe. Der Buchstabe „B“ könne nicht als Abkürzung für „Berg“ aufgefasst werden, sondern etwa als Abkürzung eines Vornamens oder des Namens eines Bergs. Als Ganzes betrachtet könne das Zeichen B BERG daher nicht mit der Marke Christian Berg verwechselt werden.

45      Übereinstimmend mit der Feststellung der Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass das Wortelement „Berg“ der Anmeldemarke in vollem Umfang mit einem der beiden Wortelemente der älteren Marke Christian Berg übereinstimmt, was eine gewisse bildliche und klangliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen zur Folge hat. Die bildlichen Aspekte der angemeldeten Marke weisen nämlich keine Unterscheidungskraft auf, da es sich zum einen um eine Schriftart handelt, die einer Standardschriftart nahekommt, und zum anderen um geometrische Grundformen, nämlich ein Dreieck und ein Rechteck, in dem sich die Wortelemente befinden. Diese Elemente können daher als für den bildlichen Vergleich vernachlässigbar angesehen werden.

46      Was den begrifflichen Vergleich betrifft, besteht zwischen den fraglichen Zeichen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, eine Ähnlichkeit, da die ältere Marke dahin wahrgenommen werden wird, dass sie aus dem Vornamen und dem Familiennamen einer Person, nämlich „Christian Berg“, gebildet ist, und es denkbar ist, dass ein Teil der betroffenen Verbraucher das Element „Berg“ des angemeldeten Zeichens B BERG als Familiennamen auffassen wird.

47      Im Übrigen geht der begriffliche Vergleich, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls festgestellt hat, ins Leere, wenn der Verbraucher dem Element „Berg“ keine Bedeutung zuerkennt. Doch ergibt sich in diesem Fall die Ähnlichkeit der Zeichen in Anbetracht der Identität des unterscheidungskräftigen und dominierenden Elements „Berg“ aus ihrem bildlichen und klanglichen Vergleich.

48      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung von Zeichen, die aus dem Vor- und dem Nachnamen einer – realen oder fiktiven – Person bestehen, in den verschiedenen Staaten der Union unterschiedlich sein kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten eher den Familiennamen als den Vornamen merken, wenn sie Marken wahrnehmen, die aus der Kombination eines Vor- und eines Nachnamens bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 1. März 2005, Fusco/HABM – Fusco International [ENZO FUSCO], T‑185/03, Slg. 2005, II‑715, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2005, Murúa Entrena/HABM – Bodegas Murúa [Julián Murúa Entrena], T‑40/03, Slg. 2005, II‑2831, Randnrn. 67 und 69).

49      Gewiss darf dieser allgemeine Erfahrungssatz nicht automatisch angewandt werden, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Vergleich der betreffenden Marken ist stets so vorzunehmen, dass sie jeweils als Ganzes betrachtet werden (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Rossi/HABM – Marcorossi [MARCOROSSI], T‑97/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 44 und 45).

50      Hierbei zu berücksichtigen sind, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insbesondere der Umstand, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist – was Auswirkungen auf seine Unterscheidungskraft haben kann –, und die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt. In einer aus einem Vor- und einem Familiennamen zusammengesetzten Marke besitzt der Familienname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung, da die Feststellung, dass eine solche vorliegt, nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren getroffen werden kann (Urteil Becker/Harman International Industries, Randnrn. 36 bis 38).

51      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass „Christian“ in mehreren Staaten der Union ein sehr geläufiger Vorname ist, während „Berg“ ein vergleichsweise weniger geläufiger Familienname ist.

52      In Ermangelung sonstiger relevanter Faktoren stützt diese Erwägung die von der Beschwerdekammer in den Randnrn. 23 und 32 der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, dass die Verbraucher das Element „Berg“, das keinen geläufigen Familiennamen darstelle, als das „kennzeichnungskräftigere“ Element der älteren Marke im Gedächtnis behielten.

53      Dieses gemeinsame kennzeichnungskräftige Element, das als Bezugnahme auf denselben Familiennamen aufgefasst werden kann, hat die begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zur Folge.

54      Die Klägerin argumentiert, dass sich das Wort „Berg“, wenn es allein verwendet werde, nicht als Familienname auffassen lasse, da es sich für das deutschsprachige Publikum um einen Begriff des allgemeinen Wortschatzes handele. Ihrer Auffassung nach handelt es sich selbst für nicht deutschsprachige Verbraucher entweder um ein Wort, das mit dem Begriff der Berge zusammenhänge, oder aber um einen Phantasiebegriff, der überhaupt keine Bedeutung habe.

55      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

56      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass das Element „Berg“ des angemeldeten Zeichens vor allem von deutschsprachigen Verkehrskreisen zunächst als Bezugnahme auf die Berge verstanden werden könne.

57      Die Klägerin berücksichtigt jedoch nicht, dass der Begriff „Berg“ von einem Großteil der maßgeblichen Verkehrskreise als Phantasiebegriff und daher möglicherweise als Familienname wahrgenommen wird, insbesondere wenn der Verbraucher bereits der älteren Marke „Christian Berg“ begegnet ist.

58      Wie aus Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgeht, reicht außerdem der Großbuchstabe „B“, der in der angemeldeten Marke oberhalb des Worts „Berg“ angeordnet ist, nicht aus, um die durch die Identität des Elements „Berg“ hervorgerufene Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken B BERG und Christian Berg zu beseitigen. Dieser Buchstabe liefert nämlich keinen zusätzlichen Bedeutungsgehalt zum Wortelement „Berg“, dessen Anfangsbuchstaben oder Monogramm er darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2012, Basile und I Marchi Italiani/HABM – Osra [B. Antonio Basile 1952], T‑134/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56). Der in der angemeldeten Marke enthaltene Großbuchstabe „B“ wird möglicherweise als Abkürzung aufgefasst, die die Darstellung des Elements „Berg“ hervorheben soll, und nicht nur, wie die Klägerin meint, als Bezugnahme auf einen anderen Vornamen oder den Namen eines Bergs.

59      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich sind.

 Zur Verwechslungsgefahr

60      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

61      Hier hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 29 bis 37 der angefochtenen Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass das den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsame Element „Berg“ eine selbständig kennzeichnungskräftige Stellung in der älteren Marke einnehme. In manchen Ländern sei es üblich, sich auf eine Person nur mit dem Nachnamen zu beziehen, und außerdem müsse sich der Durchschnittsverbraucher meist auf den unvollkommenen klanglichen Eindruck verlassen, den er von einer Marke im Gedächtnis behalten habe. Daher lasse sich beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken nicht ausschließen, dass der Verbraucher annehme, sie bezeichneten dieselbe Person oder stammten von demselben Hersteller.

62      Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und trägt u. a. vor, dass die Verbraucher in der Textil- und Sportbranche sehr auf Unterschiede zwischen den Marken achteten, so dass sie den Vor- und Nachnamen als Ganzes im Gedächtnis behielten.

63      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Publikum in der Bekleidungsbranche, die eine der beiden vom vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Branchen bildet, daran gewöhnt ist, dass dieselbe Marke je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren verschiedene Gestaltungen aufweist oder dass dasselbe Unternehmen, um seine verschiedenen Produktserien zu kennzeichnen, Untermarken verwendet, die von der Hauptmarke abgeleitet sind und mit dieser ein gemeinsames dominierendes Merkmal teilen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 49, und vom 17. Februar 2011, Annco/HABM – Freche et fils [ANN TAYLOR LOFT], T‑385/09, Slg. 2011, II‑455, Randnr. 45).

64      Darüber hinaus ist die Verwendung von Zeichen, die aus Familiennamen bestehen, in der Bekleidungs- oder Modebranche gebräuchlich (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, Slg. 2005, II‑685, Randnr. 83, und vom 14. April 2011, TTNB/HABM – March Juan [Tila March], T‑433/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

65      Im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass der Verbraucher in der Bekleidungsbranche häufig auf einen Bestand von Marken stößt, die aus einem Familiennamen abgeleitet sind.

66      In Anbetracht dieser Erwägungen besteht die Gefahr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die mit der Marke Christian Berg und die mit der Bildmarke B BERG gekennzeichneten Waren demselben Familiennamen zuordnen und daher annehmen werden, sie stammten von demselben Unternehmen. Die Hinzufügung des Großbuchstabens „B“ oder eines geläufigen und wenig unterscheidungskräftigen Vornamens wirkt sich nämlich nicht auf die Unterscheidungskraft und den dominierenden Charakter des genannten Familiennamens bei der Wahrnehmung jeder der fraglichen Marken als Ganzes aus.

67      Dies gilt auch für die Sportartikel der Klasse 28. Hinsichtlich der Waren, die Sportbekleidung ergänzen und die häufig in denselben Geschäften verkauft und unter derselben Marke vertrieben werden, besteht nämlich die Gefahr, dass der Verbraucher annimmt, die Sportbekleidung der Marke Christian Berg und die Sportartikel der Marke B BERG stammten von demselben Unternehmen, da die fraglichen Marken in den Branchen der betreffenden Waren möglicherweise dahin wahrgenommen werden, dass sie von demselben Familiennamen abgeleitet sind.

68      Dem Argument der Klägerin, wonach die maßgeblichen Verbraucher daran gewöhnt seien, auf die geringsten Unterschiede zwischen Marken zu achten, die von demselben Familiennamen abgeleitet seien, steht daher entgegen, dass in der Bekleidungsbranche häufig Marken anzutreffen sind, die von einem Familiennamen – mit oder ohne Vornamen – abgeleitet sind und die sich demselben Unternehmen zuordnen lassen.

69      Zudem macht die Klägerin bestimmte Umstände des Vertriebs der mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren geltend, nämlich die Tatsache, dass die Streithelferin Bekleidungsgeschäfte betreibe und unter der älteren Marke ausschließlich Herrenoberbekleidung vermarkte, die in diesen Geschäften verkauft werde und nur einen minimalen Teil der betreffenden Waren ausmache.

70      Doch sind diese Umstände, die sich im Wesentlichen auf die geschäftlichen Absichten der Streithelferin als Inhaberin der älteren Marke beziehen, für die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

71      Da sich nämlich die besondere Art und Weise, in der die mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, im Lauf der Zeit und nach dem Willen der Markeninhaber ändern kann, kann die prognostische Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken nicht von den geschäftlichen Absichten ihrer Inhaber, seien sie in die Tat umgesetzt worden oder auch nicht, abhängig sein (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

72      Nach alledem ist, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, nicht ausgeschlossen, dass der betroffene Durchschnittsverbraucher annimmt, dass die einander gegenüberstehenden Marken, wenn sie für die fraglichen Waren verwendet werden, Waren kennzeichnen, die aus demselben Unternehmen stammen, so dass zwischen diesen Marken Verwechslungsgefahr besteht.

73      Da der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund nicht durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

74      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

75      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Caventa AG trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Februar 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.