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Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 – Total und Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-470/11)1

(Wettbewerb – Markt für Methacrylate – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft – Sofortige und vollständige Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft – Herabsetzung der Geldbuße der Tochtergesellschaft infolge eines Urteils des Gerichts – Schreiben der Kommission, mit denen von den Muttergesellschaften die Zahlung des von der Kommission der Tochtergesellschaft zurückerstatteten Betrags zuzüglich Verzugszinsen gefordert wird – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Verzugszinsen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Total SA (Courbevoie, Frankreich) und Elf Aquitaine SA (Courbevoie) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Noël-Baron und É. Morgan de Rivery, dann Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und E. Lagathu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der geforderten Beträge oder, höchst hilfsweise, auf Nichtigerklärung der von Elf Aquitaine geforderten Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114,58 Euro, für die Total in Höhe von 19 191 296,03 Euro als Gesamtschuldner haftet

Tenor

Die Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 werden für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission darin von der Elf Aquitaine SA Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114,58 Euro verlangt hat, für die die Total SA in Höhe von 19 191 296,03 Euro als Gesamtschuldner haftete.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt zwei Fünftel der Kosten von Total und Elf Aquitaine und drei Fünftel ihrer eigenen Kosten. Total und Elf Aquitaine tragen drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Kommission.

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1     ABl. C 319 vom 29.10.2011.